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Entscheidung 11 Os 127/20s×

Entscheidung 11 Os 127/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os127/20s

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2020 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Karrer H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 2. Oktober 2020, GZ 608 Hv 3/20h-69, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenenden Urteil wurde der Angeklagte Karrer H***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Der Angeklagte meldete unmittelbar nach Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 68 S 30), führte in der Folge jedoch nur das Rechtsmittel der Berufung wegen Strafe aus, ohne die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen vergleiche ON 76, wonach „die … Nichtigkeitsbeschwerde nicht weiter ausgeführt“ werde).

Rechtliche Beurteilung

Da der Angeklagte auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00127.20S.1210.000

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201210_OGH0002_0110OS00127_20S0000_000