Entscheidung 11 Os 127/20s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2020 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Karrer H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 2. Oktober 2020, GZ 608 Hv 3/20h-69, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2020 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Karrer H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 2. Oktober 2020, GZ 608 Hv 3/20h-69, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenenden Urteil wurde der Angeklagte Karrer H***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenenden Urteil wurde der Angeklagte Karrer H***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.
Der Angeklagte meldete unmittelbar nach Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 68 S 30), führte in der Folge jedoch nur das Rechtsmittel der Berufung wegen Strafe aus, ohne die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen (vgl ON 76, wonach „die … Nichtigkeitsbeschwerde nicht weiter ausgeführt“ werde).Der Angeklagte meldete unmittelbar nach Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 68 S 30), führte in der Folge jedoch nur das Rechtsmittel der Berufung wegen Strafe aus, ohne die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen vergleiche ON 76, wonach „die … Nichtigkeitsbeschwerde nicht weiter ausgeführt“ werde).
Rechtliche Beurteilung
Da der Angeklagte auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde nach nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Da der Angeklagte auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00127.20S.1210.000
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20201210_OGH0002_0110OS00127_20S0000_000