Gründe:
I./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Februar 1978, GZ 5 c Vr 9921/77-53, wurde der am 21.Oktober 1944römisch eins./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Februar 1978, GZ 5 c römisch fünf r 9921/77-53, wurde der am 21.Oktober 1944
geborene österreichische Staatsbürger Hermann A - nach Auslieferung durch die zuständigen Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland - des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den § 146, 147 Abs.2, 148 StGB und des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG, zum Teil als Beteiligter nach dem § 12 StGB, schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und gemäß den § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes Garmisch-Partenkirchen vom 3. August 1977, AZ 42 Js 14.299/77, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.geborene österreichische Staatsbürger Hermann A - nach Auslieferung durch die zuständigen Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland - des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den Paragraph 146, 147, Absatz 2, 148, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 48, KreditwesenG, zum Teil als Beteiligter nach dem Paragraph 12, StGB, schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und gemäß den Paragraph 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes Garmisch-Partenkirchen vom 3. August 1977, AZ 42 Js 14.299/77, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Gemäß dem § 38 (Abs.1 Z 1) StGB wurde ihm die Vorhaft vom 18.Oktober 1977, 14.00 Uhr, bis zum 1.Februar 1978, 15.00 Uhr (Zeitpunkt der Urteilsfällung), auf diese Freiheitsstrafe angerechnet. Dieses Urteil ist infolge Berufung des Angeklagten Hermann A, über die bisher noch nicht entschieden wurde, noch nicht rechtskräftig. Ein Antrag des Angeklagten auf Berichtigung (Ergänzung) des Urteils, mit dem er die Anrechnung einer weiteren, in der schriftlichen Urteilsausfertigung unberücksichtigt gebliebenen Vorhaft (Auslieferungshaft) ab dem 11.August 1977 anstrebte, wurde mit (rechtskräftigem) Beschluß des Erstgerichtes vom 22.Mai 1978 mit der Begründung abgewiesen, daß dieser Teil der Vorhaft nicht Gegenstand der mündlichen Urteilsverkündung war (Bd.II, ON 58 d.A.).Gemäß dem Paragraph 38, (Absatz eins, Ziffer eins,) StGB wurde ihm die Vorhaft vom 18.Oktober 1977, 14.00 Uhr, bis zum 1.Februar 1978, 15.00 Uhr (Zeitpunkt der Urteilsfällung), auf diese Freiheitsstrafe angerechnet. Dieses Urteil ist infolge Berufung des Angeklagten Hermann A, über die bisher noch nicht entschieden wurde, noch nicht rechtskräftig. Ein Antrag des Angeklagten auf Berichtigung (Ergänzung) des Urteils, mit dem er die Anrechnung einer weiteren, in der schriftlichen Urteilsausfertigung unberücksichtigt gebliebenen Vorhaft (Auslieferungshaft) ab dem 11.August 1977 anstrebte, wurde mit (rechtskräftigem) Beschluß des Erstgerichtes vom 22.Mai 1978 mit der Begründung abgewiesen, daß dieser Teil der Vorhaft nicht Gegenstand der mündlichen Urteilsverkündung war (Bd.II, ON 58 d.A.).