Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Der vom Beschwerdeführer mit dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund bekämpfte Urteilsausspruch, daß auch er - der eine Tatbeteiligung in Abrede stellte (siehe Band I, S. 531 ff. d.A.) - auf Anna E eingeschlagen habe, ist durch die hiefür im Urteil als Feststellungsgrundlage bezogene Zeugenaussage der Anna E (vgl. insbes. Band I, S. 539 d.A.) und die Verantwortung der Mitangeklagten Christian D (siehe Band I, S. 538 oben d.A.) und Johann C (siehe Band I, S. 533 unten d.A. in Verbindung mit den im Ersturteil gleichfalls zitierten S. 89 a/I d. A.) voll gedeckt und durch die bezüglichen Urteilshinweise zureichend begründet. Der Annahme der Tatbeteiligung auch des Beschwerdeführers steht die von diesem in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführte Angabe der Angeklagten Kurt A und Johann C in der Hauptverhandlung nicht entscheidend entgegen, sodaß es - zumal § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Abfassung der Entscheidungsgründe in 'gedrängter Darstellung' verlangt - der vom Beschwerdeführer vermißten Erörterung sämtlicher Angaben der Angeklagten im Detail nicht bedurfte.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Der vom Beschwerdeführer mit dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund bekämpfte Urteilsausspruch, daß auch er - der eine Tatbeteiligung in Abrede stellte (siehe Band römisch eins, S. 531 ff. d.A.) - auf Anna E eingeschlagen habe, ist durch die hiefür im Urteil als Feststellungsgrundlage bezogene Zeugenaussage der Anna E vergleiche insbes. Band römisch eins, S. 539 d.A.) und die Verantwortung der Mitangeklagten Christian D (siehe Band römisch eins, S. 538 oben d.A.) und Johann C (siehe Band römisch eins, S. 533 unten d.A. in Verbindung mit den im Ersturteil gleichfalls zitierten S. 89 a/I d. A.) voll gedeckt und durch die bezüglichen Urteilshinweise zureichend begründet. Der Annahme der Tatbeteiligung auch des Beschwerdeführers steht die von diesem in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführte Angabe der Angeklagten Kurt A und Johann C in der Hauptverhandlung nicht entscheidend entgegen, sodaß es - zumal Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO die Abfassung der Entscheidungsgründe in 'gedrängter Darstellung' verlangt - der vom Beschwerdeführer vermißten Erörterung sämtlicher Angaben der Angeklagten im Detail nicht bedurfte.
Begründungsmängel der im § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Art haften dem bekämpften Ausspruch über die Tatbeteiligung des Angeklagten Alexander B mithin nicht an.Begründungsmängel der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichneten Art haften dem bekämpften Ausspruch über die Tatbeteiligung des Angeklagten Alexander B mithin nicht an.
In seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gegründeten Rechtsrüge geht der Beschwerdeführer davon aus, das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite nur festgestellt, die vier Angeklagten hätten vereinbart, Anna E im Wald zu schlagen, was nach Meinung des Beschwerdeführers nicht die Annahme einer Verletzungsabsicht, sondern lediglich einer Mißhandlungsabsicht, und demgemäß (bloß) eine Tatbeurteilung nach dem § 83 Abs 2 StGB gestatte.In seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegründeten Rechtsrüge geht der Beschwerdeführer davon aus, das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite nur festgestellt, die vier Angeklagten hätten vereinbart, Anna E im Wald zu schlagen, was nach Meinung des Beschwerdeführers nicht die Annahme einer Verletzungsabsicht, sondern lediglich einer Mißhandlungsabsicht, und demgemäß (bloß) eine Tatbeurteilung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB gestatte.
Diese Argumentation ist verfehlt:
Das Erstgericht hat den (zumindest) bedingten Verletzungsvorsatz
sämtlicher Angeklagten im Sinne der §§ 5 Abs 1, 83 Abs 1 StGB auf Grund der gegen Anna E gerichteten, zu deren mehrfachen (zum Teil sogar schweren) Verletzungen führenden, im wiederholten Einschlagen auf das Opfer mit Händen und Füßen bestehenden Tathandlungen als erwiesen angenommen (siehe Band I, S. 552, 553 d.A.).sämtlicher Angeklagten im Sinne der Paragraphen 5, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB auf Grund der gegen Anna E gerichteten, zu deren mehrfachen (zum Teil sogar schweren) Verletzungen führenden, im wiederholten Einschlagen auf das Opfer mit Händen und Füßen bestehenden Tathandlungen als erwiesen angenommen (siehe Band römisch eins, S. 552, 553 d.A.).
Die vom Beschwerdeführer zitierte Urteilskonstatierung bezieht sich auf die - weitere - Urteilsannahme einer Tatbegehung in (vorher) verabredeter Verbindung im Sinne des § 84 Abs 2 Z 2 StGB, für welche, was das Schöffengericht - zum Unterschied vom Beschwerdeführer - richtig erkannt hat, übrigens gar nicht erforderlich ist, daß jeder der Beteiligten auch persönlich an das Opfer tätlich Hand angelegt hat (vgl. Kienapfel I, RN. 354 und RN. 360 /zu § 84 StGB /; EvBl. 1979/146).Die vom Beschwerdeführer zitierte Urteilskonstatierung bezieht sich auf die - weitere - Urteilsannahme einer Tatbegehung in (vorher) verabredeter Verbindung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, für welche, was das Schöffengericht - zum Unterschied vom Beschwerdeführer - richtig erkannt hat, übrigens gar nicht erforderlich ist, daß jeder der Beteiligten auch persönlich an das Opfer tätlich Hand angelegt hat vergleiche Kienapfel römisch eins, RN. 354 und RN. 360 /zu Paragraph 84, StGB /; EvBl. 1979/146).
Davon abgesehen handelt es sich, was der Beschwerdeführer gleichfalls übersieht, bei der in den beiden Absätzen des § 83 StGB beschriebenen (hinsichtlich der subjektiven Tatseite unterschiedlichen) Begehungsweisen der Körperverletzung um rechtlich gleichwertige Deliktsfälle (LSK 1975/171 u. EvBl. 1979/146), die als Grunddelikt grundsätzlich auch für die Fallgruppen des § 84 Abs 1Davon abgesehen handelt es sich, was der Beschwerdeführer gleichfalls übersieht, bei der in den beiden Absätzen des Paragraph 83, StGB beschriebenen (hinsichtlich der subjektiven Tatseite unterschiedlichen) Begehungsweisen der Körperverletzung um rechtlich gleichwertige Deliktsfälle (LSK 1975/171 u. EvBl. 1979/146), die als Grunddelikt grundsätzlich auch für die Fallgruppen des Paragraph 84, Absatz eins
und Abs 2 StGB in Betracht kommen.und Absatz 2, StGB in Betracht kommen.
Ein Subsumtionsirrtum im Sinne einer Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO ist dem Erstgericht nach dem Gesagten jedenfalls nicht unterlaufen. Damit bedarf es aber auch keiner Erwiderung auf den weiteren Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe zufolge seiner unrichtigen Subsumtion eine Prüfung der Fahrlässigkeitskomponente im Sinne des § 83 Abs 2 StGB, bezogen auf die dort genannten Folgen, unterlassen. Vielmehr hat das Schöffengericht die zum Teil als 'an sich schwer' einzustufenden Verletzungen der Anna E als vom Vorsatz der Angeklagten (im Sinne des § 5 Abs 1 StGB) erfaßt und die Tathandlungen durchaus adäquat beurteilt.Ein Subsumtionsirrtum im Sinne einer Urteilsnichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ist dem Erstgericht nach dem Gesagten jedenfalls nicht unterlaufen. Damit bedarf es aber auch keiner Erwiderung auf den weiteren Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe zufolge seiner unrichtigen Subsumtion eine Prüfung der Fahrlässigkeitskomponente im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, StGB, bezogen auf die dort genannten Folgen, unterlassen. Vielmehr hat das Schöffengericht die zum Teil als 'an sich schwer' einzustufenden Verletzungen der Anna E als vom Vorsatz der Angeklagten (im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB) erfaßt und die Tathandlungen durchaus adäquat beurteilt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander B war daher als unberechtigt zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Alexander B nach dem § 84 Abs 1 StGB gemäß den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.April 1978, AZ 3 e Vr 1301/78, und des Strafbezirksgerichtes Wien vom 22. August 1978, AZ l7 U 1176/77 (richtig: AZ 17 U 1976/77), eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten. Bei der Strafbemessung wertet es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten B wegen Körperverletzung aus dem Jahre 1976, als mildernd keinen Umstand.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Alexander B nach dem Paragraph 84, Absatz eins, StGB gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.April 1978, AZ 3 e römisch fünf r 1301/78, und des Strafbezirksgerichtes Wien vom 22. August 1978, AZ l7 U 1176/77 (richtig: AZ 17 U 1976/77), eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten. Bei der Strafbemessung wertet es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten B wegen Körperverletzung aus dem Jahre 1976, als mildernd keinen Umstand.
Mit seiner Berufung beantragt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe oder aber, in Anwendung des § 40 StGB, von der Verhängung einer Zusatzstrafe überhaupt abzusehen. Seiner Berufung kommt keine Berechtigung zu.Mit seiner Berufung beantragt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe oder aber, in Anwendung des Paragraph 40, StGB, von der Verhängung einer Zusatzstrafe überhaupt abzusehen. Seiner Berufung kommt keine Berechtigung zu.
In Ergänzung und Präzisierung der Strafzumessungsgründe des Erstgerichtes ist zunächst festzuhalten, daß den Angeklagten der Vorwurf raschen Rückfalls trifft. Der Angeklagte wurde nämlich nach seiner Entlassung am 15.Juni 1977 aus einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, die mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 17. September 1976, AZ 11 Vr 701/76, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über ihn verhängt worden war, bereits wieder in den folgenden Monaten einschlägig straffällig. Überdies ist ihm die zweifache Vergehensqualifikation, wonach die Tat eine an sich schwere Verletzung zur Folge hatte und von insgesamt vier Personen in verabredeter Verbindung begangen wurde, als erschwerend zuzurechnen. Der Behauptung des Angeklagten, daß er die Tat unter Einwirkung eines Dritten, nämlich des Mitangeklagten Kurt A, verübt habe und er in nur untergeordneter Weise an der Tat beteiligt gewesen sei, sind die Feststellungen des Erstgerichtes entgegenzuhalten, wonach alle Angeklagten vereinbarten, auf ihr Opfer Anna E einzuschlagen und dies in der Folge auch taten. Unter diesen Umständen kann von einer minder starken Tatbeteiligung oder einer Einwirkung eines Dritten in beachtlichem Ausmaß, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen, nicht gesprochen werden. Ob aber der Angeklagte B gegenüber Anna E, wie er behauptete, keine feindseligen Gefühle hegte, kann dahingestellt bleiben, da sich auch zutreffendenfalls seine Schuld dadurch nicht verringerte.In Ergänzung und Präzisierung der Strafzumessungsgründe des Erstgerichtes ist zunächst festzuhalten, daß den Angeklagten der Vorwurf raschen Rückfalls trifft. Der Angeklagte wurde nämlich nach seiner Entlassung am 15.Juni 1977 aus einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, die mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 17. September 1976, AZ 11 römisch fünf r 701/76, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB über ihn verhängt worden war, bereits wieder in den folgenden Monaten einschlägig straffällig. Überdies ist ihm die zweifache Vergehensqualifikation, wonach die Tat eine an sich schwere Verletzung zur Folge hatte und von insgesamt vier Personen in verabredeter Verbindung begangen wurde, als erschwerend zuzurechnen. Der Behauptung des Angeklagten, daß er die Tat unter Einwirkung eines Dritten, nämlich des Mitangeklagten Kurt A, verübt habe und er in nur untergeordneter Weise an der Tat beteiligt gewesen sei, sind die Feststellungen des Erstgerichtes entgegenzuhalten, wonach alle Angeklagten vereinbarten, auf ihr Opfer Anna E einzuschlagen und dies in der Folge auch taten. Unter diesen Umständen kann von einer minder starken Tatbeteiligung oder einer Einwirkung eines Dritten in beachtlichem Ausmaß, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen, nicht gesprochen werden. Ob aber der Angeklagte B gegenüber Anna E, wie er behauptete, keine feindseligen Gefühle hegte, kann dahingestellt bleiben, da sich auch zutreffendenfalls seine Schuld dadurch nicht verringerte.
Die vom Erstgericht über den Angeklagten B verhängte zusätzliche Zusatzstrafe ist daher bei angemessener Wertung sowohl des Unrechtsgehalts der Tat als auch der Schuld und Persönlichkeit des Angeklagten jedenfalls nicht überhöht; es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.