Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.April 1946 geborene Angestellte Ingo Berndt K*** von der Anklage, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG dadurch begangen zu haben, daß er in Innsbruck für die Jahre 1977, 1978, 1979 und 1981 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verschweigung der ihm zugeflossenen Provisionen in den eingereichten Steuererklärungen eine Verkürzung von Einkommensteuer in der Höhe von 825.910 S bewirkte, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.April 1946 geborene Angestellte Ingo Berndt K*** von der Anklage, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG dadurch begangen zu haben, daß er in Innsbruck für die Jahre 1977, 1978, 1979 und 1981 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verschweigung der ihm zugeflossenen Provisionen in den eingereichten Steuererklärungen eine Verkürzung von Einkommensteuer in der Höhe von 825.910 S bewirkte, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Angeklagte Ingo Berndt K*** in den Jahren 1977 bis 1981 für das englische Reisebüro T*** H*** als Manager tätig war und den Abschluß von Hotelverträgen sowie die Gästebetreuung in Österreich besorgte. Ferner organisierte er im Namen und auf Rechnung des englischen Reisebüros verschiedene Zusatzveranstaltungen, wobei er Leistungen inländischer Unternehmer in Anspruch nahm. Diese Unternehmer gaben aus den solcherart erzielten Einnahmen "einen gewissen Betrag an den Angeklagten als Trinkgeld". Der Angeklagte deklarierte in seinen Steuererklärungen nur die von seinem Arbeitgeber T*** H*** direkt bezogenen Einkünfte, nicht aber die ihm von dritter Seite zugeflossenen Provisionseinnahmen.
Zu diesem objektiven Sachverhalt erwog das Schöffengericht, daß der Bezug von Trinkgeldern durch Manager von Reiseunternehmen allgemein bekannt sei, wie zum Beispiel auch ein Busfahrer nach einer Busreise von den Fahrgästen Trinkgeld bekomme. Es sei erwiesen, daß das Bewußtsein, diese Zuwendungen versteuern zu müssen, nicht vorhanden war. Dem Angeklagten sei eine entschuldbare Fehlleistung zuzubilligen.
Bei dieser Begründung für den Freispruch folgte das Erstgericht ersichtlich der Verantwortung des Angeklagten, der sich im gesamten Verfahren stets darauf berufen hatte, die betreffenden Provisionen als Trinkgeld angesehen und an eine diesbezügliche Abgabenpflicht nicht gedacht zu haben (S 18, 49 und 79, 80).
Das Finanzamt Innsbruck bekämpft diesen Freispruch mit einer generell auf "die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5-9 lit b DPO" gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, ohne jedoch einen Nichtigkeitsgrund ziffernmäßig mit einem bestimmten Beschwerdeeinwand zu verknüpfen.Das Finanzamt Innsbruck bekämpft diesen Freispruch mit einer generell auf "die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 -, 9, Litera b, DPO" gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, ohne jedoch einen Nichtigkeitsgrund ziffernmäßig mit einem bestimmten Beschwerdeeinwand zu verknüpfen.
Inhaltlich wendet sich die Finanzstrafbehörde gegen die ihrer Meinung nach mangelhaft begründete (Z 5) Annahme des Erstgerichtes, dem Angeklagten habe das Bewußtsein der Steuerpflichtigkeit dieser Einkünfte gefehlt, wobei dem Sinn nach eingewendet wird, der im Urteil angestellte Vergleich zwischen dem Trinkgeldempfang eines Busfahrers und einem von einem Fremdenverkehrsmanager in vier Jahren erzielten Provisionsbezug von über 800.000 S (hier dürfte eine Verwechslung der Summe der verkürzten Einkommensteuer mit der noch wesentlich höheren Gesamtsumme der geschätzten Provisionen vorliegen) sei keine tragfähige Argumentation.Inhaltlich wendet sich die Finanzstrafbehörde gegen die ihrer Meinung nach mangelhaft begründete (Ziffer 5,) Annahme des Erstgerichtes, dem Angeklagten habe das Bewußtsein der Steuerpflichtigkeit dieser Einkünfte gefehlt, wobei dem Sinn nach eingewendet wird, der im Urteil angestellte Vergleich zwischen dem Trinkgeldempfang eines Busfahrers und einem von einem Fremdenverkehrsmanager in vier Jahren erzielten Provisionsbezug von über 800.000 S (hier dürfte eine Verwechslung der Summe der verkürzten Einkommensteuer mit der noch wesentlich höheren Gesamtsumme der geschätzten Provisionen vorliegen) sei keine tragfähige Argumentation.
Der Ausspruch der Tatsacheninstanz über das Fehlen des Vorsatzes (§ 8 Abs. 1 FinStrG), Abgaben zu hinterziehen, bedurfte keiner weitwendigen Ausführungen, weil das Schöffengericht bei der ihm aufgetragenen gedrängten Darstellung seiner Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) sich darauf beschränken durfte, unter Berufung auf die vernommenen Zeugen (S 91) die leugnende Verantwortung des Ingo Berndt K*** als durch die Beweisergebnisse nicht widerlegt zu beurteilen. Die hiebei vorgenommene Einschätzung der Beweiskraft dieser Einlassungen und der ihnen logisch nicht entgegenstehenden Zeugenaussagen unterliegt als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren keiner Überprüfung.Der Ausspruch der Tatsacheninstanz über das Fehlen des Vorsatzes (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG), Abgaben zu hinterziehen, bedurfte keiner weitwendigen Ausführungen, weil das Schöffengericht bei der ihm aufgetragenen gedrängten Darstellung seiner Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) sich darauf beschränken durfte, unter Berufung auf die vernommenen Zeugen (S 91) die leugnende Verantwortung des Ingo Berndt K*** als durch die Beweisergebnisse nicht widerlegt zu beurteilen. Die hiebei vorgenommene Einschätzung der Beweiskraft dieser Einlassungen und der ihnen logisch nicht entgegenstehenden Zeugenaussagen unterliegt als Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren keiner Überprüfung.
Dem Einwand, mit der Feststellung, das Bewußtsein der Steuerpflicht sei nicht vorhanden gewesen, habe das Gericht eine Rechtsfrage unrichtig gelöst, ist entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um eine Beweisfrage handelt. Wenn die Tatrichter aber - mit ausreichender Begründung - dem Angeklagten einen vorsatzausschließenden Tatbildirrtum über seine Verpflichtung, auch die zusätzlichen, von dritter Seite erhaltenen Provisionen versteuern zu müssen, zubilligten, kann diese Konstatierung im Rahmen der Rechtsrüge nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Der weitere Hinweis aber, die Steuerpflicht sei für den Angeklagten auf Grund seiner Ausbildung zur Vorbereitung auf die Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe leicht erkennbar gewesen, kann nur für eine allfällige Fahrlässigkeit (§ 8 Abs. 2 FinStrG) Bedeutung haben, betrifft damit aber keinen für die gerichtliche Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung wesentlichen Umstand (§ 53 Abs. 1 lit b FinStrG).Dem Einwand, mit der Feststellung, das Bewußtsein der Steuerpflicht sei nicht vorhanden gewesen, habe das Gericht eine Rechtsfrage unrichtig gelöst, ist entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um eine Beweisfrage handelt. Wenn die Tatrichter aber - mit ausreichender Begründung - dem Angeklagten einen vorsatzausschließenden Tatbildirrtum über seine Verpflichtung, auch die zusätzlichen, von dritter Seite erhaltenen Provisionen versteuern zu müssen, zubilligten, kann diese Konstatierung im Rahmen der Rechtsrüge nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Der weitere Hinweis aber, die Steuerpflicht sei für den Angeklagten auf Grund seiner Ausbildung zur Vorbereitung auf die Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe leicht erkennbar gewesen, kann nur für eine allfällige Fahrlässigkeit (Paragraph 8, Absatz 2, FinStrG) Bedeutung haben, betrifft damit aber keinen für die gerichtliche Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung wesentlichen Umstand (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG).