Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch allein in der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung nach § 148 zweiter Fall StGB mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch allein in der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind dem Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen keine erörterungsbedürftigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß eine psychische Beeinträchtigung der Angeklagten ihre Willensbefähigung zu gewerbsmäßiger Absicht in Frage gestellt hätte. Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige Univ.Prof. Dr.Prokop verneinte vielmehr eindeutig und umfassend das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer (auch nur qualifikationsspezifischen) Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB, mag er auch von den milieubedingten Verwahrlosungsanzeichen auf eine Verminderung der Dispositionsfähigkeit geschlossen haben (421).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider sind dem Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen keine erörterungsbedürftigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß eine psychische Beeinträchtigung der Angeklagten ihre Willensbefähigung zu gewerbsmäßiger Absicht in Frage gestellt hätte. Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige Univ.Prof. Dr.Prokop verneinte vielmehr eindeutig und umfassend das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer (auch nur qualifikationsspezifischen) Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB, mag er auch von den milieubedingten Verwahrlosungsanzeichen auf eine Verminderung der Dispositionsfähigkeit geschlossen haben (421).
Die zur Frage der Gewerbsmäßigkeit behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe liegt aber auch sonst nicht vor. Die die bekämpfte Tatqualifikation tragenden Feststellungen stützen sich im wesentlichen darauf, daß die mittellose Angeklagte bei der langfristigen vielfachen Wiederholung der betrügerischen Warenbestellungen darauf bedacht war, ihre bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten aus früheren Bestellungen gezielt durch Namenswechsel zu verbergen, wobei sie zum Teil mehrere Versandhäuser zeitgleich kontaktierte (435). In diesen eigenständigen, von dem die Einzelfakten betreffenden Geständnis der Angeklagten abgesetzten Erwägungen zur Gewerbsmäßigkeit der Betrugshandlungen kommt ohnedies unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Angeklagte - wie nunmehr reklamiert - ein insgesamt von gewerbsmäßiger Absicht geleitetes Vorgehen nicht ausdrücklich eingestand, die dazu qualifikationsbegründenden Feststellungen vielmehr auf anderen Beweisergebnissen beruhen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) bezweifelt erneut aus der Sicht der reduzierten Dispositionsfähigkeit der Angeklagten deren psychologische Verantwortlichkeit für die Tatkomponenten in Richtung § 148 zweiter Fall StGB, vermag damit aber aus den bereits dargelegten Erwägungen keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Grades) gegen die Richtigkeit der insoweit dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bezweifelt erneut aus der Sicht der reduzierten Dispositionsfähigkeit der Angeklagten deren psychologische Verantwortlichkeit für die Tatkomponenten in Richtung Paragraph 148, zweiter Fall StGB, vermag damit aber aus den bereits dargelegten Erwägungen keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Grades) gegen die Richtigkeit der insoweit dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.