Das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) ist teils unsubstantiiert, teils nicht aktengetreu und im übrigen unbegründet: Der Vorwurf unvollständiger Urteilsbegründung lässt nicht erkennen, welche Verfahrensergebnisse das Schöffengericht übergangen oder welche widersprüchlichen und widerstreitenden Beweisergebnisse es nicht gewürdigt haben soll. So wurde die von der Gendarmerie vorgenommene Spurensicherung nicht etwa unerörtert gelassen, sondern bildete vielmehr die Grundlage der die Schuldsprüche zu den Fakten A und C tragenden Feststellungen. Denn gerade die von der Gendarmerie an den Tatorten vorgefundenen Schuhabdrücke (S 11) und deren Vergleich mit den Schuhen des Angeklagten (welche am 8. und 12. Jänner 1999 zu Beweiszwecken sichergestellt worden waren: S 19), ergaben Übereinstimmungen nicht nur hinsichtlich Größe, Sohlenmuster und markantem, hufeisenförmigen Fersenprofil, sondern vor allem, was der Beschwerdeführer übergeht, in abnützungsbedingten individualcharakteristischen Merkmalen (S 173, US 3 - 5). Angesichts dessen kommt dem Fehlen von daktyloskopischen oder biologischen Spuren und dem Umstand, dass kein (Einbruchs-)Werkzeug gesichert werden konnte, keine Bedeutung zu, weshalb sich die Tatrichter damit auch nicht auseinandersetzen mussten.Das Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ist teils unsubstantiiert, teils nicht aktengetreu und im übrigen unbegründet: Der Vorwurf unvollständiger Urteilsbegründung lässt nicht erkennen, welche Verfahrensergebnisse das Schöffengericht übergangen oder welche widersprüchlichen und widerstreitenden Beweisergebnisse es nicht gewürdigt haben soll. So wurde die von der Gendarmerie vorgenommene Spurensicherung nicht etwa unerörtert gelassen, sondern bildete vielmehr die Grundlage der die Schuldsprüche zu den Fakten A und C tragenden Feststellungen. Denn gerade die von der Gendarmerie an den Tatorten vorgefundenen Schuhabdrücke (S 11) und deren Vergleich mit den Schuhen des Angeklagten (welche am 8. und 12. Jänner 1999 zu Beweiszwecken sichergestellt worden waren: S 19), ergaben Übereinstimmungen nicht nur hinsichtlich Größe, Sohlenmuster und markantem, hufeisenförmigen Fersenprofil, sondern vor allem, was der Beschwerdeführer übergeht, in abnützungsbedingten individualcharakteristischen Merkmalen (S 173, US 3 - 5). Angesichts dessen kommt dem Fehlen von daktyloskopischen oder biologischen Spuren und dem Umstand, dass kein (Einbruchs-)Werkzeug gesichert werden konnte, keine Bedeutung zu, weshalb sich die Tatrichter damit auch nicht auseinandersetzen mussten.
Deren Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zum Faktum B hinwieder stützt sich auf die Aussagen der Zeugen K***** und W*****, welche den Täter gesehen und ihn auf Grund seiner auffälligen Bekleidung als den kurz darnach im Gelände der benachbarten Liegenschaft (Faktum C) angehaltenen Beschwerdeführer identifizierten (S 13, 57, 277, US 5 f).
Entgegen seiner Behauptung konnte sich der Nichtigkeitswerber auch zum Faktum A sowohl vor der Gendarmerie (S 37) wie auch in der Hauptverhandlung (S 273) verantworten, begnügte sich aber damit, die ihm angelastete Tat in Abrede zu stellen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a), welche in erster Linie die, wie aufgezeigt, nicht stichhältige Argumentation der Mängelrüge wiederholt, vermag keinerlei aktenkundige Umstände anzuführen, welche zu Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchsrelevanter Entscheidungstatsachen Anlass geben könnten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche in erster Linie die, wie aufgezeigt, nicht stichhältige Argumentation der Mängelrüge wiederholt, vermag keinerlei aktenkundige Umstände anzuführen, welche zu Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchsrelevanter Entscheidungstatsachen Anlass geben könnten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Faktum C orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe Wertgegenstände weder entnommen noch entnehmen wollen, lässt nämlich den entgegenstehenden, aus dem Zusammenhalt von Spruch und Gründen sich ergebenden Diebstahlsvorsatz unbeachtet.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Faktum C orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe Wertgegenstände weder entnommen noch entnehmen wollen, lässt nämlich den entgegenstehenden, aus dem Zusammenhalt von Spruch und Gründen sich ergebenden Diebstahlsvorsatz unbeachtet.
Mit seinem übrigen zu diesem Faktum erhobenen Vorbringen versucht der Angeklagte lediglich in hier unzulässiger Weise, aus seinem Verhalten anlässlich seiner Betretung im Gelände der Fa G***** durch Gendarmeriebeamte das Fehlen des angenommenen Deliktsvorsatzes abzuleiten. Solcherart wird aber die nur einen Vergleich der getroffenen Feststellungen mit dem Gesetz gestattende Rechtsrüge nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.
Soweit er schließlich einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite darin gelegen sieht, dass das Urteil in Ansehung des Bereicherungsvorsatzes die Definitionsmerkmale des bedingten Vorsatzes nicht enthält, übersieht er zwar nicht, dass das Schöffengericht (sogar) die Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern, konstatierte, unterlässt es aber, darzutun, weshalb diese (gegenüber dem zur Deliktsverwirklichung genügenden bedingten Vorsatz stärkere) Vorsatzform einen Schuldspruch verhindern könnte und verfehlt damit abermals die prozeßordnungsgemäße Ausführung des relevierten Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches ist der einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch (zum Faktum C) reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit b) entgegenzuhalten. Die bloße Behauptung, der Angeklagte habe die Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben, ohne dass dargetan wird, weshalb (ungeachtet der Tatsache, dass er auf dem Gelände der Firma G***** von Gendarmeriebeamten gestellt wurde - US 4 - dennoch) Freiwilligkeit anzunehmen wäre, genügt zur gesetzmäßigen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht.Gleiches ist der einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch (zum Faktum C) reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) entgegenzuhalten. Die bloße Behauptung, der Angeklagte habe die Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben, ohne dass dargetan wird, weshalb (ungeachtet der Tatsache, dass er auf dem Gelände der Firma G***** von Gendarmeriebeamten gestellt wurde - US 4 - dennoch) Freiwilligkeit anzunehmen wäre, genügt zur gesetzmäßigen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht.
Letztendlich gehen auch die zur Eignung der Umzäunung des Betriebsareals der Fa G***** (Faktum C) als qualfikationsbegründend angestellten Überlegungen schon deshalb ins Leere, weil diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgte, sondern das Schöffengericht nur ergänzend ausgeführt hatte, dass selbst das vom Angeklagten zugestandene Verhalten (versuchter Diebstahl von Kaktuserde nach Einsteigen in einen Lagerplatz) das Verbrechen des versuchten Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB verwirklicht hätte.Letztendlich gehen auch die zur Eignung der Umzäunung des Betriebsareals der Fa G***** (Faktum C) als qualfikationsbegründend angestellten Überlegungen schon deshalb ins Leere, weil diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgte, sondern das Schöffengericht nur ergänzend ausgeführt hatte, dass selbst das vom Angeklagten zugestandene Verhalten (versuchter Diebstahl von Kaktuserde nach Einsteigen in einen Lagerplatz) das Verbrechen des versuchten Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB verwirklicht hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offensichtlich unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offensichtlich unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.