Das Erstgericht hat die Täterschaft des Angeklagten zu den bekämpften Fakten primär auf das Gutachten des Sachverständigen Ing. Werner C***** (ON 13 iVm S 575 ff) gestützt, wonach alle untersuchten Schlösser mit hoher Wahrscheinlichkeit von ein- und derselben Person nachgesperrt wurden. Darüber hinaus hat es als weitere Indizien für diese Annahme angeführt, dass die Verwendung des sichergestellten Werkzeuges einer äußerst hohen fachlichen Fähigkeit mit sehr viel Fingerspitzengefühl und großer Routine bedarf. Nur der Beschwerdeführer sei ein derartig geschulter und routinierter Profi-Einbrecher, dem diese Vorgangsweise gelingen könne. Überdies sei er in der fraglichen Zeit jeweils in Linz gewesen. In Zeiten, in welchen er in Haft war, fanden gleichartige Einbrüche nicht statt. Darüber hinaus sei es dem Täter vorwiegend auf Geldbeträge angekommen, weil damit bei einer allfälligen Hausdurchsuchung die Auffindung von Beweisgegenständen verhindert werden konnte (US 6 f).Das Erstgericht hat die Täterschaft des Angeklagten zu den bekämpften Fakten primär auf das Gutachten des Sachverständigen Ing. Werner C***** (ON 13 in Verbindung mit S 575 ff) gestützt, wonach alle untersuchten Schlösser mit hoher Wahrscheinlichkeit von ein- und derselben Person nachgesperrt wurden. Darüber hinaus hat es als weitere Indizien für diese Annahme angeführt, dass die Verwendung des sichergestellten Werkzeuges einer äußerst hohen fachlichen Fähigkeit mit sehr viel Fingerspitzengefühl und großer Routine bedarf. Nur der Beschwerdeführer sei ein derartig geschulter und routinierter Profi-Einbrecher, dem diese Vorgangsweise gelingen könne. Überdies sei er in der fraglichen Zeit jeweils in Linz gewesen. In Zeiten, in welchen er in Haft war, fanden gleichartige Einbrüche nicht statt. Darüber hinaus sei es dem Täter vorwiegend auf Geldbeträge angekommen, weil damit bei einer allfälligen Hausdurchsuchung die Auffindung von Beweisgegenständen verhindert werden konnte (US 6 f).
Sowohl in der Mängel- (Z 5) als auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet der Nichtigkeitswerber, der Schuldspruch fuße nur auf unstatthaften Vermutungen zum Nachteil des Angeklagten. Die Beweiswürdigung sei "für einen vollständigen Beweis" unzureichend. Diese Ausführungen zeigen weder einen formellen Begründungsmangel auf, noch bezeichnen sie jene Tatsachen aus den Akten, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Sie versuchen vielmehr die logische und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.Sowohl in der Mängel- (Ziffer 5,) als auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet der Nichtigkeitswerber, der Schuldspruch fuße nur auf unstatthaften Vermutungen zum Nachteil des Angeklagten. Die Beweiswürdigung sei "für einen vollständigen Beweis" unzureichend. Diese Ausführungen zeigen weder einen formellen Begründungsmangel auf, noch bezeichnen sie jene Tatsachen aus den Akten, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Sie versuchen vielmehr die logische und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter Hinweis auf drei vom Angeklagten genannte Personen, welche angeblich ebenfalls mit einem solchen wie von ihm verwendeten Einbruchswerkzeug umgehen können, eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung geltend macht, ist ihm zu erwidern, dass der Schöffensenat zur Vernehmung dieser Personen nicht verpflichtet war, weil die Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür bot, dass die Ausschöpfung zusätzlicher Beweisquellen eine weitere Aufklärung von für die Schuldfrage entscheidenden Tatsachen bringen könnte (vgl die Ausführungen des Sachverständigen und das Vorbringen des Staatsanwaltes S 581). Ein begründeter Beweisantrag wurde weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger gestellt.Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter Hinweis auf drei vom Angeklagten genannte Personen, welche angeblich ebenfalls mit einem solchen wie von ihm verwendeten Einbruchswerkzeug umgehen können, eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung geltend macht, ist ihm zu erwidern, dass der Schöffensenat zur Vernehmung dieser Personen nicht verpflichtet war, weil die Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür bot, dass die Ausschöpfung zusätzlicher Beweisquellen eine weitere Aufklärung von für die Schuldfrage entscheidenden Tatsachen bringen könnte vergleiche die Ausführungen des Sachverständigen und das Vorbringen des Staatsanwaltes S 581). Ein begründeter Beweisantrag wurde weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger gestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die zwar angemeldete, aber nicht schriftlich ausgeführte Berufung, welche sich im Hinblick auf den Antrag in der Nichtigkeitsbeschwerde eindeutig gegen die Strafhöhe richtet, der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die zwar angemeldete, aber nicht schriftlich ausgeführte Berufung, welche sich im Hinblick auf den Antrag in der Nichtigkeitsbeschwerde eindeutig gegen die Strafhöhe richtet, der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).