Entscheidung 11 Os 128/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario T***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2003, GZ 032 Hv 180/02a-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario T***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2003, GZ 032 Hv 180/02a-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario T***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario T***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien versucht, gewerbsmäßig Geld und verwertbare Gegenstände durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen, und zwar
a./ am 3. Juli 2002 dem Gerhard R***** dadurch, dass er die Glastüre des Blumengeschäftes des Genannten einschlug, und
b./ am 22. Mai 2002 Verfügungsberechtigten der Firma Z***** dadurch, dass die Tür zum Lieferanteneingang gewaltsam öffnete und versuchte, das zum Warenlager des Geschäfts führende Metallgittertor aufzubrechen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Subsumtionsrüge orientiert sich mit der Behauptung, der Angeklagte habe die Taten im Drogenrausch begangen, weshalb diese § 287 StGB zu unterstellen gewesen wären, nicht an den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 6) und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Abs Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Subsumtionsrüge orientiert sich mit der Behauptung, der Angeklagte habe die Taten im Drogenrausch begangen, weshalb diese Paragraph 287, StGB zu unterstellen gewesen wären, nicht an den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 6) und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E71045
11Os128.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00128.03.1007.000
Dokumentnummer
JJT_20031007_OGH0002_0110OS00128_0300000_000