Die dagegen aus Z 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Instruktionsrüge (Z 8) moniert das Fehlen jeglicher Belehrung „über den strafrechtlichen Grundsatz 'in dubio pro reo' sowie über die Frage, unter welchen Voraussetzungen Tatsachen als bewiesen angesehen werden dürfen". Dieses Vorbringen steht im diametralen Gegensatz zum Wortlaut des § 321 Abs 2 StPO (vgl Schindler, WK-StPO § 321 Rz 15) und entzieht sich somit mangels Anknüpfung daran einer Erörterung gemäß §§ 285c Abs 2, 286 ff, 344 StPO.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) moniert das Fehlen jeglicher Belehrung „über den strafrechtlichen Grundsatz 'in dubio pro reo' sowie über die Frage, unter welchen Voraussetzungen Tatsachen als bewiesen angesehen werden dürfen". Dieses Vorbringen steht im diametralen Gegensatz zum Wortlaut des Paragraph 321, Absatz 2, StPO vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 321, Rz 15) und entzieht sich somit mangels Anknüpfung daran einer Erörterung gemäß Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff, 344 StPO.
Welches Kaliber die Tatwaffe hatte, betrifft keine entscheidende Tatsache und fallbezogen keinen beweiserheblichen Umstand, weshalb die dazu angestellten Überlegungen der Tatsachenrüge (Z 10a) der Relevanz entbehren. Darüber hinaus ist deren Ausgangspunkt (Durchmesser der Einschusswunde) ein Ungefährwert („ca 7 mm" - S 469/III) und schon deshalb keine Basis für Mutmaßungen zur Geschossgröße.Welches Kaliber die Tatwaffe hatte, betrifft keine entscheidende Tatsache und fallbezogen keinen beweiserheblichen Umstand, weshalb die dazu angestellten Überlegungen der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) der Relevanz entbehren. Darüber hinaus ist deren Ausgangspunkt (Durchmesser der Einschusswunde) ein Ungefährwert („ca 7 mm" - S 469/III) und schon deshalb keine Basis für Mutmaßungen zur Geschossgröße.
Die im weiteren Vorbringen aus Z 10a wiederholte Verantwortung des Angeklagten, er habe G***** nicht töten wollen, zumal er davon ausgegangen sei, die Waffe sei nicht geladen, ist (mag sie auch waffentechnisch denkbar sein - S 76/XI) nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Ein Argumentieren mit dem Zweifelsgrundsatz ist nicht prozessordnungsgemäßer Inhalt einer Tatsachenrüge.Die im weiteren Vorbringen aus Ziffer 10 a, wiederholte Verantwortung des Angeklagten, er habe G***** nicht töten wollen, zumal er davon ausgegangen sei, die Waffe sei nicht geladen, ist (mag sie auch waffentechnisch denkbar sein - S 76/XI) nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Ein Argumentieren mit dem Zweifelsgrundsatz ist nicht prozessordnungsgemäßer Inhalt einer Tatsachenrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Über die Berufung hat der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden (§§ 280, 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Über die Berufung hat der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden (Paragraphen 280, 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.