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Entscheidung 11 Os 128/17h×

Entscheidung 11 Os 128/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os128/17h

Entscheidungsdatum

14.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Asir C***** wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Mai 2017, GZ 63 Hv 34/17f-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Asir C***** des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum von 2004 bis zuletzt am 22. September 2016 in Wien gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich „oder einen Dritten“ durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in einer Vielzahl von Angriffen Ottilie S***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit durch die Zusage, die Darlehensbeträge in kurzer Zeit wieder zurückzubezahlen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von insgesamt 59.680 Euro Bargeld verleitet, die diese in einem insgesamt jedenfalls 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe (hier: Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) nicht getrennt dargestellt, so gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers, denn es obliegt ihm, die einzelnen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisungen anzuführen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0100183).

Indem die Beschwerde die Urteilsannahmen zur Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit für den Zeitraum „von 2004 bis Mai 2012“ kritisiert, bezieht sie sich von vornherein nicht auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264). Denn die vom Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) erfassten Taten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) wurden vom Erstgericht nicht näher individualisiert, sondern im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) pauschal zu einer gleichartigen Verbrechensmenge (RIS-Justiz RS0119552) zusammengefasst (eine „Vielzahl von Angriffen“; US 2 f, 7 f). Die der Sache nach angestrebte Reduktion der vom Schuldspruch erfassten Anzahl der deliktischen Angriffe und der Schadenssumme (nach dem Beschwerdevorbringen um insgesamt 23.300 Euro) stellt somit weder den Schuldspruch noch die Subsumtion nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, 148, erster Fall StGB in Frage (RIS-Justiz RS0116736).

Mit eigenständigen Erwägungen zu einer Passage der Aussage des Angeklagten (ON 17 S 7), in welcher er sich zum möglichen Motiv des Tatopfers für die wiederholte Darlehensgewährung bedeckt hielt, bekämpft das Rechtsmittel spekulativ bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Weshalb diese Aussage oder Angaben über den Gesundheitszustand des Angeklagten im Jahr 2015 der Annahme einer (vorsätzlichen) Täuschung über dessen Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit in erörterungsbedürftiger Weise (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegenstehen sollten, wird zudem nicht klar gemacht.

Gleichfalls keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache berühren die Urteilsannahmen, der Angeklagte habe im Zeitraum von zehn Jahren insgesamt lediglich etwa 2.000 Euro an das Opfer (teils aktiv, teils durch die Duldung von Lohnabzügen) zurückgezahlt (US 5). Die in diesem Zusammenhang nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) vorgetragene Kritik, das Erstgericht hätte die erwähnten Lohnabzüge im Hinblick auf bloß ungefähre Angaben des Opfers vergleiche ON 17 S 9, 11) genauer erheben müssen, lässt zudem nicht erkennen, wodurch der Angeklagte in der Hauptverhandlung an einer sachgerechten Antragstellung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).

Dass das Ausmaß der Lohnabzüge die eingegangenen Kreditverbindlichkeiten des Angeklagten auf einen (für die Subsumtion relevanten) Betrag von 5.000 Euro oder weniger reduziert hätte, behauptet im Übrigen nicht einmal die Beschwerde.

Auch unter dem Aspekt der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer durch das bisher Erörterte nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

Letztlich wird mit dem Einwand, das Erstgericht hätte bei der Strafbemessung weitere Umstände als mildernd sowie einen (um 23.300 Euro) geringeren Schaden zu berücksichtigen gehabt, weder eine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafzumessung in Anschlag gebrachten (US 8 f) Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall; RIS-Justiz RS0116960) noch ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall) aufgezeigt, sondern bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099911).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Bleibt mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, StPO anzumerken, dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall; RIS-Justiz RS0125243), indem es von einem für die Strafbemessung zur Verfügung stehenden Strafrahmen „von bis zu fünf Jahren“ ausging (US 8), obwohl die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Paragraph 148, erster Fall StGB (idgF) bloß eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Eine Urteilsnichtigkeit im dargestellten Sinn liegt selbst dann vor, wenn die konkret verhängte Strafe (hier sechs Monate Freiheitsstrafe) zwar innerhalb des richtigerweise anzuwendenden Strafsatzes, aber unter irriger Zugrundelegung überhöhter Grenzen dieses Strafsatzes ausgemessen wurde (RIS-Justiz RS0088469 [T8]).

Dieser – in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemachte – Umstand erfordert im gegenständlichen Fall allerdings kein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO, weil die Korrektur dieser den Angeklagten benachteiligenden rechtsfehlerhaften Sanktion im Rahmen der dem Oberlandesgericht obliegenden (Paragraph 285 i, StPO) Entscheidung über die Berufung (noch) möglich ist (RIS-Justiz RS0116501).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

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Textnummer

E119904

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00128.17H.1114.000

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Dokumentnummer

JJT_20171114_OGH0002_0110OS00128_17H0000_000