Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die (der einleitenden Kritik der Beschwerde zuwider durchaus erfolgte: ON 68 S 8; vgl dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0121628) Abweisung des Antrags „auf Einholung eines psychiatrisch psychologischen Obergutachtens, zum Beweis dafür, dass die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ihn in seiner Lebensgestaltung nicht so gravierend beeinflusst, dass … eine höhergradige Abnormität …, eine qualifizierte Gefährlichkeit nicht vorliege“ (ON 68 S 7) Verteidigungsrechte nicht verletztDer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde durch die (der einleitenden Kritik der Beschwerde zuwider durchaus erfolgte: ON 68 S 8; vergleiche dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0121628) Abweisung des Antrags „auf Einholung eines psychiatrisch psychologischen Obergutachtens, zum Beweis dafür, dass die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ihn in seiner Lebensgestaltung nicht so gravierend beeinflusst, dass … eine höhergradige Abnormität …, eine qualifizierte Gefährlichkeit nicht vorliege“ (ON 68 S 7) Verteidigungsrechte nicht verletzt
, zumal das vom Beschwerdeführer als widersprüchlich zum aktuellen Gutachten (ON 28) ins Treffen geführte Gutachten aus dem Verfahren AZ 31 Hv 159/10t (!) des Landesgerichts für Strafsachen Wien stammt. Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens wäre nur dann aussichtsreich, wenn er einen Mangel im Befund oder Gutachten des in diesem Verfahren beigezogenen Sachverständigen aufzeigt (vgl RIS-Justiz RS0117263; Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 31 f). Da solche Mängel im Beweisantrag nicht dargelegt wurden, lief das Begehren auf eine im Hauptverfahren nicht vorgesehene Erkundungsbeweisführung hinaus (vgl RIS-Justiz RS0117263 [T17])., zumal das vom Beschwerdeführer als widersprüchlich zum aktuellen Gutachten (ON 28) ins Treffen geführte Gutachten aus dem Verfahren AZ 31 Hv 159/10t (!) des Landesgerichts für Strafsachen Wien stammt. Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens wäre nur dann aussichtsreich, wenn er einen Mangel im Befund oder Gutachten des in diesem Verfahren beigezogenen Sachverständigen aufzeigt vergleiche RIS-Justiz RS0117263; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 31 f). Da solche Mängel im Beweisantrag nicht dargelegt wurden, lief das Begehren auf eine im Hauptverfahren nicht vorgesehene Erkundungsbeweisführung hinaus vergleiche RIS-Justiz RS0117263 [T17]).
Das die Gesamtheit der Entscheidungsgründe ignorierende (US 7 f, 9 f; RIS-Justiz RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) Beschwerdevorbringen (Z 5), das Erstgericht hätte „keine konkreten Feststellungen zum angeblich vorliegenden Vorsatz“ getroffen, es lägen nur „Scheinbegründungen“ vor und der Angeklagte hätte aufgrund seiner Erkrankung und Alkoholgenusses „überhaupt nicht mit dem Vorsatz gehandelt, eine Vergewaltigung zu begehen“Das die Gesamtheit der Entscheidungsgründe ignorierende (US 7 f, 9 f; RIS-Justiz RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte „keine konkreten Feststellungen zum angeblich vorliegenden Vorsatz“ getroffen, es lägen nur „Scheinbegründungen“ vor und der Angeklagte hätte aufgrund seiner Erkrankung und Alkoholgenusses „überhaupt nicht mit dem Vorsatz gehandelt, eine Vergewaltigung zu begehen“
, zeigt kein
Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern greift lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter an.
Das weitere, als „Nichtigkeit nach § 281 Z 10 StPO“ bezeichnete Vorbringen, der Angeklagte hätte die „Situation völlig falsch eingeschätzt“, hätte „gedacht, dass das Opfer freiwillig mit ihm Sex“ haben wollte, vorsätzliches Handeln sei ausgeschlossen und er daher freizusprechen, verkennt gänzlich die Kriterien prozessordnungsgemäßer Ausführung von Rechts- und Subsumtionsrüge (RIS-Justiz RS0099810) und entzieht sich daher einer Erwiderung.Das weitere, als „Nichtigkeit nach Paragraph 281, Ziffer 10, StPO“ bezeichnete Vorbringen, der Angeklagte hätte die „Situation völlig falsch eingeschätzt“, hätte „gedacht, dass das Opfer freiwillig mit ihm Sex“ haben wollte, vorsätzliches Handeln sei ausgeschlossen und er daher freizusprechen, verkennt gänzlich die Kriterien prozessordnungsgemäßer Ausführung von Rechts- und Subsumtionsrüge (RIS-Justiz RS0099810) und entzieht sich daher einer Erwiderung.
Auf die der Rechtsmittelschrift der Verteidigerin beigelegte „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ des Angeklagten sowie deren mehrfache „Ergänzung“ bzw „Verbesserung“ war keine Rücksicht zu nehmen, weil § 285 Abs 1 StPO nur eine einzige, zwingend von einem Verteidiger vorzunehmende (§ 61 Abs 1 Z 6, § 285a Z 3 StPO) Ausführung der Beschwerdegründe kennt (RIS-Justiz RS0100216, RS0100175, RS0100046; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6). Eigene Rechtsmittelausführungen des Angeklagten sind nicht Teil der von der Verteidigerin eingebrachten Beschwerdeschrift und jedenfalls unbeachtlich.Auf die der Rechtsmittelschrift der Verteidigerin beigelegte „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ des Angeklagten sowie deren mehrfache „Ergänzung“ bzw „Verbesserung“ war keine Rücksicht zu nehmen, weil Paragraph 285, Absatz eins, StPO nur eine einzige, zwingend von einem Verteidiger vorzunehmende (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 285 a, Ziffer 3, StPO) Ausführung der Beschwerdegründe kennt (RIS-Justiz RS0100216, RS0100175, RS0100046; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6). Eigene Rechtsmittelausführungen des Angeklagten sind nicht Teil der von der Verteidigerin eingebrachten Beschwerdeschrift und jedenfalls unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.