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Entscheidung 11 Os 128/19m×

Entscheidung 11 Os 128/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os128/19m

Entscheidungsdatum

05.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. August 2019, GZ 36 Hv 5/19w-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen.

Danach hat er am 12. März 2019 in Wien Ga***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie zu Boden riss, sich auf sie kniete, ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte, sie anschließend an ihren Haaren packte und in einen Nebenraum schleifte, sich neuerlich auf ihren Oberkörper kniete und versuchte sie zu entkleiden, um mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es dem Opfer gelang sich zu wehren, und wodurch Ga***** eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1. erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde durch die (der einleitenden Kritik der Beschwerde zuwider durchaus erfolgte: ON 68 S 8; vergleiche dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0121628) Abweisung des Antrags „auf Einholung eines psychiatrisch psychologischen Obergutachtens, zum Beweis dafür, dass die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ihn in seiner Lebensgestaltung nicht so gravierend beeinflusst, dass … eine höhergradige Abnormität …, eine qualifizierte Gefährlichkeit nicht vorliege“ (ON 68 S 7) Verteidigungsrechte nicht verletzt

, zumal das vom Beschwerdeführer als widersprüchlich zum aktuellen Gutachten (ON 28) ins Treffen geführte Gutachten aus dem Verfahren AZ 31 Hv 159/10t (!) des Landesgerichts für Strafsachen Wien stammt. Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens wäre nur dann aussichtsreich, wenn er einen Mangel im Befund oder Gutachten des in diesem Verfahren beigezogenen Sachverständigen aufzeigt vergleiche RIS-Justiz RS0117263; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 31 f). Da solche Mängel im Beweisantrag nicht dargelegt wurden, lief das Begehren auf eine im Hauptverfahren nicht vorgesehene Erkundungsbeweisführung hinaus vergleiche RIS-Justiz RS0117263 [T17]).

Das die Gesamtheit der Entscheidungsgründe ignorierende (US 7 f, 9 f; RIS-Justiz RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte „keine konkreten Feststellungen zum angeblich vorliegenden Vorsatz“ getroffen, es lägen nur „Scheinbegründungen“ vor und der Angeklagte hätte aufgrund seiner Erkrankung und Alkoholgenusses „überhaupt nicht mit dem Vorsatz gehandelt, eine Vergewaltigung zu begehen“

, zeigt kein

Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern greift lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter an.

Das weitere, als „Nichtigkeit nach Paragraph 281, Ziffer 10, StPO“ bezeichnete Vorbringen, der Angeklagte hätte die „Situation völlig falsch eingeschätzt“, hätte „gedacht, dass das Opfer freiwillig mit ihm Sex“ haben wollte, vorsätzliches Handeln sei ausgeschlossen und er daher freizusprechen, verkennt gänzlich die Kriterien prozessordnungsgemäßer Ausführung von Rechts- und Subsumtionsrüge (RIS-Justiz RS0099810) und entzieht sich daher einer Erwiderung.

Auf die der Rechtsmittelschrift der Verteidigerin beigelegte „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ des Angeklagten sowie deren mehrfache „Ergänzung“ bzw „Verbesserung“ war keine Rücksicht zu nehmen, weil Paragraph 285, Absatz eins, StPO nur eine einzige, zwingend von einem Verteidiger vorzunehmende (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 285 a, Ziffer 3, StPO) Ausführung der Beschwerdegründe kennt (RIS-Justiz RS0100216, RS0100175, RS0100046; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6). Eigene Rechtsmittelausführungen des Angeklagten sind nicht Teil der von der Verteidigerin eingebrachten Beschwerdeschrift und jedenfalls unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00128.19M.1105.000

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20191105_OGH0002_0110OS00128_19M0000_000