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Entscheidung 11 Os 128/21i×

Entscheidung 11 Os 128/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os128/21i

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2021, GZ 95 Hv 77/21w-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** S***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall (A./) und der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im Zeitraum von 30. April 2021 bis 28. Mai 2021 in W***** im Einzelnen genannten Gewahrsamsträgern von Trafiken und Tankstellen fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld und Zigaretten, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers mit 20,5 cm Klingenlänge (Punkt A./I./, A./II./, A./IV./, A./V./, und B./) bzw eines Schraubenziehers (Punkt A./III./) in fünf Fällen abgenötigt (A./) sowie in drei Fällen (B./) abzunötigen versucht, indem er die Gewahrsamsträger jeweils unter Vorhalt der Waffe aufforderte, ihm sämtliches Bargeld bzw Zigaretten auszuhändigen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 45), deren Ausführung jedoch unterblieb. Da weder bei der Anmeldung noch später einer der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO oder im Paragraph 281 a, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.

[4] Bleibt mit Blick auf Paragraph 290, StPO anzumerken, dass – anders als für die Generalprokuratur – für den Obersten Gerichtshof im Gesamtkontext (hinreichend deutlich) erkennbar ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass die Tatrichter der (zum Teil bloß versuchten) Forderung nach Geld bzw Zigaretten unter (zu B./II./ versuchtem) Vorzeigen einer Waffe in den aufgesuchten Trafiken und Tankstellen in tatsächlicher Hinsicht vergleiche RIS-Justiz RS0092437, RS0092588) jeweils die Bedeutung einer ernst gemeinten Drohung mit (zumindest) einer Verletzung am Körper beimaßen vergleiche US 4 zum Tatplan und zur Suche nach geeigneten Objekten; US 5 f zur begleitenden Verwendung des Wortes „Überfall“ in einigen Fällen; US 7 und 9 zur „bewussten“ Verwendung der „Waffen“ zwecks „Einschüchterung“ der Opfer, um „ohne größere Gegenwehr“ an die geforderte Beute zu gelangen; US 8 zur „Imminenz“ des angedrohten „Übels“ durch die Möglichkeit zum „sofortigen Vollzug“ beim Vorhalten eines Messers bzw eines spitzen Schraubenziehers; US 8 zur Eignung der eingesetzten Gegenstände, ein Opfer im Kampf schwer zu verletzen).

[5] Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[6] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00128.21I.1215.000

Im RIS seit

07.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211215_OGH0002_0110OS00128_21I0000_000