Gründe:
[1] Soweit hier relevant wurde * F* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2022, GZ 14 Hv 24/22g-46, je eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I), der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (II) und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (III) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2022, GZ 65 Hv 70/22x-17, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. [1] Soweit hier relevant wurde * F* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2022, GZ 14 Hv 24/22g-46, je eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch zwei) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (römisch drei) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2022, GZ 65 Hv 70/22x-17, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.
[2] Nach der Aktenlage (ON 45 S 36) erklärte der Genannte nach Urteilsverkündung, Erteilung der Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden und nachdem ihm die Möglichkeit zur Rücksprache mit seiner Verteidigerin gegeben worden war einen Rechtsmittelverzicht.
[3] Dennoch erhob er mit Schreiben vom 22. November 2022 (ON 49) „Rechtsmittel gegen Richterspruch“. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, Zeugen zu konfrontieren, er sei bei der Aussage einer Zeugin abwesend gewesen, der Staatsanwalt habe eine Zeugin beeinflusst, Zeugen hätten ihren Aussagen bei der Kriminalpolizei widersprochen, die Dolmetscherin habe nicht richtig übersetzt und er bitte darum, die Hauptverhandlung neu durchzuführen.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 50) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts diese (auch) als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe zufolge Rechtsmittelverzichts nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit der Verteidigerin zurück (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO). [4] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 50) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts diese (auch) als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe zufolge Rechtsmittelverzichts nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit der Verteidigerin zurück (Paragraph 285 a, Ziffer eins, letzter Fall StPO).