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Entscheidung 11 Os 128/22s×

Entscheidung 11 Os 128/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os128/22s

Entscheidungsdatum

04.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Dezember 2022, GZ 14 Hv 24/22g-50, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Soweit hier relevant wurde * F* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2022, GZ 14 Hv 24/22g-46, je eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch zwei) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (römisch drei) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2022, GZ 65 Hv 70/22x-17, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

[2]           Nach der Aktenlage (ON 45 S 36) erklärte der Genannte nach Urteilsverkündung, Erteilung der Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden und nachdem ihm die Möglichkeit zur Rücksprache mit seiner Verteidigerin gegeben worden war einen Rechtsmittelverzicht.

[3]           Dennoch erhob er mit Schreiben vom 22. November 2022 (ON 49) „Rechtsmittel gegen Richterspruch“. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, Zeugen zu konfrontieren, er sei bei der Aussage einer Zeugin abwesend gewesen, der Staatsanwalt habe eine Zeugin beeinflusst, Zeugen hätten ihren Aussagen bei der Kriminalpolizei widersprochen, die Dolmetscherin habe nicht richtig übersetzt und er bitte darum, die Hauptverhandlung neu durchzuführen.

[4] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 50) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts diese (auch) als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe zufolge Rechtsmittelverzichts nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit der Verteidigerin zurück (Paragraph 285 a, Ziffer eins, letzter Fall StPO).

Rechtliche Beurteilung

[5]           In seinem dagegen gerichteten Rechtsmittel vom 6. Dezember 2022 (ON 55) wiederholt der Verurteilte im Wesentlichen sein Vorbringen und „hofft auf die Nachsicht des Gerichts, ihm eine zweite Chance zu geben“.

[6] Gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 b, Absatz eins, StPO hat der Vorsitzende des Schöffengerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zurückzuweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person eingebracht wird, die auf sie verzichtet hat. Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß Paragraphen 3, 268, StPO in Anwesenheit des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0100062, RS0116751, RS0099945).

[7]                  Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.

[8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).

Textnummer

E137016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00128.22S.0104.000

Im RIS seit

17.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20230104_OGH0002_0110OS00128_22S0000_000