[3] Ausschließlich gegen die Annahme der Privilegierung des § 28 Abs 4 dritter Fall SMG richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten M* erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. [3] Ausschließlich gegen die Annahme der Privilegierung des Paragraph 28, Absatz 4, dritter Fall SMG richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten M* erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[4] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter – dem Gebot zu gedrängter, aber bestimmter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten hinreichend berücksichtigt (US 9; RIS-Justiz RS0106642). Indem die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass bei der Vorverurteilung „die Privilegierung … gerade nicht zur Anwendung gelangte“ und mit der Argumentation, der Angeklagte habe im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gehandelt, deren Zweck in der Erwirtschaftung hoher Gewinne durch Suchtgiftgeschäfte liege, eine exorbitant hohe Menge an Suchtgift sehr guter Qualität und eine hohe Summe an Bargeld verwahrt, die Annahme von Beschaffungskriminalität kritisiert und für ihren Standpunkt günstigere Feststellungen begehrt, bekämpft sie die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). [4] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter – dem Gebot zu gedrängter, aber bestimmter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten hinreichend berücksichtigt (US 9; RIS-Justiz RS0106642). Indem die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass bei der Vorverurteilung „die Privilegierung … gerade nicht zur Anwendung gelangte“ und mit der Argumentation, der Angeklagte habe im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gehandelt, deren Zweck in der Erwirtschaftung hoher Gewinne durch Suchtgiftgeschäfte liege, eine exorbitant hohe Menge an Suchtgift sehr guter Qualität und eine hohe Summe an Bargeld verwahrt, die Annahme von Beschaffungskriminalität kritisiert und für ihren Standpunkt günstigere Feststellungen begehrt, bekämpft sie die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
[5] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Konstatierung, wonach der Angeklagte an Suchtgift gewöhnt sei (US 6), logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Angaben sowie die einschlägige Vorverurteilung (US 9) gegründet. Mit eigenständigen Erwägungen zur Vorstrafe und der – auf eben diesen basierenden – Schlussfolgerung, dass „mit der Lebenserfahrung in keinster Weise in Einklang zu bringen sei“, dass nunmehr eine Gewöhnung an Suchtmittel vorliege sowie zu den „nicht plausibel nachvollziehbar[en]“ Angaben des M* in der Hauptverhandlung übt die Beschwerde bloß erneut in unzulässiger Weise Beweiswürdigungskritik. [5] Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Konstatierung, wonach der Angeklagte an Suchtgift gewöhnt sei (US 6), logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Angaben sowie die einschlägige Vorverurteilung (US 9) gegründet. Mit eigenständigen Erwägungen zur Vorstrafe und der – auf eben diesen basierenden – Schlussfolgerung, dass „mit der Lebenserfahrung in keinster Weise in Einklang zu bringen sei“, dass nunmehr eine Gewöhnung an Suchtmittel vorliege sowie zu den „nicht plausibel nachvollziehbar[en]“ Angaben des M* in der Hauptverhandlung übt die Beschwerde bloß erneut in unzulässiger Weise Beweiswürdigungskritik.
[6] Der Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), demzufolge der Angeklagte nur den Konsum von Suchtgift, nicht aber – wie von den Tatrichtern erwogen (US 9) – den „erheblichen“ Suchtgiftkonsum zugestanden habe, spricht keine für die Privilegierung nach § 28 Abs 4 SMG (iVm § 27 Abs 5 SMG) entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0117499, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391). [6] Der Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), demzufolge der Angeklagte nur den Konsum von Suchtgift, nicht aber – wie von den Tatrichtern erwogen (US 9) – den „erheblichen“ Suchtgiftkonsum zugestanden habe, spricht keine für die Privilegierung nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG) entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0117499, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb die – in der Rechtsmittelschrift wiedergegebenen – Urteilskonstatierungen (US 6) die Annahme der Privilegierung nach § 28 Abs 4 dritter Fall SMG iVm § 27 Abs 5 SMG nicht tragen (RIS-Justiz RS0116565; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 28 Rz 20; Schwaighofer in WK2 SMG § 28 Rz 27 iVm § 27 Rz 86 ff) und darüber hinaus Feststellungen zu Zeitraum und Frequenz des Konsums sowie zu den konsumierten Suchtmittelmengen erforderlich sein sollten. Auch soweit sie in Ansehung der festgestellten Gewöhnung an Suchmittel einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptet, legt sie nicht dar, warum es den auf US 6 getroffenen Feststellungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (siehe aber [erneut] RIS-Justiz RS0116565 [T2]). [7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb die – in der Rechtsmittelschrift wiedergegebenen – Urteilskonstatierungen (US 6) die Annahme der Privilegierung nach Paragraph 28, Absatz 4, dritter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG nicht tragen (RIS-Justiz RS0116565; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 Paragraph 28, Rz 20; Schwaighofer in WK2 SMG Paragraph 28, Rz 27 in Verbindung mit Paragraph 27, Rz 86 ff) und darüber hinaus Feststellungen zu Zeitraum und Frequenz des Konsums sowie zu den konsumierten Suchtmittelmengen erforderlich sein sollten. Auch soweit sie in Ansehung der festgestellten Gewöhnung an Suchmittel einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptet, legt sie nicht dar, warum es den auf US 6 getroffenen Feststellungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (siehe aber [erneut] RIS-Justiz RS0116565 [T2]).
[8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).