[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Besetzungsrüge (Z 1) behauptet unsubstantiiert und ohne jeglichen Aktenbezug, dem erkennenden Schöffensenat habe entgegen § 46a Abs 1 JGG iVm § 28 Abs 1 und 2 JGG keine im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Person und kein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehört. Dieser Einwand scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung vom 5. März 2024 nach Erörterung der Senatszusammensetzung (vgl zur Ladung von Schöffen der „J/JE Liste“ unter Berücksichtigung männlicher Schöffen ON 1.18) nicht seiner Rügeobliegenheit (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO; vgl dazu auch RIS-Justiz RS0097452 [insbesondere T15]) nachgekommen ist, sondern sich vielmehr ausdrücklich mit der Besetzung des Schöffensenats einverstanden erklärt hat (ON 44A S 2). [4] Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) behauptet unsubstantiiert und ohne jeglichen Aktenbezug, dem erkennenden Schöffensenat habe entgegen Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 JGG keine im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Person und kein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehört. Dieser Einwand scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung vom 5. März 2024 nach Erörterung der Senatszusammensetzung vergleiche zur Ladung von Schöffen der „J/JE Liste“ unter Berücksichtigung männlicher Schöffen ON 1.18) nicht seiner Rügeobliegenheit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0097452 [insbesondere T15]) nachgekommen ist, sondern sich vielmehr ausdrücklich mit der Besetzung des Schöffensenats einverstanden erklärt hat (ON 44A S 2).
[5] Die Mängelrüge wendet Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) sowie offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Drohung des Angeklagten gegen das Opfer als Mittel des Raubes (US 6 f) ein. Da jedoch der Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB – soweit hier von Bedeutung – (allein schon) aufgrund der von der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen zur Gewalt gegen das Opfer als Raubmittel erfüllt ist, wendet sie sich nicht gegen entscheidende Tatsachen (zu diesem Begriff vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff). Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099497). [5] Die Mängelrüge wendet Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) sowie offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Drohung des Angeklagten gegen das Opfer als Mittel des Raubes (US 6 f) ein. Da jedoch der Tatbestand des Paragraph 142, Absatz eins, StGB – soweit hier von Bedeutung – (allein schon) aufgrund der von der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen zur Gewalt gegen das Opfer als Raubmittel erfüllt ist, wendet sie sich nicht gegen entscheidende Tatsachen (zu diesem Begriff vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff). Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099497).
[6] Hinzugefügt sei, dass das Opfer der Beschwerdebehauptung zuwider in der Hauptverhandlung ausdrücklich aussagte, es sei vom Angeklagten vor der Anwendung der Gewalt bedroht worden (ON 44A S 19).
[7] Die Kritik, die auf die Aussage des Opfers gestützte (US 12) Feststellung, wonach der Angeklagte dieses mit der Faust ins Gesicht schlug, wobei er „einen Schlagring auf seiner Hand“ hatte (US 7 f), sei mangels einer solchen Aussage des * F* offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), ist gleichermaßen aktenfremd (siehe die Aussage des Opfers ON 44A S 22, vgl auch US 12). [7] Die Kritik, die auf die Aussage des Opfers gestützte (US 12) Feststellung, wonach der Angeklagte dieses mit der Faust ins Gesicht schlug, wobei er „einen Schlagring auf seiner Hand“ hatte (US 7 f), sei mangels einer solchen Aussage des * F* offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), ist gleichermaßen aktenfremd (siehe die Aussage des Opfers ON 44A S 22, vergleiche auch US 12).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.