Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 25. Dezember 1943 geborene Geschäftsführerin Christine A - im Umfang der in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtsganges hinsichtlich der Tatgegenstände eingeschränkten Anklage abermals (vgl. 11 Os 130/77) - des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung (in der geltenden Fassung) schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von Anfang 1974 bis 22. November 1974 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte mit der abgesondert verfolgten Hildegard B und anderen Personen in gewinnsüchtiger Absicht die im Urteilsspruch näher bezeichneten unzüchtigen - zur sogenannten 'harten Pornographie' gehörigen - Laufbilder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hielt und anderen vorführte. Nach den Urteilsfeststellungen geschahen diese strafbaren Handlungen in dem von Hildegard B als Inhaberin und der Angeklagten als Geschäftsführerin im Hotel 'C' in Wien II geführten Bordellbetrieb, dessen Umsatz solcherart nach der Absicht der Angeklagten gesteigert werden sollte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 25. Dezember 1943 geborene Geschäftsführerin Christine A - im Umfang der in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtsganges hinsichtlich der Tatgegenstände eingeschränkten Anklage abermals vergleiche 11 Os 130/77) - des Vergehens nach dem Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und c des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung (in der geltenden Fassung) schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von Anfang 1974 bis 22. November 1974 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte mit der abgesondert verfolgten Hildegard B und anderen Personen in gewinnsüchtiger Absicht die im Urteilsspruch näher bezeichneten unzüchtigen - zur sogenannten 'harten Pornographie' gehörigen - Laufbilder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hielt und anderen vorführte. Nach den Urteilsfeststellungen geschahen diese strafbaren Handlungen in dem von Hildegard B als Inhaberin und der Angeklagten als Geschäftsführerin im Hotel 'C' in Wien römisch zwei geführten Bordellbetrieb, dessen Umsatz solcherart nach der Absicht der Angeklagten gesteigert werden sollte.
Gegen den (abermaligen) Schuldspruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen den (abermaligen) Schuldspruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Verfehlt ist zunächst die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, ihr inkriminiertes Verhalten verwirkliche mangels öffentlicher Begehung (§ 69 StGB) nicht den eingangs bezeichneten Vergehenstatbestand:Verfehlt ist zunächst die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, ihr inkriminiertes Verhalten verwirkliche mangels öffentlicher Begehung (Paragraph 69, StGB) nicht den eingangs bezeichneten Vergehenstatbestand:
Ungeachtet des im Titel des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1950 allgemein umschriebenen Gesetzeszweckes (u.a.) der 'Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen' bestimmt § 1 Abs. 2 leg.cit. jeweils ausdrücklich (und differenzierend), bei welchen der dort pönalisierten Handlungen deren öffentliche Begehung zum Tatbild gehört. Das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Vorrätighalten unzüchtiger Gegenstände (hier: Laufbilder) ist nach dem § l Abs. 1 lit. a PornG (nur) strafbar, wenn es 'zum Zwecke der Verbreitung' geschieht; unter 'Verbreitung' ist wie im § 3 PresseG jede Tätigkeit zu verstehen, durch die der unzüchtige Gegenstand einem größeren Personenkreis zugänglich wird, wobei es aber nicht - wie für die öffentliche Begehung einer Handlung nach dem § 69 StGB - erforderlich ist, daß er von dem genannten (größeren) Personenkreis unmittelbar (und gleichzeitig) wahrgenommen werden kann. Nach dem § 1 Abs. 1 lit. c PornG hinwieder ist (u. a.) strafbar, wer unzüchtige Laufbilder 'anderen vorführt'; dieser Deliktsfall der zitierten Gesetzesstelle setzt aber eine öffentliche Begehung (Vorführung) keineswegs voraus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es sohin darauf, ob den Vorführungen der inkriminierten Filme jeweils mehr als zehn Personen (gleichzeitig) beiwohnten, für die strafrechtliche Beurteilung ihres Tatverhaltens keineswegs ankommen, wozu nur der Vollständigkeit halber noch gesagt sei, daß die Art der Präsentation - vor einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis (erwachsener Personen) in einem Animierlokal mit Bordellbetrieb - in dem hier unbestriten gegebenen Fall sogenannter 'harter Pornographie' auch für die primäre (Rechts-)Frage der Unzüchtigkeit der Darstellung rechtlich ohne Belang ist ((EvBl. 1977/186Ungeachtet des im Titel des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950, allgemein umschriebenen Gesetzeszweckes (u.a.) der 'Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen' bestimmt Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. jeweils ausdrücklich (und differenzierend), bei welchen der dort pönalisierten Handlungen deren öffentliche Begehung zum Tatbild gehört. Das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Vorrätighalten unzüchtiger Gegenstände (hier: Laufbilder) ist nach dem Paragraph l Absatz eins, Litera a, PornG (nur) strafbar, wenn es 'zum Zwecke der Verbreitung' geschieht; unter 'Verbreitung' ist wie im Paragraph 3, PresseG jede Tätigkeit zu verstehen, durch die der unzüchtige Gegenstand einem größeren Personenkreis zugänglich wird, wobei es aber nicht - wie für die öffentliche Begehung einer Handlung nach dem Paragraph 69, StGB - erforderlich ist, daß er von dem genannten (größeren) Personenkreis unmittelbar (und gleichzeitig) wahrgenommen werden kann. Nach dem Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, PornG hinwieder ist (u. a.) strafbar, wer unzüchtige Laufbilder 'anderen vorführt'; dieser Deliktsfall der zitierten Gesetzesstelle setzt aber eine öffentliche Begehung (Vorführung) keineswegs voraus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es sohin darauf, ob den Vorführungen der inkriminierten Filme jeweils mehr als zehn Personen (gleichzeitig) beiwohnten, für die strafrechtliche Beurteilung ihres Tatverhaltens keineswegs ankommen, wozu nur der Vollständigkeit halber noch gesagt sei, daß die Art der Präsentation - vor einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis (erwachsener Personen) in einem Animierlokal mit Bordellbetrieb - in dem hier unbestriten gegebenen Fall sogenannter 'harter Pornographie' auch für die primäre (Rechts-)Frage der Unzüchtigkeit der Darstellung rechtlich ohne Belang ist ((EvBl. 1977/186
(verstärkter Senat)).
Aber auch die zur Verwirklichung des Tatbestandes nach dem § 1 Abs. 1 PornG in subjektiver Beziehung (generell) erforderliche gewinnsüchtige Absicht wurde im vorliegenden Fall ohne Rechtsirrtum als gegeben angenommen:Aber auch die zur Verwirklichung des Tatbestandes nach dem Paragraph eins, Absatz eins, PornG in subjektiver Beziehung (generell) erforderliche gewinnsüchtige Absicht wurde im vorliegenden Fall ohne Rechtsirrtum als gegeben angenommen:
Hiefür genügte die im Urteil getroffene Feststellung, daß (seitens der Beschwerdeführerin) durch die inkriminierte Vorführung unzüchtiger Laufbilder eine Umsatzsteigerung des Betriebes erzielt oder doch angestrebt wurde (S. 287). Gerade das in der Beschwerde hervorgehobene betonte Interesse der Besucher eines Betriebes der gegenständlichen Kategorie an der Vorführung von derartigem Filmmaterial macht es deutlich, daß - auch nach der Absicht der Beschwerdeführerin - durch die Vorführung der unzüchtigen Filme, die von den Besuchern als typische (Neben-)Leistung des von ihnen frequentierten Betriebes erwartet und verlangt wurde, der Umsatz dieses Betriebes und damit der erstrebte Gewinn gesichert bzw. sogar gesteigert werden sollte. Davon ausgehend erweist sich aber die Annahme des Erstgerichtes, daß die Beschwerdeführerin in gewinnsüchtiger Absicht handelte, als richtig (vgl. EvBl. 1974/231); zufolge Vorliegens auch aller übrigen Deliktsvoraussetzungen erging sohin der angefochtene Schuldspruch zu Recht.Hiefür genügte die im Urteil getroffene Feststellung, daß (seitens der Beschwerdeführerin) durch die inkriminierte Vorführung unzüchtiger Laufbilder eine Umsatzsteigerung des Betriebes erzielt oder doch angestrebt wurde (S. 287). Gerade das in der Beschwerde hervorgehobene betonte Interesse der Besucher eines Betriebes der gegenständlichen Kategorie an der Vorführung von derartigem Filmmaterial macht es deutlich, daß - auch nach der Absicht der Beschwerdeführerin - durch die Vorführung der unzüchtigen Filme, die von den Besuchern als typische (Neben-)Leistung des von ihnen frequentierten Betriebes erwartet und verlangt wurde, der Umsatz dieses Betriebes und damit der erstrebte Gewinn gesichert bzw. sogar gesteigert werden sollte. Davon ausgehend erweist sich aber die Annahme des Erstgerichtes, daß die Beschwerdeführerin in gewinnsüchtiger Absicht handelte, als richtig vergleiche EvBl. 1974/231); zufolge Vorliegens auch aller übrigen Deliktsvoraussetzungen erging sohin der angefochtene Schuldspruch zu Recht.