Entgegen der Meinung der Beschwerde liegt darin aber keine Unvollständigkeit, weil das erste (nicht konstatierte) Aussteigen aus dem PKW ersichtlich vor den inkriminierten Vorfällen stattfand und von Nada B laut ihrer Angabe dazu genutzt wurde, den Beschwerdeführer zur Heimfahrt zu überreden (S. 15/Band II), und die Aufforderung an den Angeklagten, sich auszuziehen, Teil der vom Opfer geschilderten und vom Erstgericht ohnedies festgestellten 'Verzögerungstaktik' (S. 23/Band II) war. Ein Urteil ist aber nur dann wegen Unvollständigkeit nichtig, wenn das Gericht bei der Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt läßt. Davon kann aber im gegebenen Fall keine Rede sein. Das Vorbringen des Angeklagten stellt sich vielmehr als unzulässiger und daher unbeachtlicher Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung mit der Zielsetzung dar, seiner (vom Erstgericht abgelehnten) Verantwortung, Nada B habe einem Geschlechtsverkehr zugestimmt, zum Durchbruch zu verhelfen.Entgegen der Meinung der Beschwerde liegt darin aber keine Unvollständigkeit, weil das erste (nicht konstatierte) Aussteigen aus dem PKW ersichtlich vor den inkriminierten Vorfällen stattfand und von Nada B laut ihrer Angabe dazu genutzt wurde, den Beschwerdeführer zur Heimfahrt zu überreden (S. 15/Band römisch zwei), und die Aufforderung an den Angeklagten, sich auszuziehen, Teil der vom Opfer geschilderten und vom Erstgericht ohnedies festgestellten 'Verzögerungstaktik' (S. 23/Band römisch zwei) war. Ein Urteil ist aber nur dann wegen Unvollständigkeit nichtig, wenn das Gericht bei der Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt läßt. Davon kann aber im gegebenen Fall keine Rede sein. Das Vorbringen des Angeklagten stellt sich vielmehr als unzulässiger und daher unbeachtlicher Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung mit der Zielsetzung dar, seiner (vom Erstgericht abgelehnten) Verantwortung, Nada B habe einem Geschlechtsverkehr zugestimmt, zum Durchbruch zu verhelfen.
Gleiches gilt für die - in der vorgebrachten Form überdies aktenwidrige - Behauptung des Beschwerdeführers, der Untersuchungsbericht der kriminaltechnischen Abteilung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 22.Dezember 1983 stelle fest, daß Nada B sich Slip und Strumpfhose 'selbst abgestreift habe', was der vom Erstgericht getroffenen Urteilsannahme, der Angeklagte habe der Frau diese Kleidungsstücke ausgezogen, widerspreche, ohne daß das Erstgericht auf diese Beweismittel eingegangen sei. Denn abgesehen davon, daß dem Untersuchungsbericht nur zu entnehmen ist, daß diese Kleidungsstücke mangels Beschädigungen oder überdehnungen 'wahrscheinlich von der Trägerin selbst abgestreift wurden' (S. 59/Band I), nahm das Schöffengericht auf diesen Untersuchungsbericht ohnedies Bezug (S. 27, 28/Band II) und gelangte mängelfrei - nämlich gestützt auf die Aussage der Zeugin Nada B (S. 13/Band II) - zu der bekämpften Feststellung, wobei es überdies (lebensnah) ausführte, daß B zum Zeitpunkt des Ausziehens der Strumpfhose wegen der ihr zugefügten Mißhandlungen, ihre körperliche Unterlegenheit erkennend, den Widerstand bereits 'praktisch aufgegeben' hatte (S. 24; 27, 28/Band II).Gleiches gilt für die - in der vorgebrachten Form überdies aktenwidrige - Behauptung des Beschwerdeführers, der Untersuchungsbericht der kriminaltechnischen Abteilung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 22.Dezember 1983 stelle fest, daß Nada B sich Slip und Strumpfhose 'selbst abgestreift habe', was der vom Erstgericht getroffenen Urteilsannahme, der Angeklagte habe der Frau diese Kleidungsstücke ausgezogen, widerspreche, ohne daß das Erstgericht auf diese Beweismittel eingegangen sei. Denn abgesehen davon, daß dem Untersuchungsbericht nur zu entnehmen ist, daß diese Kleidungsstücke mangels Beschädigungen oder überdehnungen 'wahrscheinlich von der Trägerin selbst abgestreift wurden' (S. 59/Band römisch eins), nahm das Schöffengericht auf diesen Untersuchungsbericht ohnedies Bezug (S. 27, 28/Band römisch zwei) und gelangte mängelfrei - nämlich gestützt auf die Aussage der Zeugin Nada B (S. 13/Band römisch zwei) - zu der bekämpften Feststellung, wobei es überdies (lebensnah) ausführte, daß B zum Zeitpunkt des Ausziehens der Strumpfhose wegen der ihr zugefügten Mißhandlungen, ihre körperliche Unterlegenheit erkennend, den Widerstand bereits 'praktisch aufgegeben' hatte (S. 24; 27, 28/Band römisch zwei).
Mit der Wiederholung seines Vorbringens zur Mängelrüge (auch) im Rahmen der Rechtsrüge ist der Beschwerdeführer auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Soweit er darüber hinaus seine Verantwortung wiedergibt (vgl. S. 6/Band II), er habe angenommen, daß Nada B freiwillig bereit sei, mit ihm einen Geschlechtsverkehr auszuführen, und sein Verhalten auf - vom Erstgericht seiner Meinung nach zu Unrecht außer acht gelassene - 'Verständigungsschwierigkeiten' und dadurch bedingte 'Mißverständnisse' zurückführt, begibt er sich neuerdings auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung, ohne einen Feststellungsmangel über entscheidungswesentliche Tatsachen aufzuzeigen.Soweit er darüber hinaus seine Verantwortung wiedergibt vergleiche S. 6/Band römisch zwei), er habe angenommen, daß Nada B freiwillig bereit sei, mit ihm einen Geschlechtsverkehr auszuführen, und sein Verhalten auf - vom Erstgericht seiner Meinung nach zu Unrecht außer acht gelassene - 'Verständigungsschwierigkeiten' und dadurch bedingte 'Mißverständnisse' zurückführt, begibt er sich neuerdings auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung, ohne einen Feststellungsmangel über entscheidungswesentliche Tatsachen aufzuzeigen.
Es versagt aber auch der weitere, in der Rechtsrüge zur subjektiven Tatseite des Verbrechens nach dem § 202 StGB erhobene Einwand, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten 'die Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens des Opfers bewußt war'.Es versagt aber auch der weitere, in der Rechtsrüge zur subjektiven Tatseite des Verbrechens nach dem Paragraph 202, StGB erhobene Einwand, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten 'die Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens des Opfers bewußt war'.
Dem ist nämlich folgendes entgegenzuhalten:
Das Erstgericht erörterte und verneinte in Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich die Frage, ob Nada B freiwillig zum Geschlechtsverkehr bereit war (S. 26 bis 28/Band II). Aus den (Urteils-) Feststellungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere aus dem konstatierten Tatablauf mit wiederholt ausgeübter, sogar eine schwere Verletzung des Opfers nach sich ziehender brutaler Gewalt ergibt sich darüber hinaus eindeutig, daß dem Angeklagten - ungeachtet sprachlicher Barrieren und infolge mehrmaliger schwerer Mißhandlungen (nur) 'scheinbarer' Bereitschaft des Opfers (vgl. S. 26, 29/Band II) - die Ernsthaftigkeit des einem Geschlechtsverkehr entgegenstehenden Willens bewußt war. Der behauptete Feststellungsmangel liegt mithin gleichfalls nicht vor, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt zu verwerfen war. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 202 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mehrere einschlägige Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelikten sowie den überaus raschen Rückfall nach einer Verurteilung wegen des Vergehens nach dem § 83 Abs. 2 StGB als erschwerend, hingegen als mildernd ein teilweises Geständnis und den Umstand, daß das Sittlichkeitsdelikt nur bis ins Versuchsstadium gediehen war.Das Erstgericht erörterte und verneinte in Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich die Frage, ob Nada B freiwillig zum Geschlechtsverkehr bereit war (S. 26 bis 28/Band römisch zwei). Aus den (Urteils-) Feststellungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere aus dem konstatierten Tatablauf mit wiederholt ausgeübter, sogar eine schwere Verletzung des Opfers nach sich ziehender brutaler Gewalt ergibt sich darüber hinaus eindeutig, daß dem Angeklagten - ungeachtet sprachlicher Barrieren und infolge mehrmaliger schwerer Mißhandlungen (nur) 'scheinbarer' Bereitschaft des Opfers vergleiche S. 26, 29/Band römisch zwei) - die Ernsthaftigkeit des einem Geschlechtsverkehr entgegenstehenden Willens bewußt war. Der behauptete Feststellungsmangel liegt mithin gleichfalls nicht vor, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt zu verwerfen war. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 202, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mehrere einschlägige Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelikten sowie den überaus raschen Rückfall nach einer Verurteilung wegen des Vergehens nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB als erschwerend, hingegen als mildernd ein teilweises Geständnis und den Umstand, daß das Sittlichkeitsdelikt nur bis ins Versuchsstadium gediehen war.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Der Meinung des Beschwerdeführers zuwider wurde die Tat nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Dafür sprechen weder eine - nur mäßige - Alkoholisierung (s.S. 9, 14/Band II) noch der Umstand, daß Nada B in den Personenkraftwagen des Angeklagten einstieg und sich (zuerst in der Discothek und sodann im Auto) zum Austausch von Zärtlichkeiten bereitfand (s.S. 11; 23/Band II). Denn eine weitere Annäherung wurde - den Urteilsfeststellungen zufolge (vgl. abermals S. 26 bis 28/Band II) für den Angeklagten deutlich erkennbar - abgelehnt; die daraufhin vom Berufungswerber an den Tag gelegte sehr brutale Vorgangsweise geht ersichtlich bloß auf aggressive Veranlagung zurück. Schließlich irrt der Berufungswerber auch, wenn er vermeint, die Vorstrafen wegen Körperverletzung lägen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Nötigungsdelikt nach dem § 202 Abs. 2 StGB Gemäß dem § 71 StGB beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen dann auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Sowohl das Vergehen nach dem § 83 (Abs. 1 und Abs. 2) StGB als auch das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf beruhen hier auf dem Charaktermangel der Aggressionsneigung. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere auf die - qualifizierend im Sinn des Abs. 2 des § 202 StGB wirkende - schwere Körperverletzung hinzuweisen, die der Angeklagte seinem widerstrebenden Opfer zufügte.Der Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Der Meinung des Beschwerdeführers zuwider wurde die Tat nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Dafür sprechen weder eine - nur mäßige - Alkoholisierung (s.S. 9, 14/Band römisch zwei) noch der Umstand, daß Nada B in den Personenkraftwagen des Angeklagten einstieg und sich (zuerst in der Discothek und sodann im Auto) zum Austausch von Zärtlichkeiten bereitfand (s.S. 11; 23/Band römisch zwei). Denn eine weitere Annäherung wurde - den Urteilsfeststellungen zufolge vergleiche abermals S. 26 bis 28/Band römisch zwei) für den Angeklagten deutlich erkennbar - abgelehnt; die daraufhin vom Berufungswerber an den Tag gelegte sehr brutale Vorgangsweise geht ersichtlich bloß auf aggressive Veranlagung zurück. Schließlich irrt der Berufungswerber auch, wenn er vermeint, die Vorstrafen wegen Körperverletzung lägen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Nötigungsdelikt nach dem Paragraph 202, Absatz 2, StGB Gemäß dem Paragraph 71, StGB beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen dann auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Sowohl das Vergehen nach dem Paragraph 83, (Absatz eins und Absatz 2,) StGB als auch das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf beruhen hier auf dem Charaktermangel der Aggressionsneigung. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere auf die - qualifizierend im Sinn des Absatz 2, des Paragraph 202, StGB wirkende - schwere Körperverletzung hinzuweisen, die der Angeklagte seinem widerstrebenden Opfer zufügte.
Zusammenfassend ergibt sich mithin, daß das Schöffengericht auf der Grundlage der im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe (§ 33 f. StGB) und der allgemeinen Strafbemessungsnormen des § 32 StGB eine angemessene Freiheitsstrafe verhängte, die sich selbst unter Berücksichtigung des anfänglichen Verhaltens des Opfers - insbesondere aus spezialpräventiven überlegungen - nicht als reduktionsbedürftig erweist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.Zusammenfassend ergibt sich mithin, daß das Schöffengericht auf der Grundlage der im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe (Paragraph 33, f. StGB) und der allgemeinen Strafbemessungsnormen des Paragraph 32, StGB eine angemessene Freiheitsstrafe verhängte, die sich selbst unter Berücksichtigung des anfänglichen Verhaltens des Opfers - insbesondere aus spezialpräventiven überlegungen - nicht als reduktionsbedürftig erweist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.