Die Mängelrüge gelangte nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie unter Bedachtnahme auf die Urteilsbegründung insgesamt der Sache nach nur dahin zu verstehen ist, daß die insbesonders aus dem festgestellten Geschehnisablauf und den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten abgeleiteten Schlüsse auf Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz als nicht ausreichend und überzeugend genug erachtet werden.
Die Behauptung der Angeklagten, das Schöffengericht habe bei der zusammenfassenden "aktenwidrigen" Bewertung ihrer Angaben im Vorverfahren als Geständnis das wiederholte Leugnen des Schädigungsvorsatzes unberücksichtigt gelassen, ist im Hinblick auf die eingehenden diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. Seite 143 ff) ebensowenig aktengetreu wie der Vorwurf der unterbliebenen Erörterung der Behauptung, im Zeitpunkt der ersten Kreditaufnahme (Faktum 1) im Hinblick auf eine erwartete Beschäftigung im Nachtlokal "M***" in Linz mit einem Monatsverdienst von 20.000 bis 25.000 S gerechnet zu haben (vgl. demgegenüber Seite 141).Die Behauptung der Angeklagten, das Schöffengericht habe bei der zusammenfassenden "aktenwidrigen" Bewertung ihrer Angaben im Vorverfahren als Geständnis das wiederholte Leugnen des Schädigungsvorsatzes unberücksichtigt gelassen, ist im Hinblick auf die eingehenden diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil vergleiche Seite 143 ff) ebensowenig aktengetreu wie der Vorwurf der unterbliebenen Erörterung der Behauptung, im Zeitpunkt der ersten Kreditaufnahme (Faktum 1) im Hinblick auf eine erwartete Beschäftigung im Nachtlokal "M***" in Linz mit einem Monatsverdienst von 20.000 bis 25.000 S gerechnet zu haben vergleiche demgegenüber Seite 141).
Abgesehen davon, daß die weiter in diesem Zusammenhang gerügte Unterlassung von Erhebungen über den späteren tatsächlichen Verdienst der Angeklagten im genannten Nachtlokal mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht releviert werden kann (vgl. Mayerhofer-Rieder II/2, § 281 Z 5 EGr. 37 und 82 ff), betrifft die behauptete Unvollständigkeit auch keine entscheidende Tatsache. Denn das Erstgericht ging, abgesehen von der Frage der Zahlungsfähigkeit, ausdrücklich davon aus, daß die Angeklagte im Zeitpunkt der Darlehensaufnahmen an sich nicht willens war, die vereinbarten Rückzahlungen (jemals) zu leisten bzw. Josef K*** im Fall der Inanspruchnahme aus seiner betrügerisch veranlaßten Bürgschaft schadlos zu halten. Damit ist es aber bedeutungslos, ob die Angeklagte das Tatopfer (auch) über ihre Rückzahlungsfähigkeit in Irrtum führte. Das Fehlen des Zahlungswillens wurde von den Tatrichtern - unabhängig von den insoweit (überwiegend geständigen) Angaben der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (Seite 72) - u.a. aus den zum Teil detailliert geschilderten, auf "Ausnützung" (vgl. S 142) des Tatopfers abgestellten "Gesamtumständen", insbesonders auch aus dem Unterbleiben jeglicher Bemühung um eine - auch nurAbgesehen davon, daß die weiter in diesem Zusammenhang gerügte Unterlassung von Erhebungen über den späteren tatsächlichen Verdienst der Angeklagten im genannten Nachtlokal mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht releviert werden kann vergleiche Mayerhofer-Rieder II/2, Paragraph 281, Ziffer 5, EGr. 37 und 82 ff), betrifft die behauptete Unvollständigkeit auch keine entscheidende Tatsache. Denn das Erstgericht ging, abgesehen von der Frage der Zahlungsfähigkeit, ausdrücklich davon aus, daß die Angeklagte im Zeitpunkt der Darlehensaufnahmen an sich nicht willens war, die vereinbarten Rückzahlungen (jemals) zu leisten bzw. Josef K*** im Fall der Inanspruchnahme aus seiner betrügerisch veranlaßten Bürgschaft schadlos zu halten. Damit ist es aber bedeutungslos, ob die Angeklagte das Tatopfer (auch) über ihre Rückzahlungsfähigkeit in Irrtum führte. Das Fehlen des Zahlungswillens wurde von den Tatrichtern - unabhängig von den insoweit (überwiegend geständigen) Angaben der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (Seite 72) - u.a. aus den zum Teil detailliert geschilderten, auf "Ausnützung" vergleiche S 142) des Tatopfers abgestellten "Gesamtumständen", insbesonders auch aus dem Unterbleiben jeglicher Bemühung um eine - auch nur
teilweise - Tilgung der fälligen Verbindlichkeiten denkmöglich (und lebensnah) erschlossen. Zu den Fakten 2 a bis d des Urteilssatzes bekannte sich die Angeklagte - wie sie in ihrer Rechtsmittelschrift selbst sagt (Seite 156) - im übrigen "vorbehaltslos schuldig". Auch die Rechtsrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie zum in Frage gestellten Tatbestandsmerkmal der Täuschung zwar eine erstgerichtliche "Behauptung einer Irreführung über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit" einräumen muß, diesem Umstand jedoch unter Vernachlässigung des entsprechenden Tatsachensubstrats keine Bedeutung zuerkannt wissen will. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.teilweise - Tilgung der fälligen Verbindlichkeiten denkmöglich (und lebensnah) erschlossen. Zu den Fakten 2 a bis d des Urteilssatzes bekannte sich die Angeklagte - wie sie in ihrer Rechtsmittelschrift selbst sagt (Seite 156) - im übrigen "vorbehaltslos schuldig". Auch die Rechtsrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie zum in Frage gestellten Tatbestandsmerkmal der Täuschung zwar eine erstgerichtliche "Behauptung einer Irreführung über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit" einräumen muß, diesem Umstand jedoch unter Vernachlässigung des entsprechenden Tatsachensubstrats keine Bedeutung zuerkannt wissen will. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuzuleiten.Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuzuleiten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.