Wenn die Beschwerde (Z 5 a) dieser Beweiswürdigung entgegenhält, daß keiner der Zeugen das Einschlagen der Scheibe direkt beobachtet und der Zeuge Z*** den Angeklagten nur an Hand seiner äußeren Erscheinung nicht aber in der Person verläßlich identifizieren konnte, wobei für die subjektive Tatseite (Diebstahlsvorsatz) überhaupt kein Beweisergebnis vorliege, ist ihr grundsätzlich entgegenzuhalten, daß das Gericht bei seinen Tatsachenfeststellungen nicht auf eine mathematisch-exakte Beweisführung beschränkt, sondern berechtigt und verpflichtet ist, aus Beweisergebnissen auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen (Mayerhofer-Rieder2, E 26 bis 34 zu § 258 Abs 2 StPO).Wenn die Beschwerde (Ziffer 5, a) dieser Beweiswürdigung entgegenhält, daß keiner der Zeugen das Einschlagen der Scheibe direkt beobachtet und der Zeuge Z*** den Angeklagten nur an Hand seiner äußeren Erscheinung nicht aber in der Person verläßlich identifizieren konnte, wobei für die subjektive Tatseite (Diebstahlsvorsatz) überhaupt kein Beweisergebnis vorliege, ist ihr grundsätzlich entgegenzuhalten, daß das Gericht bei seinen Tatsachenfeststellungen nicht auf eine mathematisch-exakte Beweisführung beschränkt, sondern berechtigt und verpflichtet ist, aus Beweisergebnissen auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen (Mayerhofer-Rieder2, E 26 bis 34 zu Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Die Tatrichter würdigten alle von der Beschwerde aufgegriffenen Umstände in ihrer Gesamtheit aber dahin, daß der Angeklagte aus örtlicher und zeitlicher Sicht im alleinigen Gelegenheitsverhältnis stand und sein früheres Verhalten (auch beim unbestrittenen Diebstahlsversuch am 14.Jänner 1988) im Zusammenhalt mit den unmittelbar vorhergegangenen Ereignissen (Geldnot) den Vorsatz auf Sachbeschädigung ausschließen lasse, sodaß nur Bereicherungsvorsatz in Frage komme. Die gegen diese Beweiswürdigung vorgebrachten Einwände können keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erwecken.
Die Rechtsrüge aber, die einen Schuldspruch (nur) wegen des § 125 StGB mit dem Argument reklamiert, daß hinsichtlich des Diebstahls freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliege (Z 10), übergeht die ausdrückliche Konstatierung, daß der Angeklagte keineswegs aus eigenem Antrieb von der Tatvollendung abstand, sondern davonlief, als der Zeuge Z*** "auf die Straße hinunterschrie" (S 111). Damit bringt der Beschwerdeführer den materiellen Nichtigkeitsgrund, dem immer nur tatsächlich getroffene Feststellungen des Gerichtes, nicht aber eigene Hypothesen des Rechtsmittelwerbers zugrundezulegen sind, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrüge aber, die einen Schuldspruch (nur) wegen des Paragraph 125, StGB mit dem Argument reklamiert, daß hinsichtlich des Diebstahls freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliege (Ziffer 10,), übergeht die ausdrückliche Konstatierung, daß der Angeklagte keineswegs aus eigenem Antrieb von der Tatvollendung abstand, sondern davonlief, als der Zeuge Z*** "auf die Straße hinunterschrie" (S 111). Damit bringt der Beschwerdeführer den materiellen Nichtigkeitsgrund, dem immer nur tatsächlich getroffene Feststellungen des Gerichtes, nicht aber eigene Hypothesen des Rechtsmittelwerbers zugrundezulegen sind, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß der Beschwerde konnte sich allerdings der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem in dieser Richtung nicht geltendgemachten, gemäß dem § 290 Abs 1 StPO aber von Amts wegen aufzugreifenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. Zufolge des für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte geltenden Zusammenrechnungsprinzips nach dem § 29 StGB liegt dem Angeklagten nur ein Diebstahl unter Berücksichtigung aller anderen (nicht wertorientierten) Qualifikationen zur Last (LSK 1978/56), sodaß die Aufspaltung des einen Deliktes in den Tatbestand des Verbrechens (1) und des Vergehens (2) des Diebstahls rechtsirrig erfolgte.Aus Anlaß der Beschwerde konnte sich allerdings der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem in dieser Richtung nicht geltendgemachten, gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO aber von Amts wegen aufzugreifenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist. Zufolge des für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte geltenden Zusammenrechnungsprinzips nach dem Paragraph 29, StGB liegt dem Angeklagten nur ein Diebstahl unter Berücksichtigung aller anderen (nicht wertorientierten) Qualifikationen zur Last (LSK 1978/56), sodaß die Aufspaltung des einen Deliktes in den Tatbestand des Verbrechens (1) und des Vergehens (2) des Diebstahls rechtsirrig erfolgte.
Die rechtliche Subsumtion war daher spruchgemäß dahin zu korrigieren, daß der Angeklagte ausschließlich des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig ist.Die rechtliche Subsumtion war daher spruchgemäß dahin zu korrigieren, daß der Angeklagte ausschließlich des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig ist.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, (gleichfalls) nach dem § 129 StGB vorzunehmenden Strafneubemessung waren die einschlägigen, den Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB genügenden Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Strafverbüßung und die Tatwiederholung als erschwerend zu werten, während als mildernd das Geständnis zum Faktum 2, und der Umstand zu berücksichtigen waren, daß es in beiden Fällen beim Versuch geblieben ist. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien dem Obersten Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht. Die einschlägige Vorbelastung und insbesondere die augenscheinliche Wirkungslosigkeit der bisher verbüßten Strafen verbieten die bedingte Strafnachsicht. Auch die teilbedingte Nachsicht nach dem § 43 a Abs 3 StGB kommt nicht in Frage, weil es auch insoweit an den Grundvoraussetzungen des § 43 StGB mangelt. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Strafneubemessung zu verweisen.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, (gleichfalls) nach dem Paragraph 129, StGB vorzunehmenden Strafneubemessung waren die einschlägigen, den Rückfallsvoraussetzungen des Paragraph 39, StGB genügenden Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Strafverbüßung und die Tatwiederholung als erschwerend zu werten, während als mildernd das Geständnis zum Faktum 2, und der Umstand zu berücksichtigen waren, daß es in beiden Fällen beim Versuch geblieben ist. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien dem Obersten Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht. Die einschlägige Vorbelastung und insbesondere die augenscheinliche Wirkungslosigkeit der bisher verbüßten Strafen verbieten die bedingte Strafnachsicht. Auch die teilbedingte Nachsicht nach dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB kommt nicht in Frage, weil es auch insoweit an den Grundvoraussetzungen des Paragraph 43, StGB mangelt. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.