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Entscheidung 11 Os 128/92×

Entscheidung 11 Os 128/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os128/92(11Os129/92)

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Auslieferungssache betreffend Michael S*****, AZ 32 römisch fünf r 2591/92 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerden des Michael S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck über einen Fristsetzungsantrages gemäß Paragraph 91, GOG sowie als Beschwerdegericht vom 20.Oktober 1992, AZ 7 Fs 2/92 und 7 Bs 403/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 7.Februar 1946 geborene deutsche Staatsangehörige Michael Herbert S***** wurde am 15.September 1992 aufgrund eines internationalen Haftbefehles des Amtsgerichtes Nürtingen (Bundesrepublik Deutschland) beim Landesgericht Innsbruck in Auslieferungshaft genommen. In dem dazu zu AZ 32 römisch fünf r 2.591/92 des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Auslieferungsverfahren entschied das Oberlandesgericht Innsbruck einerseits zu AZ 7 Fs 2/92 über einen auf Paragraph 91, GOG gestützten Fristsetzungsantrag und andererseits zu AZ 7 Bs 403/92 über eine Beschwerde des Michael S***** gegen die Einleitung des Auslieferungsverfahrens und die Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft betreffende Entscheidungen der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck.

Die dazu ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck (sowohl die Abweisung des Fristsetzungsantrages als auch die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz) bekämpft Michael S***** (erneut) mit Beschwerde. Da derartige Rechtsmittel in beiden Fällen gesetzlich nicht vorgesehen sind, waren die Beschwerden jeweils als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E30895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00128.9206.1215.0

Dokumentnummer

JJT_19921215_OGH0002_0110OS00128_9200006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung