Nach dem Inhalt des bekämpften Schuldspruches hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Amir F***** und Valeri J***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge ausgeführt und einzuführen versucht, indem Amir F***** und Johanna B***** als Mittäter am 28.Oktober 1996 rund zwölf Gramm gestrecktes Heroin mit einem Gehalt von vier Gramm Reinsubstanz aus der Slowakei ausführten und in Berg nach Österreich einzuführen versuchten.
In ihrer Mängelrüge (Z 5) behauptet die Beschwerdeführerin eine unzureichende Begründung des auf die Tatbegehung in bezug auf Suchtgift in einer großen Menge gerichteten Vorsatzes, die sie darin erblickt, daß das Schöffengericht nicht festgestellt habe, aus welchen Umständen sie auf eine größere Menge geschlossen habe.In ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet die Beschwerdeführerin eine unzureichende Begründung des auf die Tatbegehung in bezug auf Suchtgift in einer großen Menge gerichteten Vorsatzes, die sie darin erblickt, daß das Schöffengericht nicht festgestellt habe, aus welchen Umständen sie auf eine größere Menge geschlossen habe.
Das Gericht hat jedoch seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf das vor der Polizei und in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis der beiden Angeklagten F***** und B***** gestützt. Darnach aber hatte F***** der Beschwerdeführerin ca 200 Meter vor der slowakischen Grenzkontrolle ein Plastiksäckchen mit bräunlichem Stoff übergeben, welches sie im Bewußtsein, daß es sich hiebei um Heroin handelt, bei der Paßkontrolle in der Hand hielt und vor der österreichischen Paßkontrolle in ihren Socken verbarg (S 45, 49, 189). Daß sie zunächst noch protestiert hatte, hat auf ihren letztlich doch gefaßten Entschluß, das Suchtgift zu verbergen, keinen Einfluß.
Aus diesem Geschehensablauf konnten die Tatrichter aber mängelfrei den Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführerin die Menge des geschmuggelten Stoffes und der Umstand, daß es sich um Heroin handelte, bekannt gewesen sind. Daß sie sich in Kenntnis dessen, wenn auch widerstrebend zu ihrer Tat entschloß, steht der Annahme vorsätzlicher Begehungsweise nicht entgegen.
Der geltend gemachte Begründungsmangel haftet daher dem Urteil nicht an.
Soweit die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zur Mängelrüge auch unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 StPO releviert, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge die Aus- bzw Einfuhr einer großen Menge Suchtgift von ihrem Vorsatz umfaßt war. Insoweit gelangt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.Soweit die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zur Mängelrüge auch unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, StPO releviert, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge die Aus- bzw Einfuhr einer großen Menge Suchtgift von ihrem Vorsatz umfaßt war. Insoweit gelangt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung gefolgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung gefolgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.