Entscheidung 11 Os 128/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Wiederaufnahmewerbers Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten vom 28. November 1997, GZ 15 E Vr 6/93-164, (Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Februar 1998, AZ 21 Bs 487/97) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Wiederaufnahmewerbers Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten vom 28. November 1997, GZ 15 E römisch fünf r 6/93-164, (Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Februar 1998, AZ 21 Bs 487/97) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "Nichtigkeitsbeschwerde" und die "Berufung" werden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landesgericht St. Pölten den Wiederaufnahmeantrag des Gebhard S***** abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 27. Februar 1998 (AZ 21 Bs 487/97) nicht Folge gegeben. Damit ist der erstgerichtliche Beschluß in Rechtskraft erwachsen. Ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist diesfalls nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nicht zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00128.98.1020.000
Dokumentnummer
JJT_19981020_OGH0002_0110OS00128_9800000_000