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Entscheidung 11 Os 129/09v×

Entscheidung 11 Os 129/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os129/09v (11Os130/09s)

Entscheidungsdatum

22.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz R***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 3 U 93/08f des Bezirksgerichts Schwaz bzw AZ 2 U 121/08v des Bezirksgerichts Zell am Ziller, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Dezember 2008, AZ 21 Bl 451/08v, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31. März 2009, AZ 6 Ns 27/09i, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Franz R***** wegen Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 3 U 93/08f des Bezirksgerichts Schwaz bzw AZ 2 U 121/08v des Bezirksgerichts Zell am Ziller, verletzen das Gesetz 1./ der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Dezember 2008, AZ 21 Bl 451/08v, der in der Begründung die Zuständigkeit des Landesgerichts als Einzelrichter zur Entscheidung über negative Kompetenzkonflikte zweier untergeordneter Bezirksgerichte bejahte, 2./ der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31. März 2009, AZ 6 Ns 27/09i, der die Zuständigkeit des Drei-Richter-Senats des Landesgerichts zur Entscheidung über negative Kompetenzkonflikte zweier untergeordneter Bezirksgerichte aussprach,

in Paragraphen 31, Absatz 5, 33, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in der zwischen 1. Jänner 2008 und 17. Juni 2009 geltenden Fassung.

Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Dezember 2008, AZ 21 Bl 451/08v, wird aufgehoben.

Text

Gründe:

In der Strafsache gegen Franz R***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß Paragraph 111, Absatz eins, StGB besteht ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Bezirksgericht Schwaz (AZ 3 U 93/08f) und dem Bezirksgericht Zell am Ziller (AZ 2 U 121/08v). Das Bezirksgericht Zell am Ziller legte am 24. Oktober 2008 den Akt (ON 1 S 3 in AZ 2 U 121/08v) zur Entscheidung dem Landesgericht Innsbruck vor. Der Drei-Richter-Senat sprach mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 (AZ 21 Bl 451/08v) die eigene Unzuständigkeit aus. Zur Begründung legte der Senat dar, dass gemäß Paragraph 38, StPO die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts, somit des Landesgerichts Innsbruck, zu erwirken sei. Mangels gesetzlicher Regelung, ob diese Entscheidung dem Einzelrichter oder einem Drei-Richter-Senat zukomme, liege eine durch Analogie zu schließende planwidrige Lücke vor. Aus einer Zusammenschau des Paragraph 64, Absatz eins, StPO in der vor dem 1. Jänner 2008 geltenden Fassung mit Paragraphen 31 und 32 StPO sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des konkret nicht für relevant erachteten Paragraph 516, StPO ergäbe sich die Unzuständigkeit des Drei-Richter-Senats, weswegen der Einzelrichter des Landesgerichts zur Entscheidung berufen sei. Dieser Beschluss, der nur dem Angeklagten, nicht auch dem Privatankläger zugestellt wurde, blieb - ohne Bindungswirkung zu entfalten - unbekämpft.

Der in weiterer Folge mit dem Zuständigkeitsstreit befasste Einzelrichter legte den Akt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 38, StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck vor.

Dieses sprach mit Beschluss vom 31. März 2009, AZ 6 Ns 27/09i, aus, dass zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt das Landesgericht Innsbruck (Paragraph 31, Absatz 5, StPO) zuständig sei, wobei es dies - ausgehend von Paragraph 38, letzter Satz StPO sowie der vor dem 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, StPO, die die Zuständigkeit in dieser Frage der Ratskammer des Gerichtshofs erster Instanz zuwies - aus Paragraph 516, Absatz 3, dritter Satz StPO ableitete.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen diese Beschlüsse mit dem - zu den Entscheidungszeitpunkten geltenden - Gesetz nicht in Einklang.

Paragraph 38, StPO regelt das Vorgehen im Fall eines örtlichen oder sachlichen negativen Kompetenzkonflikts. Anders als im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter liegt im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Kompetenzkonflikt bereits vor, wenn beide Bezirksgerichte ihre örtliche Zuständigkeit (bloß) verneinen, weil Paragraph 450, StPO (anders als Paragraph 485, Absatz eins, StPO für den Einzelrichter) keine Prüfung des Strafantrags in Betreff der örtlichen Zuständigkeit - bei deren Verneinung ein (anfechtbarer) Beschluss des Einzelrichters zu ergehen hat - vorsieht. Paragraph 38, letzter Satz StPO ordnet für diesen Fall eines Kompetenzkonflikts die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts an.

Die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts wird abschließend (Markel, WK-StPO Paragraph 31, Rz 2) von Paragraph 31, StPO geregelt. In der zwischen 1. Jänner 2008 und 17. Juni 2009 geltenden vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, StPO in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/52), bei der Überprüfung der gegenständlichen Entscheidungen anzuwendenden Fassung sah diese Bestimmung eine Zuständigkeit des Landesgerichts zur Entscheidung über negative Kompetenzkonflikte nicht vor. Vielmehr wies Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in der in dieser Zeitspanne geltenden Fassung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 38, StPO diese Kompetenz allein dem Oberlandesgericht zu.

Für die Annahme einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke bleibt daher kein Raum. Vielmehr war auch für Kompetenzkonflikte zwischen Bezirksgerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels das ihnen gemeinsam übergeordnete Oberlandesgericht und bei Gerichten, die nicht dem Sprengel desselben Oberlandesgerichts zuzuordnen waren, der Oberste Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetes Gericht zur Entscheidung berufen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 33, Rz 1, Paragraph 38, Rz 1).

Der die Zuständigkeit des Drei-Richter-Senats des Landesgerichts Innsbruck aussprechende Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31. März 2009, AZ 6 Ns 27/09i und der in seiner Begründung die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts bejahende Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Dezember 2008, AZ 21 Bl 451/08v, widersprachen daher dem im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetz.

Während der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Dezember 2008, der die Zuständigkeit des Landesgerichts als Drei-Richter-Senat verneinte, zur Klarstellung aufzuheben war, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht dazu veranlasst, auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck aufzuheben, weil nunmehr nach Paragraphen 38, 31, Absatz 5, Ziffer eins, StPO in der seit 17. Juni 2009 geltenden Fassung der Senat von drei Richtern des Landesgerichts zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt berufen ist.

Anmerkung

E91951 11Os129.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00129.09V.0922.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090922_OGH0002_0110OS00129_09V0000_000