Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die in Ansehung der Tatbeteiligung des Angeklagten J***** an dem unter Verwendung von Waffen, nämlich Bierflaschen, begangenen Raub getroffenen Feststellungen weder undeutlich (erster Fall) noch widersprüchlich (dritter Fall). Von einer fehlenden oder unzureichenden Begründung (vierter Fall) kann ebenfalls keine Rede sein.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider sind die in Ansehung der Tatbeteiligung des Angeklagten J***** an dem unter Verwendung von Waffen, nämlich Bierflaschen, begangenen Raub getroffenen Feststellungen weder undeutlich (erster Fall) noch widersprüchlich (dritter Fall). Von einer fehlenden oder unzureichenden Begründung (vierter Fall) kann ebenfalls keine Rede sein.
Die Rüge setzt jeweils an der Feststellung an, wonach sich alle Tatbeteiligten im Bereich einer Hauseinfahrt aufgehalten haben, der Angeklagte J***** sich aber bereits etwas außerhalb befunden hat, als sie den stark alkoholisierten Georg M***** bemerkten (US 9), lässt aber die unmittelbar daran anschließende Konstatierung außer Acht (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370), wonach die Angeklagten H***** und A***** M***** sofort nachliefen und J***** sowie N***** und Y***** folgten, wobei Y***** zuvor noch eine Bierflasche zur Hand nahm (US 9, 20 ff).
Insoweit geht die Beschwerdebehauptung, wonach dem Urteil nicht in der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen wäre, ob es dem Angeklagten J***** überhaupt möglich gewesen wäre, alle Geschehnisse, die bis zu seinem Eintreffen am Ort des unmittelbaren Raubgeschehens vor sich gegangen wären, zu beobachten und insbesondere die Gewaltanwendung durch Waffen in seinen Vorsatz aufzunehmen, von vornherein ins Leere.
Im Übrigen betrifft der Umstand, wo genau sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des ersten Ansichtigwerdens des Tatopfers befand, keine entscheidende Tatsache.
Die entscheidenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite enthält das Urteil (auch) in Ansehung des Beschwerdeführers in aller Deutlichkeit (US 10, 20 ff).
Der Einwand der Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall), wonach dem Spruch ein gemeinschaftliches, also unter Beteiligung des Angeklagten J***** erfolgtes Einschlagen und Eintreten auf das Tatopfer zu entnehmen wäre, während nach dem Urteilssachverhalt J***** dem Tatopfer (nur) die Geldtasche mit 350 Euro Bargeld aus der Hosentasche zog (US 9), betrifft ebenfalls keine entscheidende Tatsache. Es muss nämlich nicht jeder der einvernehmlich mit verteilten Rollen handelnden Täter selbst das gesamte Tatbild verwirklichen, sondern bloß eine dem Tatbestand konforme Ausführungshandlung setzen, um den gesamten von seinem Vorsatz umfassten Erfolg zu verantworten, was durch die eigenhändige Sachwegnahme gegeben ist (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26 bis 32, RIS-Justiz RS0117320, RS0090006; zur Qualifikation des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB: RS0094036). Dass im Urteilstenor in Ansehung der von jedem einzelnen Mittäter gesetzten Tathandlung nicht (exakt) differenziert wird, schadet nicht.Der Einwand der Widersprüchlichkeit (Ziffer 5, dritter Fall), wonach dem Spruch ein gemeinschaftliches, also unter Beteiligung des Angeklagten J***** erfolgtes Einschlagen und Eintreten auf das Tatopfer zu entnehmen wäre, während nach dem Urteilssachverhalt J***** dem Tatopfer (nur) die Geldtasche mit 350 Euro Bargeld aus der Hosentasche zog (US 9), betrifft ebenfalls keine entscheidende Tatsache. Es muss nämlich nicht jeder der einvernehmlich mit verteilten Rollen handelnden Täter selbst das gesamte Tatbild verwirklichen, sondern bloß eine dem Tatbestand konforme Ausführungshandlung setzen, um den gesamten von seinem Vorsatz umfassten Erfolg zu verantworten, was durch die eigenhändige Sachwegnahme gegeben ist (Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26 bis 32, RIS-Justiz RS0117320, RS0090006; zur Qualifikation des Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB: RS0094036). Dass im Urteilstenor in Ansehung der von jedem einzelnen Mittäter gesetzten Tathandlung nicht (exakt) differenziert wird, schadet nicht.
Da somit dem Beschwerdestandpunkt zuwider die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mängelfrei begründet sind, scheitert auch das vom Gegenteil ausgehende Vorbringen, wonach die lediglich auf die objektive Tatseite verweisende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 24) offenbar unzureichend wäre (Z 5 vierter Fall), schon im Ansatz.Da somit dem Beschwerdestandpunkt zuwider die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mängelfrei begründet sind, scheitert auch das vom Gegenteil ausgehende Vorbringen, wonach die lediglich auf die objektive Tatseite verweisende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 24) offenbar unzureichend wäre (Ziffer 5, vierter Fall), schon im Ansatz.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die ein Fehlen ausreichender Tatsachenfeststellungen zum Vorliegen der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB behauptet, nimmt nicht – wie bei Geltendmachung materieller Nichtigkeitsgründe jedoch geboten (RIS-Justiz RS0099810) – an dem Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit Maß. Diesem sind die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen in aller Deutlichkeit zu entnehmen (US 9).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die ein Fehlen ausreichender Tatsachenfeststellungen zum Vorliegen der Qualifikation nach Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB behauptet, nimmt nicht – wie bei Geltendmachung materieller Nichtigkeitsgründe jedoch geboten (RIS-Justiz RS0099810) – an dem Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit Maß. Diesem sind die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen in aller Deutlichkeit zu entnehmen (US 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (entgegen der die Aufgabe eines Gerichtstages verkennenden Ausführungen der Verteidigung [vgl Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6–8, § 287 Rz 2] zur Stellungnahme der Generalprokuratur) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (entgegen der die Aufgabe eines Gerichtstages verkennenden Ausführungen der Verteidigung [vgl Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6–8, Paragraph 287, Rz 2] zur Stellungnahme der Generalprokuratur) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.