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Entscheidung 11 Os 129/19h×

Entscheidung 11 Os 129/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os129/19h

Entscheidungsdatum

05.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Susanne G***** wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Juni 2019, GZ 38 Hv 39/19y-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Susanne G***** von der gegen sie erhobenen Anklage,

sie habe am 29. Dezember 2017 in S***** Vermögenswerte für ihre Tochter Maria G*****, welche sich als Mitglied an der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) in Syrien beteiligte, sohin für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der sie gewusst habe, dass diese Vereinigung darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Paragraph 278 d, Absatz eins, Ziffer 8, StGB zu begehen – nämlich im Rahmen der gewaltsamen Inbesitznahme von Städten und Landstrichen im Irak und in Syrien strafbare Handlungen zu begehen, die den Tod und schwere Körperverletzungen von Zivilpersonen und von Personen, die in diesem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnehmen, herbeiführen und darauf abzielen, die Bevölkerung dieser Gebiete einzuschüchtern und die Regierungen des Irak und Syriens sowie die Vereinten Nationen zur Hinnahme dieser Gebietsbesetzungen zu nötigen –, bereitgestellt, indem sie einen Geldbetrag von 6.000 Euro in bar an den Mittelsmann Salem A***** übergeben habe, welcher die Auszahlung des Geldbetrags an Maria G*****, die sich in Syrien, in der Nähe von Ash-Sha-fah, südöstlich von Deir ez-Zor, in der Nähe von Abu Kamal und der irakischen Grenze, in den letzten verbliebenen Rückzugsgebieten der Kämpfer des „Islamischen Staates“, aufgehalten habe, veranlasst habe,

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Begehren auf Vernehmung der „Polizeibeamten Pr*****, H*****, P***** und Pe***** zum Beweis dafür, dass die Angeklagte wusste, dass ihre Tochter Mitglied des Islamischen Staates ist und somit auch dass die ihr [der Tochter] zugewendeten finanziellen Mittel für die Terrororganisation Islamischer Staat Verwendung finden und sie [die Angeklagte] diese damit finanziert“ (Hv-Protokoll ON 16 S 14), verfiel – der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider – zu Recht der Abweisung. Denn es zielte – wie bereits das Erstgericht zutreffend bemerkte (ON 16 S 14 f) – ohne nähere Angaben dazu, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, bloß auf eine im Hauptverfahren unstatthafte Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0118444).

Die im Rechtsmittel nachgetragenen Argumente zur Fundierung des Antrags sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Mit dem abschließenden Einwand, das Erstgericht habe durch die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrags „gegen die Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung nach Paragraph 3, StPO verstoßen“, wird von der Staatsanwaltschaft dSn lediglich eine – zum Nachteil der Angeklagten unzulässige (Paragraph 281, Absatz 2, StPO) und auch sonst prozessordnungswidrig ausgeführte vergleiche RIS-Justiz RS0115823) – Tatsachenrüge (Ziffer 5 a, als „Aufklärungsrüge“) geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (deren weitere Überlegungen weder den Kriterien einer Mängel- noch denen einer Rechtsrüge entsprechen) war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E126662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00129.19H.1105.000

Im RIS seit

26.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20191105_OGH0002_0110OS00129_19H0000_000