Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Susanne G***** von der gegen sie erhobenen Anklage,
sie habe am 29. Dezember 2017 in S***** Vermögenswerte für ihre Tochter Maria G*****, welche sich als Mitglied an der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) in Syrien beteiligte, sohin für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der sie gewusst habe, dass diese Vereinigung darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach § 278d Abs 1 Z 8 StGB zu begehen – nämlich im Rahmen der gewaltsamen Inbesitznahme von Städten und Landstrichen im Irak und in Syrien strafbare Handlungen zu begehen, die den Tod und schwere Körperverletzungen von Zivilpersonen und von Personen, die in diesem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnehmen, herbeiführen und darauf abzielen, die Bevölkerung dieser Gebiete einzuschüchtern und die Regierungen des Irak und Syriens sowie die Vereinten Nationen zur Hinnahme dieser Gebietsbesetzungen zu nötigen –, bereitgestellt, indem sie einen Geldbetrag von 6.000 Euro in bar an den Mittelsmann Salem A***** übergeben habe, welcher die Auszahlung des Geldbetrags an Maria G*****, die sich in Syrien, in der Nähe von Ash-Sha-fah, südöstlich von Deir ez-Zor, in der Nähe von Abu Kamal und der irakischen Grenze, in den letzten verbliebenen Rückzugsgebieten der Kämpfer des „Islamischen Staates“, aufgehalten habe, veranlasst habe,sie habe am 29. Dezember 2017 in S***** Vermögenswerte für ihre Tochter Maria G*****, welche sich als Mitglied an der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) in Syrien beteiligte, sohin für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der sie gewusst habe, dass diese Vereinigung darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Paragraph 278 d, Absatz eins, Ziffer 8, StGB zu begehen – nämlich im Rahmen der gewaltsamen Inbesitznahme von Städten und Landstrichen im Irak und in Syrien strafbare Handlungen zu begehen, die den Tod und schwere Körperverletzungen von Zivilpersonen und von Personen, die in diesem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnehmen, herbeiführen und darauf abzielen, die Bevölkerung dieser Gebiete einzuschüchtern und die Regierungen des Irak und Syriens sowie die Vereinten Nationen zur Hinnahme dieser Gebietsbesetzungen zu nötigen –, bereitgestellt, indem sie einen Geldbetrag von 6.000 Euro in bar an den Mittelsmann Salem A***** übergeben habe, welcher die Auszahlung des Geldbetrags an Maria G*****, die sich in Syrien, in der Nähe von Ash-Sha-fah, südöstlich von Deir ez-Zor, in der Nähe von Abu Kamal und der irakischen Grenze, in den letzten verbliebenen Rückzugsgebieten der Kämpfer des „Islamischen Staates“, aufgehalten habe, veranlasst habe,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.