Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard E***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 130/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anträge des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens und Gewährung von Verfahrenshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard E***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 130/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anträge des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens und Gewährung von Verfahrenshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Soweit hier relevant wurde Gerhard E***** im Verfahren AZ 12 Hv 130/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz unter anderem des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB rechtskräftig schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und zwei Wochen verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Gleichzeitig erging ein Beschluss nach § 494a StPO (vgl Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 4. April 2016, AZ 10 Bs 12/16i). [1] Soweit hier relevant wurde Gerhard E***** im Verfahren AZ 12 Hv 130/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz unter anderem des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB rechtskräftig schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und zwei Wochen verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Gleichzeitig erging ein Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO vergleiche Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 4. April 2016, AZ 10 Bs 12/16i).
[2] Mit – seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Jänner 2017, AZ 1 Bs 138/16b – rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. September 2016, GZ 12 Hv 130/15h-137, wurde (soweit hier relevant) Gerhard E***** des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB schuldig erkannt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB abgesehen. [2] Mit – seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Jänner 2017, AZ 1 Bs 138/16b – rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. September 2016, GZ 12 Hv 130/15h-137, wurde (soweit hier relevant) Gerhard E***** des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB abgesehen.
[3] Mit beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachtem Schriftsatz vom 16. November 2020 begehrt Gerhard E***** „eine Erneuerung des gesamten Verfahrens 12 Hv 130/15h“ und die Gewährung von Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
[4] Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736). Zudem ist die bekämpfte Entscheidung konkret zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0122736 [T7]) und deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0124359). [4] Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags sind die zeitlichen Schranken des Artikel 35, Absatz eins, MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736). Zudem ist die bekämpfte Entscheidung konkret zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0122736 [T7]) und deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0124359).
[5] Diese Kriterien erfüllt der gegenständliche Antrag, der überdies entgegen § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger unterschrieben wurde (RIS-Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]), nicht. [5] Diese Kriterien erfüllt der gegenständliche Antrag, der überdies entgegen Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht von einem Verteidiger unterschrieben wurde (RIS-Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]), nicht.
[6] Da für derart unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), war auch der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00129.20K.0107.000
Dokumentnummer
JJT_20210107_OGH0002_0110OS00129_20K0000_000