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Entscheidung 11 Os 129/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os129/22p

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 4, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juni 2022, GZ 35 Hv 27/22b-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen (weiteren) Freispruch des Genannten (römisch eins./) und eines Mitangeklagten enthält, wurde * D* – soweit im Folgenden von Relevanz – von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, er habe

              „II./ in W*

              A./ am 30. November 2019 ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 € übersteigenden Wert, und zwar als Bevollmächtigter der M* GmbH den im Eigentum der e* GmbH stehenden, kreditfinanzierten Pkw Marke Audi Q8, * im Finanzierungswert von 68.990 €, dadurch, dass er diesen an den für die Tat bereits rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. März 2021, AZ 36 Hv 58/20s, verurteilten * B* weitervermietete und diesem samt sämtlicher Fahrzeugschlüssel und dem Zulassungsschein übergab, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

              B./ im Zeitraum zwischen Mitte November 2019 bis Anfang März 2020 Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen in einem 300.000 € übersteigenden Gesamtwert, die diese durch die Straftat erlangt haben, zu verheimlichen und zu verwerten, nämlich insgesamt 25 neuwertige Kraftfahrzeuge der Marken Skoda, Audi und Mercedes-Benz, die in Tschechien von unbekannten Tätern ihren rechtmäßigen Eigentümern, nämlich den Leasingunternehmen L* s.r.o., Le* Ceska republika s.r.o. und St* s.r.o. zuvor entfremdet und an den abgesondert verfolgten * I* (früher: Dj*) zwecks weiterer Verwertung und Veräußerung an gutgläubige Dritte übergeben worden waren, indem er im genannten Zeitraum dem I* gegen ein monatliches Entgelt einen Autoabstellplatz an der Adresse * zur Verfügung stellte und die Fahrzeuge bis zu deren Abtransport durch I* verwahrte sowie die restlichen verbleibenden zehn Fahrzeuge der Marke Skoda durch Umparken vom Abstellplatz entfernte und im öffentlichen Raum abstellte, obwohl er seit Anlieferung der Fahrzeuge wusste, dass diese von I* nicht auf legalem Weg erworben worden waren;

              C./ am 20. Mai 2021 vor der Polizeiinspektion * als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen * B*, AZ P*, durch die Aussage, die M* GmbH wäre berechtigt, das in Punkt A./ genannte Fahrzeug weiterzuvermieten und wäre mit B* ein Mietvertrag darüber abgeschlossen worden, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, um die Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung von Fahndungsmaßnahmen betreffend das von ihm veruntreute und von B* zwischenzeitig verwertete Fahrzeug zu veranlassen“.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[3] Die Mängelrüge behauptet eine Unvollständigkeit des Urteils (Ziffer 5, zweiter Fall) in Ansehung der jeweiligen – den Freispruch fundierenden – (Negativ-)Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten (US 8, 9, 10 f und 12 f). Vorliegend hat das Erstgericht die einen entsprechenden Vorsatz leugnende Einlassung des Angeklagten insbesondere auch unter dem in der Hauptverhandlung gewonnenen „Eindruck einer einfach strukturierten Persönlichkeit“ des Angeklagten (US 15) für „durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar“ erachtet (RIS-Justiz RS0099419).

[4] Indem in der Beschwerde kritisiert wird, das Erstgericht hätte eine Auseinandersetzung mit dort einzeln hervorgehobenen Passagen aus der Verantwortung des Angeklagten, die die Staatsanwaltschaft – durchwegs eigenständig – als „Tatsachengeständnis“ bzw als „Zugestehen“ einer „Tathandlung“ hinsichtlich der bezughabenden Anklagevorwürfe interpretiert, unterlassen vergleiche aber RIS-Justiz RS0106642), wird (bloß) Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld geübt. Dass aus den Beweisergebnissen auch für den Standpunkt der Beschwerdeführerin günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar vergleiche RIS-Justiz RS0098400; zum Ganzen siehe auch RIS-Justiz RS0127315).

[5] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E138232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00129.22P.0509.000

Im RIS seit

30.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20230509_OGH0002_0110OS00129_22P0000_000