Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen (weiteren) Freispruch des Genannten (I./) und eines Mitangeklagten enthält, wurde * D* – soweit im Folgenden von Relevanz – von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er habe [1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen (weiteren) Freispruch des Genannten (römisch eins./) und eines Mitangeklagten enthält, wurde * D* – soweit im Folgenden von Relevanz – von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, er habe
„II./ in W*
A./ am 30. November 2019 ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 € übersteigenden Wert, und zwar als Bevollmächtigter der M* GmbH den im Eigentum der e* GmbH stehenden, kreditfinanzierten Pkw Marke Audi Q8, * im Finanzierungswert von 68.990 €, dadurch, dass er diesen an den für die Tat bereits rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. März 2021, AZ 36 Hv 58/20s, verurteilten * B* weitervermietete und diesem samt sämtlicher Fahrzeugschlüssel und dem Zulassungsschein übergab, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
B./ im Zeitraum zwischen Mitte November 2019 bis Anfang März 2020 Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen in einem 300.000 € übersteigenden Gesamtwert, die diese durch die Straftat erlangt haben, zu verheimlichen und zu verwerten, nämlich insgesamt 25 neuwertige Kraftfahrzeuge der Marken Skoda, Audi und Mercedes-Benz, die in Tschechien von unbekannten Tätern ihren rechtmäßigen Eigentümern, nämlich den Leasingunternehmen L* s.r.o., Le* Ceska republika s.r.o. und St* s.r.o. zuvor entfremdet und an den abgesondert verfolgten * I* (früher: Dj*) zwecks weiterer Verwertung und Veräußerung an gutgläubige Dritte übergeben worden waren, indem er im genannten Zeitraum dem I* gegen ein monatliches Entgelt einen Autoabstellplatz an der Adresse * zur Verfügung stellte und die Fahrzeuge bis zu deren Abtransport durch I* verwahrte sowie die restlichen verbleibenden zehn Fahrzeuge der Marke Skoda durch Umparken vom Abstellplatz entfernte und im öffentlichen Raum abstellte, obwohl er seit Anlieferung der Fahrzeuge wusste, dass diese von I* nicht auf legalem Weg erworben worden waren;
C./ am 20. Mai 2021 vor der Polizeiinspektion * als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen * B*, AZ P*, durch die Aussage, die M* GmbH wäre berechtigt, das in Punkt A./ genannte Fahrzeug weiterzuvermieten und wäre mit B* ein Mietvertrag darüber abgeschlossen worden, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, um die Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung von Fahndungsmaßnahmen betreffend das von ihm veruntreute und von B* zwischenzeitig verwertete Fahrzeug zu veranlassen“.