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Entscheidung 11 Os 129/23i×

Entscheidung 11 Os 129/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os129/23i

Entscheidungsdatum

12.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, Absatz 3 und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 1. August 2023, GZ 317 Hv 48/23f-125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen Freispruch von weiteren Tatvorwürfen enthält – wurde * S* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,) StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 2. Februar 2021 in L* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem namentlich genannten sowie noch unbekannten Tätern (Paragraph 12, StGB) Dr. * F* fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich Bargeld und Schmuck im Wert von insgesamt 3.000 Euro, indem sie ein ebenerdig liegendes Fenster mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug gewaltsam aufzwängten und durch dieses in das Haus einstiegen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite würden den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen. Soweit sie „genauere Feststellungen“ dazu einfordert, „wann der Angeklagte die entsprechenden Vorsätze“ gefasst habe, lässt sie mit Blick auf die Urteilsaussagen zum (jedenfalls vor dem 2. Februar 2021) gefassten Tatplan, zum Handeln in dessen Ausführung am 2. Februar 2021 und zum (näher dargestellten) Vorsatz „bei Ausführung der oben beschriebenen Tat“ (US 4) nicht erkennen vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb eine darüber hinausgehende Darstellung der subjektiven Tatseite geboten sein sollte. Welche weiteren objektiven und subjektiven Tatmerkmale konkret nicht durch den Urteilssachverhalt gedeckt sein sollen, sagt die Beschwerde nicht.

[5] Unter dem Aspekt einer offenbar unzureichenden Begründung betrachtet ist der Beschwerde (dSn Ziffer 5, vierter Fall) zuwider auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Feststellungen zum Vorsatz aus dem objektiven Tathergang ableitete (US 5; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00129.23I.1212.000

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231212_OGH0002_0110OS00129_23I0000_000