[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite würden den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen. Soweit sie „genauere Feststellungen“ dazu einfordert, „wann der Angeklagte die entsprechenden Vorsätze“ gefasst habe, lässt sie mit Blick auf die Urteilsaussagen zum (jedenfalls vor dem 2. Februar 2021) gefassten Tatplan, zum Handeln in dessen Ausführung am 2. Februar 2021 und zum (näher dargestellten) Vorsatz „bei Ausführung der oben beschriebenen Tat“ (US 4) nicht erkennen (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb eine darüber hinausgehende Darstellung der subjektiven Tatseite geboten sein sollte. Welche weiteren objektiven und subjektiven Tatmerkmale konkret nicht durch den Urteilssachverhalt gedeckt sein sollen, sagt die Beschwerde nicht. [4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite würden den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen. Soweit sie „genauere Feststellungen“ dazu einfordert, „wann der Angeklagte die entsprechenden Vorsätze“ gefasst habe, lässt sie mit Blick auf die Urteilsaussagen zum (jedenfalls vor dem 2. Februar 2021) gefassten Tatplan, zum Handeln in dessen Ausführung am 2. Februar 2021 und zum (näher dargestellten) Vorsatz „bei Ausführung der oben beschriebenen Tat“ (US 4) nicht erkennen vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb eine darüber hinausgehende Darstellung der subjektiven Tatseite geboten sein sollte. Welche weiteren objektiven und subjektiven Tatmerkmale konkret nicht durch den Urteilssachverhalt gedeckt sein sollen, sagt die Beschwerde nicht.
[5] Unter dem Aspekt einer offenbar unzureichenden Begründung betrachtet ist der Beschwerde (dSn Z 5 vierter Fall) zuwider auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Feststellungen zum Vorsatz aus dem objektiven Tathergang ableitete (US 5; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). [5] Unter dem Aspekt einer offenbar unzureichenden Begründung betrachtet ist der Beschwerde (dSn Ziffer 5, vierter Fall) zuwider auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Feststellungen zum Vorsatz aus dem objektiven Tathergang ableitete (US 5; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.