Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I/) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde gemäß § 23 Abs 1a StGB die Unterbringung des Genannten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (I/) und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (II/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, StGB die Unterbringung des Genannten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
[2] Nach dem Schuldspruch hat sich * F* seit zumindest 6. November 2024 in G*
I/ als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB) „Islamischer Staat“, die als auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden (US 7), in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates (Kalifats) und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zu fördern, beteiligt, indem er „einen Terroranschlag plante“ und dazu gegenüber den Mithäftlingen * B* und * K* bezugnehmend auf den terroristischen Anschlag vom 2. November 2020 in W* äußerte: „Was meint ihr, wäre los, wenn 50 Bewaffnete in der ganzen Stadt verteilt loslegen würden, es gibt mehrere wie mich!” sowie weitere Äußerungen tätigte, wonach er zusätzlich Bomben in Gebäuden platzieren und am Körper tragen würde, die Stadt stillstehen und sich Panik verbreiten würde und er keine kugelsichere Weste benötige, weil die Polizei nicht schießen werde, wenn er eine Sprengstoffweste trage, und wenn, dann wolle er lieber sterben als eingesperrt und gefoltert werden, die Weste werde mehrere Zünder haben, um verspätet zu explodieren, nämlich erst wenn sich bereits die Polizei neben ihm befinde, das Besorgen der Waffe sei kein Problem, man müsse aber vorsichtig sein, denn ein Freund von ihm aus Mazedonien sei dafür zu acht Jahren Haft verurteilt worden,I/ als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an der terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB) „Islamischer Staat“, die als auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden (US 7), in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates (Kalifats) und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu fördern, beteiligt, indem er „einen Terroranschlag plante“ und dazu gegenüber den Mithäftlingen * B* und * K* bezugnehmend auf den terroristischen Anschlag vom 2. November 2020 in W* äußerte: „Was meint ihr, wäre los, wenn 50 Bewaffnete in der ganzen Stadt verteilt loslegen würden, es gibt mehrere wie mich!” sowie weitere Äußerungen tätigte, wonach er zusätzlich Bomben in Gebäuden platzieren und am Körper tragen würde, die Stadt stillstehen und sich Panik verbreiten würde und er keine kugelsichere Weste benötige, weil die Polizei nicht schießen werde, wenn er eine Sprengstoffweste trage, und wenn, dann wolle er lieber sterben als eingesperrt und gefoltert werden, die Weste werde mehrere Zünder haben, um verspätet zu explodieren, nämlich erst wenn sich bereits die Polizei neben ihm befinde, das Besorgen der Waffe sei kein Problem, man müsse aber vorsichtig sein, denn ein Freund von ihm aus Mazedonien sei dafür zu acht Jahren Haft verurteilt worden,
II/ durch die unter I/ angeführten Handlungen als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der kriminellen Organisation „Islamischer Staat“, somit einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie „seit Sommer 2011“ insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen und des irakischen Staates zwecks Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifats) anstrebt, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie „seit Sommer 2011“ in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und die vorgefundenen Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, und die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, ihrer personellen Zusammensetzung und internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt.II/ durch die unter I/ angeführten Handlungen als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an der kriminellen Organisation „Islamischer Staat“, somit einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie „seit Sommer 2011“ insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB die Zerstörung des syrischen und des irakischen Staates zwecks Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifats) anstrebt, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie „seit Sommer 2011“ in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und die vorgefundenen Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, und die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, ihrer personellen Zusammensetzung und internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dadurch diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt.