Im Umfang der im ersten Rechtsgang verfügten Urteilsaufhebung ergingen Teilfreisprüche gemäß dem § 259 Z 3 StPO.Im Umfang der im ersten Rechtsgang verfügten Urteilsaufhebung ergingen Teilfreisprüche gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.
Gegen dieses Urteil meldeten (jeweils rechtzeitig und ohne Konkretisierung des Anfechtungswillens) Wolfgang F*** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, Josef M*** hingegen ausschließlich Berufung an. Während die beiden Angeklagten ihre Berufungen in der Folge (erneut rechtzeitig) ausführten, ließ Wolfgang F*** seine Nichtigkeitsbeschwerde unausgeführt. Dieses Rechtsmittel wurde daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe vom Erstgericht zurückgewiesen (§ 285 a Z 2 StPO). Diesen Beschluß bekämpft der Angeklagte Wolfgang F*** mit Beschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil meldeten (jeweils rechtzeitig und ohne Konkretisierung des Anfechtungswillens) Wolfgang F*** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, Josef M*** hingegen ausschließlich Berufung an. Während die beiden Angeklagten ihre Berufungen in der Folge (erneut rechtzeitig) ausführten, ließ Wolfgang F*** seine Nichtigkeitsbeschwerde unausgeführt. Dieses Rechtsmittel wurde daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe vom Erstgericht zurückgewiesen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Diesen Beschluß bekämpft der Angeklagte Wolfgang F*** mit Beschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der (im einzelnen abermals nicht näher konkretisierte) Einwand, dem Berufungsvorbringen (auch im ersten Rechtsgang, soweit in der hier aktuellen Berufungsausführung darauf Bezug genommen werde) seien "grobe Verstöße gegen die Strafzumessung" im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO zu entnehmen, weshalb es sich sachlich als Ausführung der (angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde darstelle, findet in den bezogenen (lediglich auf vermeintliche zusätzliche Milderungsgründe und ein Mißverhältnis zwischen Schadenshöhe und Strafausmaß abstellenden) Rechtsmittelausführungen keine Deckung. Da mithin die Voraussetzungen des § 285 a Z 2 StPO vorlagen, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*** vom Vorsitzenden des Schöffensenates zu Recht zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß selbst Umstände, die tatsächlich der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO unterfallen, gemäß dem § 283 Abs. 1 StPO in der Neufassung der Strafgesetznovelle 1989, BGBl. 242, nunmehr (auch) mit Berufung geltend gemacht werden können (927 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVII.GP, Seite 5).Der (im einzelnen abermals nicht näher konkretisierte) Einwand, dem Berufungsvorbringen (auch im ersten Rechtsgang, soweit in der hier aktuellen Berufungsausführung darauf Bezug genommen werde) seien "grobe Verstöße gegen die Strafzumessung" im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zu entnehmen, weshalb es sich sachlich als Ausführung der (angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde darstelle, findet in den bezogenen (lediglich auf vermeintliche zusätzliche Milderungsgründe und ein Mißverhältnis zwischen Schadenshöhe und Strafausmaß abstellenden) Rechtsmittelausführungen keine Deckung. Da mithin die Voraussetzungen des Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO vorlagen, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*** vom Vorsitzenden des Schöffensenates zu Recht zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß selbst Umstände, die tatsächlich der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO unterfallen, gemäß dem Paragraph 283, Absatz eins, StPO in der Neufassung der Strafgesetznovelle 1989, Bundesgesetzblatt 242, nunmehr (auch) mit Berufung geltend gemacht werden können (927 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch siebzehn.GP, Seite 5).
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).