Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer formell auf § 345 Abs. 1 Z 8, 10 a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer formell auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 10, a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.
Die (bloß) angemeldete, weder ausgeführte noch zurückgezogene, in den Prozeßgesetzen (hier) keine Deckung findende Berufung "wegen Schuld" war zurückzuweisen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde (Z 8, sachlich Z 6) zuwider wurde, wie bereits ausgeführt, die monierte Eventualfrage nach Hehlerei (fortlaufende Zahl 5, Eventualfrage 1) ohnehin gestellt; ein Verstoß gegen § 314 StPO liegt somit nicht vor.Der Beschwerde (Ziffer 8,, sachlich Ziffer 6,) zuwider wurde, wie bereits ausgeführt, die monierte Eventualfrage nach Hehlerei (fortlaufende Zahl 5, Eventualfrage 1) ohnehin gestellt; ein Verstoß gegen Paragraph 314, StPO liegt somit nicht vor.
Der Tatsachenrüge (Z 10 a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß sie sich der Sache nach einerseits bloß gegen den Ermessensgebrauch durch das Erstgericht bei der Strafbemessung wendet, der aber bloß der Anfechtung mit Berufung unterliegt, andererseits in unzulässiger Weise die gemäß Art 91 Abs. 2 B-VG ausschließlich den Geschwornen zugewiesene Beweiswürdigung zur Schuldfrage bekämpft, ohne Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage B festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß sie sich der Sache nach einerseits bloß gegen den Ermessensgebrauch durch das Erstgericht bei der Strafbemessung wendet, der aber bloß der Anfechtung mit Berufung unterliegt, andererseits in unzulässiger Weise die gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschwornen zugewiesene Beweiswürdigung zur Schuldfrage bekämpft, ohne Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage B festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Letztlich lassen auch die (unsubstantiiert) aus der Z 11 (sachlich Z 12) des § 345 Abs. 1 StPO erhobenen, eine Subsumtion der Tat nach § 142 Abs. 2 StGB anstrebenden Beschwerdeausführungen schon deshalb eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil sie sich, was die geforderte Tatbestandsvoraussetzung der Begehung der Tat an einer Sache geringen Wertes anlangt, über die gegenteiligen, im Wahrspruch festgestellten Tatsachen (Brieftasche mit 5.857 S - vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 142 RN 31) stillschweigend hinwegsetzen.Letztlich lassen auch die (unsubstantiiert) aus der Ziffer 11, (sachlich Ziffer 12,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen, eine Subsumtion der Tat nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebenden Beschwerdeausführungen schon deshalb eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil sie sich, was die geforderte Tatbestandsvoraussetzung der Begehung der Tat an einer Sache geringen Wertes anlangt, über die gegenteiligen, im Wahrspruch festgestellten Tatsachen (Brieftasche mit 5.857 S - vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 31) stillschweigend hinwegsetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm §§ 285 a Z 2, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung (wegen Strafe) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die Berufung (wegen Strafe) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.