Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen den Schuldspruch A richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) auch auf den Schuldspruch B. Soweit die Beschwerde damit über den Umfang des Schuldspruches A hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeits- gründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen den Schuldspruch A richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) auch auf den Schuldspruch B. Soweit die Beschwerde damit über den Umfang des Schuldspruches A hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeits- gründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
In seiner Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Angeklagte zunächst gegen Feststellungen über Menge und Qualität des in Verkehr gesetzten Heroins. Die vorgebrachten Einwände sind jedoch nicht stichhältig.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Angeklagte zunächst gegen Feststellungen über Menge und Qualität des in Verkehr gesetzten Heroins. Die vorgebrachten Einwände sind jedoch nicht stichhältig.
Bei Annahme einer in der Zeit von Anfang 1996 bis 2.August 1996 an Unbekannte verkauften Gesamtmenge von zumindest 85 Gramm Heroin (A 1) mußte das Schöffengericht der Beschwerde zuwider Zeitspannen kurzfristiger Schubhaft des Angeklagten (S 181, S 7 in ON 70, S 3, 65 und 73 in ON 72, S 454 jeweils I) ebensowenig erörtern wie Einzelheiten der Zeugenaussage des Christian F*****. Dieser hat, worüber die Beschwerde hinweggeht, bei der polizeilichen Vernehmung und vor der Untersuchungsrichterin angegeben, daß der Angeklagte als " Suchtgiftdealer größeren Ausmaßes" im erwähnten Zeitraum Heroin nicht unter 2 Gramm, meist in 5 Gramm-Packungen verkaufte und jeden Tag mindestens zwei Abnehmer hatte (S 145 f, 248 f/I). Die Feststellungen über den schrittweisen, nach den bekämpften Urteilsannahmen innerhalb des Zeitraumes von sieben Monaten "fast täglich" (US 6) durchgeführten Verkauf von Heroin in einer Gesamtmenge von 85 Gramm findet nicht nur in diesen - in der Hauptverhandlung erörterten - Angaben, sondern selbst in der abschwächenden Darstellung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht volle Deckung (S 16 ff/II). Auch die zuletzt für möglich gehaltene Weitergabe geringerer Einzelmengen von jeweils nur einem Gramm würde zur Erreichung der konstatierten Gesamtmenge lediglich eine Verkaufstätigkeit von einigen Wochen erfordern, welche durch die Hinweise auf - teilweise überhaupt vor dem aktuellen Tatzeitraum gelegene - Schubhaftzeiten nicht in Frage gestellt wird.Bei Annahme einer in der Zeit von Anfang 1996 bis 2.August 1996 an Unbekannte verkauften Gesamtmenge von zumindest 85 Gramm Heroin (A 1) mußte das Schöffengericht der Beschwerde zuwider Zeitspannen kurzfristiger Schubhaft des Angeklagten (S 181, S 7 in ON 70, S 3, 65 und 73 in ON 72, S 454 jeweils römisch eins) ebensowenig erörtern wie Einzelheiten der Zeugenaussage des Christian F*****. Dieser hat, worüber die Beschwerde hinweggeht, bei der polizeilichen Vernehmung und vor der Untersuchungsrichterin angegeben, daß der Angeklagte als " Suchtgiftdealer größeren Ausmaßes" im erwähnten Zeitraum Heroin nicht unter 2 Gramm, meist in 5 Gramm-Packungen verkaufte und jeden Tag mindestens zwei Abnehmer hatte (S 145 f, 248 f/I). Die Feststellungen über den schrittweisen, nach den bekämpften Urteilsannahmen innerhalb des Zeitraumes von sieben Monaten "fast täglich" (US 6) durchgeführten Verkauf von Heroin in einer Gesamtmenge von 85 Gramm findet nicht nur in diesen - in der Hauptverhandlung erörterten - Angaben, sondern selbst in der abschwächenden Darstellung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht volle Deckung (S 16 ff/II). Auch die zuletzt für möglich gehaltene Weitergabe geringerer Einzelmengen von jeweils nur einem Gramm würde zur Erreichung der konstatierten Gesamtmenge lediglich eine Verkaufstätigkeit von einigen Wochen erfordern, welche durch die Hinweise auf - teilweise überhaupt vor dem aktuellen Tatzeitraum gelegene - Schubhaftzeiten nicht in Frage gestellt wird.
Somit sind die Entscheidungsgründe zur Suchtgiftmenge weder mit einer Unvollständigkeit noch mit der unter Außerachtlassung des Gesamtinhaltes der Zeugenangaben eingewendeten Aktenwidrigkeit belastet.
Auch die zur Suchtgiftqualität vorgetragenen Einwände versagen.
Der Beschwerdeführer übergeht in seinem Vorbringen die vom Schöffengericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen Tatsachenfeststellungen zum Reinheitsgrad des Suchtgiftes. Danach enthielt das vom Angeklagten in Verkehr gebrachte Heroin - insgesamt mehr als 140 Gramm - auch bei der für ihn günstigsten Sachverhaltsannahme ca 45 bis 50 Gramm Reinsubstanz (US 9). Die als Undeutlichkeit gerügte Unschärfe dieser Feststellung ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, weil die "Übermenge" des § 12 Abs 3 Z 3 SGG jedenfalls überschritten wird.Der Beschwerdeführer übergeht in seinem Vorbringen die vom Schöffengericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen Tatsachenfeststellungen zum Reinheitsgrad des Suchtgiftes. Danach enthielt das vom Angeklagten in Verkehr gebrachte Heroin - insgesamt mehr als 140 Gramm - auch bei der für ihn günstigsten Sachverhaltsannahme ca 45 bis 50 Gramm Reinsubstanz (US 9). Die als Undeutlichkeit gerügte Unschärfe dieser Feststellung ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, weil die "Übermenge" des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG jedenfalls überschritten wird.
Der Angeklagte läßt darüber hinaus unberücksichtigt, daß ein Teil des von ihm angekauften Suchtgiftes qualitativ hochwertig war (US 7). Daher konnten die Tatrichter ohne den in der Beschwerde behaupteten inneren Widerspruch annehmen, daß das Heroin nach dem Strecken mit Milchzucker noch "Straßenqualität" mit der angeführten Konzentration aufwies.
Der vom Erstgericht festgestellte Reinheitsgrad des weitergegebenen Suchtgiftes findet in den Verfahrensergebnissen, die den auch selbst süchtigen Angeklagten als Händler mit reger Verkaufstätigkeit ausweisen, der während eines längeren Zeitraumes Heroin in einer die Abnehmer zufriedenstellenden Qualität veräußerte (US 5 und 9; vgl S 147/I), nach Lage des Falles eine hinreichende Grundlage. Aus der damit belegten Vertrautheit des Angeklagten mit dem ihm angelasteten Straßenhandel konnte logisch und empirisch einwandfrei auch auf die willensmäßige Erfassung der Suchtgiftqualität geschlossen werden (US 7 und 9).Der vom Erstgericht festgestellte Reinheitsgrad des weitergegebenen Suchtgiftes findet in den Verfahrensergebnissen, die den auch selbst süchtigen Angeklagten als Händler mit reger Verkaufstätigkeit ausweisen, der während eines längeren Zeitraumes Heroin in einer die Abnehmer zufriedenstellenden Qualität veräußerte (US 5 und 9; vergleiche S 147/I), nach Lage des Falles eine hinreichende Grundlage. Aus der damit belegten Vertrautheit des Angeklagten mit dem ihm angelasteten Straßenhandel konnte logisch und empirisch einwandfrei auch auf die willensmäßige Erfassung der Suchtgiftqualität geschlossen werden (US 7 und 9).
Formelle Begründungsmängel haften dem Urteil somit nicht an.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) vermißt der Beschwerdeführer Feststellungen zum Reinheitsgrad des Heroins. Er übergeht dabei aber die schon erörterte Konstatierung eines Reinsubstanzgehaltes von ca 45 bis 50 Gramm (US 9) und bringt damit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er nicht den gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz vergleicht.In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermißt der Beschwerdeführer Feststellungen zum Reinheitsgrad des Heroins. Er übergeht dabei aber die schon erörterte Konstatierung eines Reinsubstanzgehaltes von ca 45 bis 50 Gramm (US 9) und bringt damit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er nicht den gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz vergleicht.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß nach dem Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom 10.Mai 1985 die Grenzmenge des § 12 Abs 1 SGG bei 5 Gramm reinem Heroin und demgemäß die Übermenge des § 12 Abs 3 Z 3 SGG bei 125 Gramm liegt, so übersieht er dabei, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur - von der abzugehen kein Anlaß besteht - diesem Gutachten nicht gefolgt ist sondern eine große Menge Heroin schon bei 1,5 Gramm Reinsubstanz annimmt (Mayerhofer/Rieder Nebengesetze3 § 12 SGG E 10) und demnach die qualifikationsbegründende 25-fache Menge 37,5 Gramm beträgt.Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß nach dem Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom 10.Mai 1985 die Grenzmenge des Paragraph 12, Absatz eins, SGG bei 5 Gramm reinem Heroin und demgemäß die Übermenge des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG bei 125 Gramm liegt, so übersieht er dabei, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur - von der abzugehen kein Anlaß besteht - diesem Gutachten nicht gefolgt ist sondern eine große Menge Heroin schon bei 1,5 Gramm Reinsubstanz annimmt (Mayerhofer/Rieder Nebengesetze3 Paragraph 12, SGG E 10) und demnach die qualifikationsbegründende 25-fache Menge 37,5 Gramm beträgt.
Dem Erstgericht ist daher bei der rechtlichen Beurteilung kein Fehler unterlaufen.
Das Schöffengericht verhängte über Ibrahim A***** nach § 12 Abs 3 SGG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.Das Schöffengericht verhängte über Ibrahim A***** nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Gemäß § 16 a SGG wurde die sichergestellte Suchtgiftmenge eingezogen.Gemäß Paragraph 16, a SGG wurde die sichergestellte Suchtgiftmenge eingezogen.
Bei der Strafzumessung werteten die Tatrichter als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatwiederholung während des anhängigen Strafverfahrens; als mildernd das Teilgeständnis und die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Gegen diesen Strafausspruch richten sich Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Beide sind nicht berechtigt.
Der Angeklagte, der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Nachsicht anstrebt, macht geltend, das Erstgericht habe die Strafzumessungsgründe nicht richtig gewichtet und nicht beachtet, daß die von ihm verhandelte Suchtgiftmenge nur geringfügig die Qualifikationsgrenze übersteige. Die Freiheitsstrafe sei daher im untersten Bereich des Strafrahmens auszumessen und überdies wenigstens teilweise bedingt nachzusehen.
Die Staatsanwaltschaft hinwieder, die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt, verweist insbesondere auf die Tatwiederholung während eines anhängigen Strafverfahrens und die daraus ersichtliche gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Angeklagten, die hohe Gefährdung durch die Tathandlungen und auf generalpräventive Gesichtspunkte.
Dem ist zu erwidern, daß der Schöffensenat die Strafzumessungsgründe richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet hat.
Die ausgemessene Freiheitsstrafe entspricht somit sowohl dem Unrechts- als auch dem Schuldgehalt der Tat. Da sie ohnedies nur ein Fünftel des Strafrahmens ausschöpft, besteht für eine weitere Herabsetzung kein Anlaß. Sie wird aber auch allen Belangen der Spezial- und Generalprävention gerecht, zumal der Angeklagte teilweise geständig war und die von ihm in Verkehr gebrachte Menge Heroin nicht wesentlich über der Qualifikationsgrenze liegt.
Da der Angeklagte aber von einer gegen ihn erstatteten Anzeige Kenntnis hatte und trotz des daraufhin eingeleiteten Verfahrens seinen Suchtgifthandel unmittelbar fortsetzte, liegt die für die Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, der Rechtsbrecher werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen, nicht vor. Schon aus diesem Grund kann daher die begehrte Rechtswohltat nicht zum Tragen kommen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.