Entscheidung 11 Os 13/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.05.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margit G***** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Schwaz gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. September 1999, GZ 27 Vr 318/90-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margit G***** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Schwaz gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. September 1999, GZ 27 römisch fünf r 318/90-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margit G***** - im zweiten Rechtsgang - von der Anklage, sie habe in den Jahren 1984 bis 1987, in Ansehung der Verkürzung von Abgaben von alkoholischen Getränken auch im Zeitraum von Jänner bis Juni 1988, in Fügen als geschäftsführende Pächterin der Diskothek "Z*****" vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben von alkoholischen Getränken, an Einkommensteuer und Gewerbesteuer in einem (im Urteil für jede Abgabenart jahrgangsweise aufgeschlüsselten) Betrag von insgesamt 1,162.458 S bewirkt, indem sie in ihren Abgabenerklärungen nicht sämtliche vereinnahmten Erlöse anführte, gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit der Gerichte freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margit G***** - im zweiten Rechtsgang - von der Anklage, sie habe in den Jahren 1984 bis 1987, in Ansehung der Verkürzung von Abgaben von alkoholischen Getränken auch im Zeitraum von Jänner bis Juni 1988, in Fügen als geschäftsführende Pächterin der Diskothek "Z*****" vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben von alkoholischen Getränken, an Einkommensteuer und Gewerbesteuer in einem (im Urteil für jede Abgabenart jahrgangsweise aufgeschlüsselten) Betrag von insgesamt 1,162.458 S bewirkt, indem sie in ihren Abgabenerklärungen nicht sämtliche vereinnahmten Erlöse anführte, gemäß Paragraph 214, FinStrG wegen Unzuständigkeit der Gerichte freigesprochen.
Diesen Freispruch bekämpft das Finanzamt Schwaz mit auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht im Recht ist.Diesen Freispruch bekämpft das Finanzamt Schwaz mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht im Recht ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht bei Begründung der entscheidungswesentlichen Feststellung, dass Margit G***** bei Herbeiführung der Abgabenverkürzung nur fahrlässig gehandelt habe (US 4), die Zeugenaussagen des Betriebsprüfers Gerhard L***** im ersten Rechtsgang sowie die im Betriebsprüfungsbericht aufgezeigten Mängel ohnehin in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen (US 5). Eine Auseinandersetzung mit der Aussage des seinerzeitigen finanzamtlichen Erhebungsorganes Franz S***** (ON 5) konnte unterbleiben, weil sie - was auch in der Nichtigkeitsbeschwerde eingeräumt wird - inhaltlich im Wesentlichen den Angaben des Zeugen L***** entspricht.
Die (nicht eigens erörterte) Angabe der Angeklagten bei der Beschuldigtenvernehmung vom 22. Jänner 1990 (ON 9), vor den inkriminierten Tathandlungen in Deutschland einen Gastbetrieb geführt und eine Konzession in Österreich erworben zu haben, betrifft keinen entscheidenden Umstand; die Urteilsannahme fehlender Kenntnis der Angeklagten betreffend ihre steuerlichen Verpflichtungen (US 5) wird hiedurch nicht berührt.
Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen zur Mängelrüge auch das Vorliegen von Feststellungsmängeln (sachlich Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO) ableitet, führt sie die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß aus, weil sie nicht darlegt, inwiefern das Erstgericht auf Grund eines Rechtsirrtums nach den Beweisergebnissen gebotene Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite verabsäumt habe.Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen zur Mängelrüge auch das Vorliegen von Feststellungsmängeln (sachlich Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) ableitet, führt sie die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß aus, weil sie nicht darlegt, inwiefern das Erstgericht auf Grund eines Rechtsirrtums nach den Beweisergebnissen gebotene Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite verabsäumt habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00013..0516.000
Dokumentnummer
JJT_20000516_OGH0002_0110OS00013_0000000_000