Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.
Dem weitwendigen, gegen den dringenden Tatverdacht gerichteten Vorbringen ist zunächst grundsätzlich zu erwidern:
Bei Prüfung des dringenden Tatverdachtes hat der Oberste Gerichtshof jeden Anschein einer vorweggenommenen Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die vorliegenden Tatsachen für die Annahme ausreichen, der Beschuldigte habe mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit die ihm angelastete Straftat begangen (Hager/Holzweber GRBG E 15, Mayrhofer/Steininger GRBG RN 43f jeweils zu § 2).Bei Prüfung des dringenden Tatverdachtes hat der Oberste Gerichtshof jeden Anschein einer vorweggenommenen Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die vorliegenden Tatsachen für die Annahme ausreichen, der Beschuldigte habe mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit die ihm angelastete Straftat begangen (Hager/Holzweber GRBG E 15, Mayrhofer/Steininger GRBG RN 43f jeweils zu Paragraph 2,).
Die den Tatverdacht tragenden Umstände haben sowohl der Gerichtshof zweiter Instanz in der angefochtenen Entscheidung als auch nunmehr die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklagebegründung dargetan. Demnach belasten den Angeklagten sowohl die geschädigten Zeugen als auch die jeweils angeführten Umstände der Taten und seine durch die Gendarmerieerhebungen überprüfte prekäre finanzielle Situation. Diese dargestellten Tatsachen sind durch die Aktenlage gedeckt und reichen zur Begründung des dringenden Tatverdachtes aus. Ob diese Gründe letztlich auch geeignet sind, den Beschwerdeführer der ihm angelasteten Taten endgültig zu überführen, muss der Beurteilung durch die Tatrichter in einer von den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und der freien Beweiswürdigung getragenen Hauptverhandlung überlassen bleiben (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 E 43).Die den Tatverdacht tragenden Umstände haben sowohl der Gerichtshof zweiter Instanz in der angefochtenen Entscheidung als auch nunmehr die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklagebegründung dargetan. Demnach belasten den Angeklagten sowohl die geschädigten Zeugen als auch die jeweils angeführten Umstände der Taten und seine durch die Gendarmerieerhebungen überprüfte prekäre finanzielle Situation. Diese dargestellten Tatsachen sind durch die Aktenlage gedeckt und reichen zur Begründung des dringenden Tatverdachtes aus. Ob diese Gründe letztlich auch geeignet sind, den Beschwerdeführer der ihm angelasteten Taten endgültig zu überführen, muss der Beurteilung durch die Tatrichter in einer von den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und der freien Beweiswürdigung getragenen Hauptverhandlung überlassen bleiben (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, E 43).
In seiner Beschwerde greift der Angeklagte lediglich einzelne
Beweismittel oder Teile davon heraus und versucht aus diesen in
gesonderter Betrachtung einen für ihn günstigeren Standpunkt
abzuleiten, die Beweise in seinem Sinn zu würdigen, Aussagen von
Zeugen eine ihm zugute kommende Einstellung zu unterstellen (vgl
insbesondere Beschwerdeseite 5: "Daraus ist zu folgern .........",
"H***** war sich bei der Anzeigeerstattung ....... bewusst,
..........") und die solcherart gewürdigten Beweise dann als
Tatsachen hinzustellen. Dieses Vorbringen ist aber insgesamt nicht geeignet, die vom Beschwerdegericht zur Begründung des dringenden Tatverdachtes aktengetreu angeführten Umstände zu erschüttern.
Entgegen der Grundrechtsbeschwerde liegen auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Untersuchungshaft über die Sechsmonatefrist des § 194 Abs 3 StPO hinaus vor. Die am 11. Oktober 2000 bei Gericht eingelangte Vollanzeige hat einen Umfang von über 1000 Seiten (Bd V). Dazu kommt, dass im Ausland erhoben werden musste, was auch heute noch mit beträchtlichen Zeitverzögerungen verbunden ist. Schließlich waren Kontoöffnungen und mehrere Gutachten über den Gesundheitszustand des Angeklagten notwendig. Damit sind aber die vom Gesetz für eine Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus geforderten besonderen Schwierigkeiten und auch der besondere Umfang der Untersuchung gegeben.Entgegen der Grundrechtsbeschwerde liegen auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Untersuchungshaft über die Sechsmonatefrist des Paragraph 194, Absatz 3, StPO hinaus vor. Die am 11. Oktober 2000 bei Gericht eingelangte Vollanzeige hat einen Umfang von über 1000 Seiten (Bd römisch fünf). Dazu kommt, dass im Ausland erhoben werden musste, was auch heute noch mit beträchtlichen Zeitverzögerungen verbunden ist. Schließlich waren Kontoöffnungen und mehrere Gutachten über den Gesundheitszustand des Angeklagten notwendig. Damit sind aber die vom Gesetz für eine Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus geforderten besonderen Schwierigkeiten und auch der besondere Umfang der Untersuchung gegeben.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt in einer solchen Intensität vor, dass die Aufhebung der Untersuchungshaft nach Ablauf von sechs Monaten und auch gegen gelindere Mittel ausgeschlossen ist. Hat doch der Angeklagte trotz Anhängigkeit eines Strafverfahrens (7 Vr 174/98 = 8 Vr 527/00 des Landesgerichtes Ried im Innkreis) sowie teilweise kurz nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht Passau (14. Juni 1999 - vgl ON 32 und 39) die ihm nunmehr mit dringendem Tatverdacht angelasteten strafbaren Handlungen begangen. Es ist daher zu befürchten, dass er ungeachtet mehrfacher Verurteilung wegen gegen dasselbe Rechtsgut verstoßender Taten auf freiem Fuß neuerlich strafbare Handlungen mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen begehen werde. An dieser massiven Tatbegehungsgefahr vermag auch die Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit in der H***** GesmbH nichts zu ändern, weil dieser Vorgang nach dem eigenen Vorbringen noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde und der Angeklagte teilweise auch durch Angehörige als Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung hat.Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt in einer solchen Intensität vor, dass die Aufhebung der Untersuchungshaft nach Ablauf von sechs Monaten und auch gegen gelindere Mittel ausgeschlossen ist. Hat doch der Angeklagte trotz Anhängigkeit eines Strafverfahrens (7 römisch fünf r 174/98 = 8 römisch fünf r 527/00 des Landesgerichtes Ried im Innkreis) sowie teilweise kurz nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht Passau (14. Juni 1999 - vergleiche ON 32 und 39) die ihm nunmehr mit dringendem Tatverdacht angelasteten strafbaren Handlungen begangen. Es ist daher zu befürchten, dass er ungeachtet mehrfacher Verurteilung wegen gegen dasselbe Rechtsgut verstoßender Taten auf freiem Fuß neuerlich strafbare Handlungen mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen begehen werde. An dieser massiven Tatbegehungsgefahr vermag auch die Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit in der H***** GesmbH nichts zu ändern, weil dieser Vorgang nach dem eigenen Vorbringen noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde und der Angeklagte teilweise auch durch Angehörige als Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung hat.
Ausgehend von der den angeklagten Taten zugrunde liegenden Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch keineswegs unangemessen.
Da Johann H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Johann H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.