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Entscheidung 11 Os 13/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os13/02

Entscheidungsdatum

05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf E***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Beschwerde der A*****GmbH gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. November 2001, GZ 23 Bs 412/01-5, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde der A***** GmbH gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit welchem ein Subsidiarantrag abgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich eine nicht näher begründete Beschwerde der A***** GmbH, welche allerdings unzulässig ist, weil das Gesetz gegen eine solche Entscheidung eines Gerichtshofes zweiter Instanz einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorsieht.

Anmerkung

E65394 11Os13.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00013.02.0305.000

Dokumentnummer

JJT_20020305_OGH0002_0110OS00013_0200000_000