Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Die Annahme, Krysztof H***** habe zum Schein geeignete Geschäftslokale ausfindig machen sollen, steht entgegen der Nichtigkeit nach Z 5 dritter Fall reklamierenden Beschwerdeansicht mit der Feststellung, dass dem Zeugen August F***** Objekte präsentiert wurden, er selbst sich aber gegen deren Erwerb ausgesprochen hat, in keinem unüberbrückbaren Widerspruch. Denn ein Widerspruch iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen nach den Denkgesetzen unter Einbeziehung grundlegender Erfahrungswerte nebeneinander nicht bestehen können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f), wovon vorliegend keine Rede sein kann. Die Beschwerde geht aber auch deshalb ins Leere, weil die Feststellungen zum Täuschungsvorsatz der Angeklagten auf gänzlich anderen Beweiserwägungen beruhen (s US 5 bis 9), angesichts deren die kritisierte Urteilsannahme selbst nur eine daraus gezogene Schlussfolgerung darstellt, welche aber mangels Schuld- und Subsumtionsrelevanz einer Anfechtung aus Z 5 entzogen ist. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) wiederum ignoriert den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen Wesen und Ziel es ist, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Eine den Anspruch auf Urteilswahrheit im Tatsachenbereich garantierende Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung lässt dieser formelle Nichtigkeitsgrund hingegen nicht zu. Er wird demgemäß durch eigene Beweiswerterwägungen, welche jenen der Tatrichter entgegengesetzt werden, nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Gerade dies unternimmt jedoch die Beschwerdeführerin, wenn sie die schuldspruchrelevanten Urteilsfeststellungen durch Infragestellen der Glaubwürdigkeit des Zeugen August F*****, auf dessen Angaben sie beruhen, und durch eigene Bewertung anderer Beweisergebnisse bekämpft, um ihrer Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen entscheidender Tatsachen werden dadurch jedenfalls nicht ausgelöst.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Die Annahme, Krysztof H***** habe zum Schein geeignete Geschäftslokale ausfindig machen sollen, steht entgegen der Nichtigkeit nach Ziffer 5, dritter Fall reklamierenden Beschwerdeansicht mit der Feststellung, dass dem Zeugen August F***** Objekte präsentiert wurden, er selbst sich aber gegen deren Erwerb ausgesprochen hat, in keinem unüberbrückbaren Widerspruch. Denn ein Widerspruch iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen nach den Denkgesetzen unter Einbeziehung grundlegender Erfahrungswerte nebeneinander nicht bestehen können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f), wovon vorliegend keine Rede sein kann. Die Beschwerde geht aber auch deshalb ins Leere, weil die Feststellungen zum Täuschungsvorsatz der Angeklagten auf gänzlich anderen Beweiserwägungen beruhen (s US 5 bis 9), angesichts deren die kritisierte Urteilsannahme selbst nur eine daraus gezogene Schlussfolgerung darstellt, welche aber mangels Schuld- und Subsumtionsrelevanz einer Anfechtung aus Ziffer 5, entzogen ist. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederum ignoriert den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen Wesen und Ziel es ist, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Eine den Anspruch auf Urteilswahrheit im Tatsachenbereich garantierende Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung lässt dieser formelle Nichtigkeitsgrund hingegen nicht zu. Er wird demgemäß durch eigene Beweiswerterwägungen, welche jenen der Tatrichter entgegengesetzt werden, nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Gerade dies unternimmt jedoch die Beschwerdeführerin, wenn sie die schuldspruchrelevanten Urteilsfeststellungen durch Infragestellen der Glaubwürdigkeit des Zeugen August F*****, auf dessen Angaben sie beruhen, und durch eigene Bewertung anderer Beweisergebnisse bekämpft, um ihrer Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen entscheidender Tatsachen werden dadurch jedenfalls nicht ausgelöst.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.