[5] Dagegen richtet sich die (fristgerecht erhobene) Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten.
[6] 1./ Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die Begründung des dringenden Tatverdachts (nur) in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0110146). Analoge Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO kommt dagegen nicht in Betracht, womit infolge Subsidiarität zur Verfahrensrüge (Z 4) auch eine Aufklärungsrüge analog der Z 5a ausscheidet (RIS-Justiz RS0122321). [6] 1./ Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die Begründung des dringenden Tatverdachts (nur) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0110146). Analoge Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO kommt dagegen nicht in Betracht, womit infolge Subsidiarität zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) auch eine Aufklärungsrüge analog der Ziffer 5 a, ausscheidet (RIS-Justiz RS0122321).
[7] Indem die Beschwerde den Tatsachenannahmen des Beschwerdegerichts (ohne gebotene Auseinandersetzung mit dessen Argumentation in ihrer Gesamtheit [BS 6 bis 8; RIS-Justiz RS0116504, RS0119370]) nur eigene Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des F***** und zur – ihrer Ansicht nach gänzlich fehlenden – Beweistauglichkeit der Angaben der Zeugen Jasmin H*****, Marc K*****, Tanja P***** und Marina R***** entgegenhält (RIS-Justiz RS0112012), das Unterbleiben einer Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit dem Zeugen K***** kritisiert sowie das Fehlen diverser der Anklage zugrunde gelegter Beweismittel (so etwa weiterer Vernehmungsprotokolle der Zeugen F***** und H***** sowie des Aktes AZ 80 Hv 138/20p des Landesgerichts Klagenfurt) behauptet, verlässt sie diesen Anfechtungsrahmen. Schließlich hat das Beschwerdegericht neben den Aussagen der genannten Zeugen und deren Glaubhaftigkeit, der Sicherstellung von Suchtgiftverpackungsmaterial mit Kokainanhaftungen sowie eines höheren Bargeldbetrags in „szenetypischer Stückelung“ in der Wohnung des Angeklagten auch den laut Beschwerde „ganz besonders auffallenden“ Umstand, wonach die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten keine (weiteren) belastenden Umstände zutage gefördert habe, berücksichtigt; zu letzterem führte es insoweit formal einwandfrei aus, dass dies für sich in concreto nichts am bestehenden dringenden Tatverdacht ändert (BS 7 f).
[8] Der Erörterung der weiteren, gegen die Annahme von Tatbegehungsgefahr gerichteten Beschwerde ist voranzustellen, dass eine unrichtige Beurteilung eines Haftgrundes nur dann vorliegt, wenn die Prognose willkürlich getroffen wurde, also mit anderen Worten unvertretbar war (RIS-Justiz RS0117806).
[9] Ausgehend von diesen Kriterien erweisen sich die Erwägungen des Oberlandesgerichts (BS 8), wonach Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b, lit c StPO
– trotz der an sich guten finanziellen Lage des Angeklagten – mit Blick auf dessen drei einschlägige Vorstrafen, das inkriminierte Überlassen von Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Angriffen (wöchentliche Übergaben) sowie den (solcherart zu finanzierenden) „extravaganten Lebensstil“ des Beschwerdeführers anzunehmen sei, als einwandfrei. Dass bei dieser Prognose einzelne aus Sicht des Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftige Umstände nicht in der von ihm gewünschten Weise gewichtet wurden, kann nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (RIS-Justiz RS0117806 [T11]). [9] Ausgehend von diesen Kriterien erweisen sich die Erwägungen des Oberlandesgerichts (BS 8), wonach Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,, Litera c, StPO, – trotz der an sich guten finanziellen Lage des Angeklagten – mit Blick auf dessen drei einschlägige Vorstrafen, das inkriminierte Überlassen von Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Angriffen (wöchentliche Übergaben) sowie den (solcherart zu finanzierenden) „extravaganten Lebensstil“ des Beschwerdeführers anzunehmen sei, als einwandfrei. Dass bei dieser Prognose einzelne aus Sicht des Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftige Umstände nicht in der von ihm gewünschten Weise gewichtet wurden, kann nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (RIS-Justiz RS0117806 [T11]).
[10] Das Vorbringen der Grundrechtsbeschwerde, dass die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von „vier“ Monaten ausreichend „erzieherische Wirkung“ dahin entfaltet habe, dass der Angeklagte „gleichartige Taten wie die zur Anklage gebrachten […] nicht mehr begehen“ werde, und daher die Untersuchungshaft zu beenden sei, ist mit Blick auf die insoweit mangelnde Ausschöpfung des (horizontalen) Instanzenzugs (vgl RIS-Justiz RS0114487) unbeachtlich. [10] Das Vorbringen der Grundrechtsbeschwerde, dass die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von „vier“ Monaten ausreichend „erzieherische Wirkung“ dahin entfaltet habe, dass der Angeklagte „gleichartige Taten wie die zur Anklage gebrachten […] nicht mehr begehen“ werde, und daher die Untersuchungshaft zu beenden sei, ist mit Blick auf die insoweit mangelnde Ausschöpfung des (horizontalen) Instanzenzugs vergleiche RIS-Justiz RS0114487) unbeachtlich.
[11] Der Angeklagte wurde daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, abzuweisen war.
[12] 2./ Insofern sich die Grundrechtsbeschwerde explizit auch gegen die (erstinstanzlichen) Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Oktober, 14. Oktober und 23. Dezember 2020 (ON 14, 19 und 40) wendet, war sie als unzulässig zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0061031 [T3]; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 46 f). [12] 2./ Insofern sich die Grundrechtsbeschwerde explizit auch gegen die (erstinstanzlichen) Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Oktober, 14. Oktober und 23. Dezember 2020 (ON 14, 19 und 40) wendet, war sie als unzulässig zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; RIS-Justiz RS0061031 [T3]; Kier in WK² GRBG Paragraph eins, Rz 46 f).