Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 13/23f×

Entscheidung 11 Os 13/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os13/23f

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. September 2022, GZ 22 Hv 78/21t-40a, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte * M* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB (1) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt (2).

[2]           Danach hat er in H*

1) im Jänner 2021 mit * K* gegen deren Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihr vorerst Ohrfeigen versetzte und nach anfänglich einvernehmlichem Vaginalverkehr gegen ihren Willen einen Analverkehr durchführte, obwohl sie ihm zitternd und unter Tränen ausdrücklich sagte, dass sie das nicht wolle, er aufhören solle und versuchte, ihn durch körperlichen Widerstand von sich wegzubekommen;

2) in der Nacht auf den 22. Mai 2021 * K* mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er gegen ihren körperlichen Widerstand und ihre ausdrückliche mündliche Weigerung ihre Kleidung vom Leib riss, ihr Ohrfeigen versetzte, sie am Hals packte und würgte, ihr den Mund zuhielt, ihren Kopf nach unten drückte und sich auf ihre Oberarme kniete, sowie dadurch, dass er ihr gegenüber sinngemäß äußerte, es werde ihr etwas Schlimmeres passieren, wenn sie nicht aufhöre zu weinen und sich zu wehren, und an ihr mehrfach Vaginalverkehr durchführte und Oral- sowie Analverkehr durchzuführen versuchte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Beantwortung der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist voranzustellen, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.

[5] Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit (die ihrerseits eine erhebliche Tatsache [zum Begriff Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409] darstellt), sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4]). Erheblich, somit nach Maßgabe ihres Vorkommens in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) erörterungsbedürftig, sind insoweit Tatumstände, welche die – von den Tatrichtern als notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bejahte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410) – Überzeugungskraft der Aussage (eines Zeugen oder Angeklagten) in Bezug auf diese entscheidende Tatsache ernsthaft in Frage stellen vergleiche RIS-Justiz RS0120109 [T3]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 29).

[6] Davon ausgehend zeigt die gegen den Schuldspruch zu 1) gerichtete Argumentation (Ziffer 5, zweiter Fall), * K* habe dem Sachverständigen „nur“ von Misshandlungen durch den Angeklagten im Jänner 2021 berichtet und, der von der Genannten „geschilderte Vorfall und eine Blutung“ seien mangels „Beiziehung der Polizei oder eines Arztes nicht objektivierbar“, ein Begründungsdefizit ebenso wenig auf wie der Hinweis auf die subjektive Meinung einer Zeugin betreffend die Ehrlichkeit des Opfers vergleiche RIS-Justiz RS0097545).

[7] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[8] Mit dem Vorbringen, der Liste der Sachverständigen lasse sich nicht entnehmen, ob der beigezogene Sachverständige die erforderliche Qualifikation hat, eine psychisch gesunde Frau hätte bereits nach der ersten Gewalttätigkeit die Beziehung sofort beendet, weshalb davon auszugehen sei, dass * K* im Sommer 2020 psychisch nicht gesund war, und die Mutter des Opfers habe nach dem ersten Vorfall die Polizei nicht beigezogen, erweckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00013.23F.0314.000

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20230314_OGH0002_0110OS00013_23F0000_000