Entscheidung 11 Os 13/24g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. November 2023, GZ 38 Hv 100/23d-75.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. November 2023, GZ 38 Hv 100/23d-75.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – die Unterbringung der * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – die Unterbringung der * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit Schriftsatz vom 27. November 2023 meldete die Betroffene fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 77.2) an. Nach Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung und des Urteils führte die Verteidigerin jedoch lediglich die Berufung (ON 79.2) aus.
[3] Da die Betroffene weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung derselben einen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1, § 281a StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war ihre Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). [3] Da die Betroffene weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung derselben einen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins,, Paragraph 281 a, StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war ihre Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
[4] Dem Oberlandesgericht kommt demnach die Erledigung der Berufung zu (§ 285i StPO). [4] Dem Oberlandesgericht kommt demnach die Erledigung der Berufung zu (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00013.24G.0312.000
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
JJT_20240312_OGH0002_0110OS00013_24G0000_000