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Entscheidung 11 Os 13/24g×

Entscheidung 11 Os 13/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os13/24g

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. November 2023, GZ 38 Hv 100/23d-75.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – die Unterbringung der * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

[2]                  Mit Schriftsatz vom 27. November 2023 meldete die Betroffene fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 77.2) an. Nach Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung und des Urteils führte die Verteidigerin jedoch lediglich die Berufung (ON 79.2) aus.

[3] Da die Betroffene weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung derselben einen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins,, Paragraph 281 a, StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war ihre Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[4] Dem Oberlandesgericht kommt demnach die Erledigung der Berufung zu (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E140825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00013.24G.0312.000

Im RIS seit

22.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240312_OGH0002_0110OS00013_24G0000_000