[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und Z 11 „lit b und c“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und Ziffer 11, „lit b und c“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den erstrichterlichen Feststellungen, darunter zum Tatplan des Angeklagten (US 10 f) und zum auf kontinuierliche Tatbegehung gerichteten, den Additionseffekt umfassenden Vorsatz (US 18) verwirklichte der Rechtsmittelwerber das ihm zu I/A/ angelastete Verhalten im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0122006). Dies hat zur Konsequenz, dass alle dazu festgestellten Suchtgiftmengen durch eine Tat im materiellen Sinn überlassen und verschafft wurden (RIS-Justiz RS0127374), weshalb der Wegfall einzelner Ausführungshandlungen oder eine Reduktion der (jeweils) überlassenen Suchtgiftmenge ohne Einfluss auf die Schuld- und Subsumtionsfrage bleiben, solange dadurch nicht die (Qualifikations-)Grenze – hier – des § 28a Abs 4 Z 3 SMG berührt wird. Nach den erstrichterlichen Feststellungen, darunter zum Tatplan des Angeklagten (US 10 f) und zum auf kontinuierliche Tatbegehung gerichteten, den Additionseffekt umfassenden Vorsatz (US 18) verwirklichte der Rechtsmittelwerber das ihm zu I/A/ angelastete Verhalten im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0122006). Dies hat zur Konsequenz, dass alle dazu festgestellten Suchtgiftmengen durch eine Tat im materiellen Sinn überlassen und verschafft wurden (RIS-Justiz RS0127374), weshalb der Wegfall einzelner Ausführungshandlungen oder eine Reduktion der (jeweils) überlassenen Suchtgiftmenge ohne Einfluss auf die Schuld- und Subsumtionsfrage bleiben, solange dadurch nicht die (Qualifikations-)Grenze – hier – des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG berührt wird.
[5] Die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall) kritisiert die Feststellungen zum Reinheitsgrad des zu I/A/2/a/ bis g/, i/ bis z/ und aa/ bis ad/ überlassenen und verschafften Suchtgifts mit der Behauptung, das Schöffengericht habe den konstatierten Reinsubstanzgehalt des Kokains (64,3 % Cocain) und des Marihuanas (1,08 % an Delta-9-THC und 14,15 % an THCA) mit einer dem Angeklagten nicht bekannten, in der Hauptverhandlung nicht erörterten Gerichtsnotorietät begründet (RIS-Justiz RS0119094; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 463). Die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert die Feststellungen zum Reinheitsgrad des zu I/A/2/a/ bis g/, i/ bis z/ und aa/ bis ad/ überlassenen und verschafften Suchtgifts mit der Behauptung, das Schöffengericht habe den konstatierten Reinsubstanzgehalt des Kokains (64,3 % Cocain) und des Marihuanas (1,08 % an Delta-9-THC und 14,15 % an THCA) mit einer dem Angeklagten nicht bekannten, in der Hauptverhandlung nicht erörterten Gerichtsnotorietät begründet (RIS-Justiz RS0119094; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 463).
[6] Die Beschwerdekritik geht schon insofern ins Leere, als bereits die nach den Urteilskonstatierungen zu I/A/2/h/ dem * V* über * M* verschaffte Suchtgiftmenge (500 Gramm Reinsubstanz Cocain [US 12 f iVm US 6]) für sich genommen die vorgenommene Subsumtion nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG trägt. Solcherart bezieht sich die Rüge auf keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117264, RS0117499 sowie RS0116676 [T9] und RS0116655 [insbesondere T4, T5, T16]). Die Beschwerdekritik geht schon insofern ins Leere, als bereits die nach den Urteilskonstatierungen zu I/A/2/h/ dem * V* über * M* verschaffte Suchtgiftmenge (500 Gramm Reinsubstanz Cocain [US 12 f in Verbindung mit US 6]) für sich genommen die vorgenommene Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG trägt. Solcherart bezieht sich die Rüge auf keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117264, RS0117499 sowie RS0116676 [T9] und RS0116655 [insbesondere T4, T5, T16]).
[7] Im Übrigen wurde der – vom Schöffengericht unter Bezugnahme auf in der Richterzeitung (RZ 2025, 8) veröffentlichte Werte mit einer entsprechenden Gerichtsnotorietät begründete (US 25) – Reinsubstanzgehalt der (über I/A/2/h/ hinaus) in Rede stehenden Suchtgifte bereits in der in die Sprache des Beschwerdeführers übersetzten (ON 256 iVm ON 1.205), von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorgetragenen (ON 286.6 S 3) und dem Angeklagten bekannten (ON 286.6 S 6 ff) Anklageschrift (ON 255) dargestellt (RIS-Justiz RS0119094 [T8, T9]). Im Übrigen wurde der – vom Schöffengericht unter Bezugnahme auf in der Richterzeitung (RZ 2025, 8) veröffentlichte Werte mit einer entsprechenden Gerichtsnotorietät begründete (US 25) – Reinsubstanzgehalt der (über I/A/2/h/ hinaus) in Rede stehenden Suchtgifte bereits in der in die Sprache des Beschwerdeführers übersetzten (ON 256 in Verbindung mit ON 1.205), von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorgetragenen (ON 286.6 S 3) und dem Angeklagten bekannten (ON 286.6 S 6 ff) Anklageschrift (ON 255) dargestellt (RIS-Justiz RS0119094 [T8, T9]).
[8] Die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisst die Erörterung der Verantwortung des Angeklagten D*, insoweit dieser wiederholte Einflussnahmen bzw wiederholtes Drängen durch den (vgl US 15 f: nicht vor März 2024 aufgetretenen) verdeckten Ermittler bzw eine Vertrauensperson der Polizei behauptete, spricht damit aber – im Übrigen ohne korrekte Fundstellenangabe (vgl RIS-Justiz RS0124172 [T4, T5, T9]) – schon mit Blick auf die unbekämpft gebliebene Suchtgiftmenge zu I/A/2/h/ erneut keine zu I/A/ entscheidende Tatsache an. Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisst die Erörterung der Verantwortung des Angeklagten D*, insoweit dieser wiederholte Einflussnahmen bzw wiederholtes Drängen durch den vergleiche US 15 f: nicht vor März 2024 aufgetretenen) verdeckten Ermittler bzw eine Vertrauensperson der Polizei behauptete, spricht damit aber – im Übrigen ohne korrekte Fundstellenangabe vergleiche RIS-Justiz RS0124172 [T4, T5, T9]) – schon mit Blick auf die unbekämpft gebliebene Suchtgiftmenge zu I/A/2/h/ erneut keine zu I/A/ entscheidende Tatsache an.
[9] Außerdem haben die Tatrichter die als übergangen reklamierte Aussage des Angeklagten (vgl ON 286.6 S 7 f, S 10 f) sehr wohl berücksichtigt und mit nachvollziehbarer Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 20 iVm US 10 ff). Außerdem haben die Tatrichter die als übergangen reklamierte Aussage des Angeklagten vergleiche ON 286.6 S 7 f, S 10 f) sehr wohl berücksichtigt und mit nachvollziehbarer Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 20 in Verbindung mit US 10 ff).
[10] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit b) zu I/A/1/ und somit zu einer der im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Ausführungshandlungen das Vorliegen des prozessualen Verfolgungshindernisses der unzulässigen Tatprovokation (§ 133 Abs 5 iVm § 5 Abs 3 StPO) behauptet, legt sie nicht dar, inwiefern dies für Schuldspruch oder Subsumtion entscheidend sein sollte (RIS-Justiz RS0116569). Im Übrigen vernachlässigt sie die Urteilsaussagen zur Tatgeneigtheit und Tatbereitschaft des Angeklagten (US 20 iVm US 10 ff; RIS-Justiz RS0099810; RS0130354 [T6, T9]). Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zu I/A/1/ und somit zu einer der im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Ausführungshandlungen das Vorliegen des prozessualen Verfolgungshindernisses der unzulässigen Tatprovokation (Paragraph 133, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, StPO) behauptet, legt sie nicht dar, inwiefern dies für Schuldspruch oder Subsumtion entscheidend sein sollte (RIS-Justiz RS0116569). Im Übrigen vernachlässigt sie die Urteilsaussagen zur Tatgeneigtheit und Tatbereitschaft des Angeklagten (US 20 in Verbindung mit US 10 ff; RIS-Justiz RS0099810; RS0130354 [T6, T9]).
[11] Die Sanktionsrüge bekämpft unter Anführung von § 281 Abs 1 Z 11 „lit b und c“ StPO die Aussprüche über den Verfall und (ersichtlich gemeint:) die Konfiskation. Die Sanktionsrüge bekämpft unter Anführung von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, „lit b und c“ StPO die Aussprüche über den Verfall und (ersichtlich gemeint:) die Konfiskation.
[12] Das Schöffengericht hat gemäß § 20 Abs 3 StGB bei * D* einen Geldbetrag von 100.000 Euro für verfallen erklärt. Dieser Verfallsausspruch erfasst nach den Urteilsausführungen jenen Geldbetrag, der vom Angeklagten durch Tathandlungen zu I/A/2/ erlangten Vermögenswerten entspricht (vgl US 10). Das Schöffengericht hat gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB bei * D* einen Geldbetrag von 100.000 Euro für verfallen erklärt. Dieser Verfallsausspruch erfasst nach den Urteilsausführungen jenen Geldbetrag, der vom Angeklagten durch Tathandlungen zu I/A/2/ erlangten Vermögenswerten entspricht vergleiche US 10).
[13] Die Rüge (inhaltlich Z 11 erster Fall) vermisst diesen (Wertersatz-)Verfallsausspruch tragende Feststellungen, übergeht jedoch prozessordnungswidrig die Urteilsaussagen zur Menge des verkauften Suchtgifts, zu den Verkaufspreisen und zum Erlös sowie dazu, dass der Nichtigkeitswerber demnach durch die von I/A/2/ erfassten Handlungen zumindest einen Geldbetrag in der Höhe von 100.000 Euro erlangt hat, der ihm wirtschaftlich und faktisch zur Verfügung stand (US 11 ff iVm US 3 f, 17, 24 f). Die Rüge (inhaltlich Ziffer 11, erster Fall) vermisst diesen (Wertersatz-)Verfallsausspruch tragende Feststellungen, übergeht jedoch prozessordnungswidrig die Urteilsaussagen zur Menge des verkauften Suchtgifts, zu den Verkaufspreisen und zum Erlös sowie dazu, dass der Nichtigkeitswerber demnach durch die von I/A/2/ erfassten Handlungen zumindest einen Geldbetrag in der Höhe von 100.000 Euro erlangt hat, der ihm wirtschaftlich und faktisch zur Verfügung stand (US 11 ff in Verbindung mit US 3 f, 17, 24 f).
[14] Weiters hat das Schöffengericht hinsichtlich des Rechtsmittelwerbers gemäß § 19a Abs 1 StGB das – durch Verweis auf das Sicherstellungsprotokoll (ON 120.12) determinierte – Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S 24 Ultra schwarz konfisziert (US 9). Weiters hat das Schöffengericht hinsichtlich des Rechtsmittelwerbers gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB das – durch Verweis auf das Sicherstellungsprotokoll (ON 120.12) determinierte – Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S 24 Ultra schwarz konfisziert (US 9).
[15] Soweit die Rüge (inhaltlich Z 11 erster Fall) „tragfähige Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen“ vermisst, vernachlässigt sie prozessordnungswidrig die Konstatierungen, wonach das in Rede stehende – zur Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte verwendete – Mobiltelefon im Eigentum des Angeklagten D* steht (US 17, 25). Soweit die Rüge (inhaltlich Ziffer 11, erster Fall) „tragfähige Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen“ vermisst, vernachlässigt sie prozessordnungswidrig die Konstatierungen, wonach das in Rede stehende – zur Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte verwendete – Mobiltelefon im Eigentum des Angeklagten D* steht (US 17, 25).
[16] Mit der Behauptung (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter und vierter Fall), das Erstgericht hätte die Eigentum an diesem Mobiltelefon in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten nicht berücksichtigt, und es bleibe „offen, auf welche Tatsachen sich die Annahme des Eigentums stützt“, verfehlt die Rüge einmal mehr die prozessordnungsgemäße Darstellung von angeblich Nichtigkeit begründenden Umständen. Denn weder bezeichnet sie die Fundstelle der als übergangen reklamierten Aussage (vgl erneut RIS-Justiz RS0124172 [T4, T5, T9]) noch nimmt sie Maß an den erstrichterlichen Erwägungen zum Eigentum des Angeklagten (US 25; RIS-Justiz RS0119370). Mit der Behauptung (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter und vierter Fall), das Erstgericht hätte die Eigentum an diesem Mobiltelefon in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten nicht berücksichtigt, und es bleibe „offen, auf welche Tatsachen sich die Annahme des Eigentums stützt“, verfehlt die Rüge einmal mehr die prozessordnungsgemäße Darstellung von angeblich Nichtigkeit begründenden Umständen. Denn weder bezeichnet sie die Fundstelle der als übergangen reklamierten Aussage vergleiche erneut RIS-Justiz RS0124172 [T4, T5, T9]) noch nimmt sie Maß an den erstrichterlichen Erwägungen zum Eigentum des Angeklagten (US 25; RIS-Justiz RS0119370).
[17] Die Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde um neues Vorbringen im Rahmen der Äußerung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Generalprokuratur ist unbeachtlich, weil sie gegen die von § 285 Abs 1 erster Satz StPO verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstößt (RIS-Justiz RS0100152, RS0097061, RS0115116).Die Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde um neues Vorbringen im Rahmen der Äußerung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Generalprokuratur ist unbeachtlich, weil sie gegen die von Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstößt (RIS-Justiz RS0100152, RS0097061, RS0115116).
[18] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[19] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.