Heinz A bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er behauptet, das Erstgericht habe sich 'kraß über die Aussage des Zeugen Herbert C hinweggesetzt' und diese Aussage im Urteil 'wiederum nicht erörtert'. Den Beschwerdeausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit die Angaben des erwähnten Zeugen (vgl. S 198 ff.) dem Schuldspruch entgegenstehen sollten. Der Hinweis auf die bezüglichen Ausführungen in der seinerzeitigen Aufhebungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes (vgl. 11 Os 108/83-6, S 133, 135 des erstgerichtlichen Aktes) versagt schon deshalb, weil das Erstgericht im ersten Rechtsgang festgestellt hatte, daß der Beschwerdeführer (bzw. sein Komplize) in das Gebäude des Supermarktes 'FüR SIE' einbrechen wollte, wogegen der Schuldspruch nunmehr wegen des Versuches erging, die Kassen - auch nach der Aussage des Zeugen Herbert C (S 198) - auf dem Vorplatz vor dem Supermarkt stehender Kinderschaukeltiere aufzubrechen und das darin befindliche Bargeld wegzunehmen. Da demnach eine besondere Erörterung der den bezüglichen Urteilsfeststellungen in keiner Weise widersprechenden, sondern sie im Gegenteil sogar stützenden Aussage des Zeugen Herbert C entbehrlich war, war die mithin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz A zu verwerfen.Heinz A bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er behauptet, das Erstgericht habe sich 'kraß über die Aussage des Zeugen Herbert C hinweggesetzt' und diese Aussage im Urteil 'wiederum nicht erörtert'. Den Beschwerdeausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit die Angaben des erwähnten Zeugen vergleiche S 198 ff.) dem Schuldspruch entgegenstehen sollten. Der Hinweis auf die bezüglichen Ausführungen in der seinerzeitigen Aufhebungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes vergleiche 11 Os 108/83-6, S 133, 135 des erstgerichtlichen Aktes) versagt schon deshalb, weil das Erstgericht im ersten Rechtsgang festgestellt hatte, daß der Beschwerdeführer (bzw. sein Komplize) in das Gebäude des Supermarktes 'FüR SIE' einbrechen wollte, wogegen der Schuldspruch nunmehr wegen des Versuches erging, die Kassen - auch nach der Aussage des Zeugen Herbert C (S 198) - auf dem Vorplatz vor dem Supermarkt stehender Kinderschaukeltiere aufzubrechen und das darin befindliche Bargeld wegzunehmen. Da demnach eine besondere Erörterung der den bezüglichen Urteilsfeststellungen in keiner Weise widersprechenden, sondern sie im Gegenteil sogar stützenden Aussage des Zeugen Herbert C entbehrlich war, war die mithin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz A zu verwerfen.
Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem Par 290 Abs. 1 (erster Fall) StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil deshalb mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet ist, weil das Erstgericht annahm, daß der Angeklagte beim Einsteigen in einen 'Lagerplatz' mitwirkte und daß ihm deshalb (neben der Qualifikation des Par 129 Z 2 StGB auch) die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB angelastet werden müsse. Das Erstgericht leitete nämlich die Lagerplatzeigenschaft des Tatortes daraus ab, daß der erwähnte Vorplatz die Schaukeltiere mitsamt den daran befindlichen Geldkassen und deren Inhalt als diebstahlsfähige Objekte, aber auch die zahlreichen auf dem Vorplatz stehenden Einkaufswagen als denkmögliche Objekte mißbräuchlichen Gebrauches und allfälliger mutwilliger Beschädigungen durch Bubenstreiche schützen sollte. Demgegenüber kann jedoch von einem Lagerplatz im Sinn des § 129 Z 1 StGB nur gesprochen werden, wenn die Örtlichkeit erkennbar der Aufbewahrung von Waren (und nicht bloß von Betriebsmitteln) dient, was im Urteil weder festgestellt wurde noch nach der Aktenlage - zumindest für die Tatzeit (Winter) - festgestellt werden konnte (vgl. auch das Parallelverfahren 11 Os 198/83 betreffend den früheren Mitangeklagten Leopold B). Da das Erstgericht somit irrig davon ausging, daß sowohl die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB als auch jene nach dem § 129 Z 2 StGB vorliege (und die beiden rechtlich an sich gleichwertigen Qualifikationsnormen nicht etwa nur vertauschte), wirkte sich die ungerechtfertigte (zusätzliche) Annahme der erstgenannten Qualifikation zum Nachteil des Angeklagten aus (vgl. ÖJZ-LSK 1979/212 = EvBl. 1979/236).Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem Par 290 Absatz eins, (erster Fall) StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil deshalb mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, weil das Erstgericht annahm, daß der Angeklagte beim Einsteigen in einen 'Lagerplatz' mitwirkte und daß ihm deshalb (neben der Qualifikation des Par 129 Ziffer 2, StGB auch) die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB angelastet werden müsse. Das Erstgericht leitete nämlich die Lagerplatzeigenschaft des Tatortes daraus ab, daß der erwähnte Vorplatz die Schaukeltiere mitsamt den daran befindlichen Geldkassen und deren Inhalt als diebstahlsfähige Objekte, aber auch die zahlreichen auf dem Vorplatz stehenden Einkaufswagen als denkmögliche Objekte mißbräuchlichen Gebrauches und allfälliger mutwilliger Beschädigungen durch Bubenstreiche schützen sollte. Demgegenüber kann jedoch von einem Lagerplatz im Sinn des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB nur gesprochen werden, wenn die Örtlichkeit erkennbar der Aufbewahrung von Waren (und nicht bloß von Betriebsmitteln) dient, was im Urteil weder festgestellt wurde noch nach der Aktenlage - zumindest für die Tatzeit (Winter) - festgestellt werden konnte vergleiche auch das Parallelverfahren 11 Os 198/83 betreffend den früheren Mitangeklagten Leopold B). Da das Erstgericht somit irrig davon ausging, daß sowohl die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB als auch jene nach dem Paragraph 129, Ziffer 2, StGB vorliege (und die beiden rechtlich an sich gleichwertigen Qualifikationsnormen nicht etwa nur vertauschte), wirkte sich die ungerechtfertigte (zusätzliche) Annahme der erstgenannten Qualifikation zum Nachteil des Angeklagten aus vergleiche ÖJZ-LSK 1979/212 = EvBl. 1979/236).
Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, daher in seinem das Einsteigen in einen Lagerplatz betreffenden Ausspruch, in der rechtlichen Unterstellung des dem Angeklagten Heinz A angelasteten Tatverhaltens (auch) unter die Bestimmung des § 129 Z 1 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen.Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, daher in seinem das Einsteigen in einen Lagerplatz betreffenden Ausspruch, in der rechtlichen Unterstellung des dem Angeklagten Heinz A angelasteten Tatverhaltens (auch) unter die Bestimmung des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen.
In Anbetracht der milderen materiellrechtlichen Beurteilung der vom Angeklagten zu verantwortenden Tathandlung erachtete der Oberste Gerichtshof hiebei - von den vom Schöffengericht angenommenen Strafzumessungsgründen hatte auch der Erschwerungsgrund der 'Beschimpfung der festnehmenden Polizeibeamten' zu entfallen - eine sechsmonatige - somit gegenüber dem Ersturteil um einen Monat reduzierte - Freiheitsstrafe als tat- und tätergerecht. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.