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Entscheidung 11 Os 13/93×

Entscheidung 11 Os 13/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os13/93

Entscheidungsdatum

02.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm Dieter V***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7. Oktober 1992, GZ 8 römisch fünf r 755/92-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm Dieter V***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18. Mai 1992 in Mattighofen (seine Gattin) Annemarie V***** mit Gewalt, nämlich dadurch, daß er sie auf das Bett drückte, sich auf sie kniete, ihr die Unterhose herunterriß und ihre Beine auseinanderdrückte, zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zieht der Beschwerdeführer in Zweifel, daß sich der ihm nach dem Inhalt des Schuldspruches zur Last liegende Vorgang ohne Verletzungen des Tatopfers zutragen konnte. Soweit er in diesem - inhaltlich im Sinne einer Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO - Zusammenhang die Einholung des Gutachtens eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen durch das Erstgericht vermißt, fehlt es an der formalen Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich der entsprechenden Antragstellung im Verfahren erster Instanz. Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge zeigt die Beschwerde keine jenseits des Vernünftigen gelegenen beweiswürdigenden Schlüsse der das Fehlen von Verletzungen in ihre Überlegungen mit einbeziehenden Tatrichter auf und vermag somit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachen darzutun.

Gerade die Annahme des angefochtenen Urteiles, wonach Annemarie V***** im Genitalbereich nicht verletzt wurde, übergeht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wenn sie das Fehlen derartiger Feststellungen behauptet. Gleiches gilt für die vermißten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, haben doch die Tatrichter über die subjektiven Mindesterfordernisse nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB hinaus sogar Absicht und Wissentlichkeit des Angeklagten festgestellt (US 9). Die nicht an den Urteilsfeststellungen festhaltenden Ausführungen der Rechtsrüge entbehren demnach einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, sie stellen sich in Wahrheit als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, weil sie die urteilsfremde Konstatierung anstreben, Annemarie V***** sei mit der Durchführung des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Nur der Vollständigkeit halber sei - wegen einer derartigen Eingabe der Privatbeteiligten - darauf hingewiesen, daß gemäß dem Paragraph 2, Absatz 4,, letzter Satz, StPO die (wirksame) Zurücknahme des Antrags nur bis zum Schluß der Verhandlung eingeräumt ist.

Anmerkung

E34434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00013.9308.0302.0

Dokumentnummer

JJT_19930302_OGH0002_0110OS00013_9300008_000