Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) zieht der Beschwerdeführer in Zweifel, daß sich der ihm nach dem Inhalt des Schuldspruches zur Last liegende Vorgang ohne Verletzungen des Tatopfers zutragen konnte. Soweit er in diesem - inhaltlich im Sinne einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO - Zusammenhang die Einholung des Gutachtens eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen durch das Erstgericht vermißt, fehlt es an der formalen Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich der entsprechenden Antragstellung im Verfahren erster Instanz. Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge zeigt die Beschwerde keine jenseits des Vernünftigen gelegenen beweiswürdigenden Schlüsse der das Fehlen von Verletzungen in ihre Überlegungen mit einbeziehenden Tatrichter auf und vermag somit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachen darzutun.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zieht der Beschwerdeführer in Zweifel, daß sich der ihm nach dem Inhalt des Schuldspruches zur Last liegende Vorgang ohne Verletzungen des Tatopfers zutragen konnte. Soweit er in diesem - inhaltlich im Sinne einer Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO - Zusammenhang die Einholung des Gutachtens eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen durch das Erstgericht vermißt, fehlt es an der formalen Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich der entsprechenden Antragstellung im Verfahren erster Instanz. Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge zeigt die Beschwerde keine jenseits des Vernünftigen gelegenen beweiswürdigenden Schlüsse der das Fehlen von Verletzungen in ihre Überlegungen mit einbeziehenden Tatrichter auf und vermag somit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachen darzutun.
Gerade die Annahme des angefochtenen Urteiles, wonach Annemarie V***** im Genitalbereich nicht verletzt wurde, übergeht die Rechtsrüge (Z 9 lit a), wenn sie das Fehlen derartiger Feststellungen behauptet. Gleiches gilt für die vermißten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, haben doch die Tatrichter über die subjektiven Mindesterfordernisse nach § 201 Abs 2 StGB hinaus sogar Absicht und Wissentlichkeit des Angeklagten festgestellt (US 9). Die nicht an den Urteilsfeststellungen festhaltenden Ausführungen der Rechtsrüge entbehren demnach einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, sie stellen sich in Wahrheit als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, weil sie die urteilsfremde Konstatierung anstreben, Annemarie V***** sei mit der Durchführung des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen.Gerade die Annahme des angefochtenen Urteiles, wonach Annemarie V***** im Genitalbereich nicht verletzt wurde, übergeht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wenn sie das Fehlen derartiger Feststellungen behauptet. Gleiches gilt für die vermißten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, haben doch die Tatrichter über die subjektiven Mindesterfordernisse nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB hinaus sogar Absicht und Wissentlichkeit des Angeklagten festgestellt (US 9). Die nicht an den Urteilsfeststellungen festhaltenden Ausführungen der Rechtsrüge entbehren demnach einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, sie stellen sich in Wahrheit als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, weil sie die urteilsfremde Konstatierung anstreben, Annemarie V***** sei mit der Durchführung des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Nur der Vollständigkeit halber sei - wegen einer derartigen Eingabe der Privatbeteiligten - darauf hingewiesen, daß gemäß dem § 2 Abs 4, letzter Satz, StPO die (wirksame) Zurücknahme des Antrags nur bis zum Schluß der Verhandlung eingeräumt ist.Nur der Vollständigkeit halber sei - wegen einer derartigen Eingabe der Privatbeteiligten - darauf hingewiesen, daß gemäß dem Paragraph 2, Absatz 4,, letzter Satz, StPO die (wirksame) Zurücknahme des Antrags nur bis zum Schluß der Verhandlung eingeräumt ist.