Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 13/95×

Entscheidung 11 Os 13/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os13/95

Entscheidungsdatum

14.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Braunwieser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert F***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Graz als Schöffengericht vom 8. November 1994, GZ 5 römisch fünf r 2347/94-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert F***** der Verbrechen (zu I/2) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und (zu römisch zwei) des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 14. August 1994 in Eibiswald

(I/2) die am 7. Februar 1981 geborene Heike K*****, sohin eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie veranlaßte, seinen Penis in den Mund zu nehmen und einen Oralverkehr durchzuführen, ihre Scheide betastete und einen Finger in ihre Scheide einführte sowie

(römisch zwei) mit der zu I/2 Genannten den außerehelichen Beischlaf unternommen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, indes zu Unrecht.

Mit ihr verfehlt der Beschwerdeführer eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil er die Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteils verläßt, wenn er meint, die Verurteilung nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sei rechtsirrtümlich erfolgt, da Unzuchtshandlungen "im Zusammenhang" mit Beischlaf mit Unmündigen im Verbrechen nach Paragraph 206, StGB aufgehen. Denn er übergeht die anderslautenden Feststellungen des Erstgerichtes, wonach es sich bei dem ihm angelasteten (im Camping-Bus des Mitangeklagten Harald P***** verübten - US 4, 6) Oralverkehr samt Begleithandlungen mit Heike K***** (I/2) und dem mit ihr in der Folge (in der Wohnung der Familie K***** - US 5, 7, 8) unternommenen außerehelichen Beischlaf (römisch zwei) um zwei räumlich und zeitlich verschiedene, in sich abgeschlossene Tatgeschehen handelte (US 6 und 8). Die Beschwerde läßt solcherart die für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Subsumtionsrüge erforderliche Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E38303

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00013.9508.0214.0

Dokumentnummer

JJT_19950214_OGH0002_0110OS00013_9500008_000