Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, indes zu Unrecht.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, indes zu Unrecht.
Mit ihr verfehlt der Beschwerdeführer eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil er die Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteils verläßt, wenn er meint, die Verurteilung nach § 207 Abs 1 StGB sei rechtsirrtümlich erfolgt, da Unzuchtshandlungen "im Zusammenhang" mit Beischlaf mit Unmündigen im Verbrechen nach § 206 StGB aufgehen. Denn er übergeht die anderslautenden Feststellungen des Erstgerichtes, wonach es sich bei dem ihm angelasteten (im Camping-Bus des Mitangeklagten Harald P***** verübten - US 4, 6) Oralverkehr samt Begleithandlungen mit Heike K***** (I/2) und dem mit ihr in der Folge (in der Wohnung der Familie K***** - US 5, 7, 8) unternommenen außerehelichen Beischlaf (II) um zwei räumlich und zeitlich verschiedene, in sich abgeschlossene Tatgeschehen handelte (US 6 und 8). Die Beschwerde läßt solcherart die für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Subsumtionsrüge erforderliche Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen.Mit ihr verfehlt der Beschwerdeführer eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil er die Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteils verläßt, wenn er meint, die Verurteilung nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sei rechtsirrtümlich erfolgt, da Unzuchtshandlungen "im Zusammenhang" mit Beischlaf mit Unmündigen im Verbrechen nach Paragraph 206, StGB aufgehen. Denn er übergeht die anderslautenden Feststellungen des Erstgerichtes, wonach es sich bei dem ihm angelasteten (im Camping-Bus des Mitangeklagten Harald P***** verübten - US 4, 6) Oralverkehr samt Begleithandlungen mit Heike K***** (I/2) und dem mit ihr in der Folge (in der Wohnung der Familie K***** - US 5, 7, 8) unternommenen außerehelichen Beischlaf (römisch zwei) um zwei räumlich und zeitlich verschiedene, in sich abgeschlossene Tatgeschehen handelte (US 6 und 8). Die Beschwerde läßt solcherart die für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Subsumtionsrüge erforderliche Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufung wird der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.