Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Peter L***** und der zu dessen Gunsten erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz Folge gegeben und festgestellt, daß dem Freigesprochenen für die durch die Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11.April 1986, 14.45 Uhr, bis 23.Juni 1992, 10.25 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b und c StEG zusteht.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Peter L***** und der zu dessen Gunsten erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz Folge gegeben und festgestellt, daß dem Freigesprochenen für die durch die Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11.April 1986, 14.45 Uhr, bis 23.Juni 1992, 10.25 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c StEG zusteht.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Peter L***** insoweit, als ihm nicht auch der Ersatz für den durch die Haft erlittenen immateriellen Schaden zugesprochen wurde; er beantragt, über den Zuspruch des Oberlandesgerichtes Linz hinausgehend zu erkennen, daß er durch die erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei und ihm daher auch der Ersatz des nichtvermögensrechtlichen Schadens zustehe.
Die Grundrechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erfolgt (§ 1 Abs 1 GRBG). Sie muß sich daher auf Entscheidungen beziehen, die sich funktionell mit Eingriffen in dieses Grundrecht, also mit Haftfragen, befassen. Eine Entscheidung nach § 2 Abs 1 lit b und c StEG, die entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs 2 StEG feststellt, daß die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz gegeben sind, ist somit nicht grundrechtsverletzend. Sie ist nach ihrem Sinngehalt zudem keine Entscheidung oder Verfügung in der Bedeutung des § 2 Abs 2Die Grundrechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erfolgt (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). Sie muß sich daher auf Entscheidungen beziehen, die sich funktionell mit Eingriffen in dieses Grundrecht, also mit Haftfragen, befassen. Eine Entscheidung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c StEG, die entsprechend der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, StEG feststellt, daß die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz gegeben sind, ist somit nicht grundrechtsverletzend. Sie ist nach ihrem Sinngehalt zudem keine Entscheidung oder Verfügung in der Bedeutung des Paragraph 2, Absatz 2
GRBG.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.