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Entscheidung 11 Os 13/97×

Entscheidung 11 Os 13/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os13/97

Entscheidungsdatum

30.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Torpier als Schriftführer, in der beim Landesgericht Linz zum AZ 28 römisch fünf r 1875/92 anhängigen Strafsache gegen Peter L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 75, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 6.November 1996, AZ 10 Bs 210/96 (ON 781 in römisch 21 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 31. März 1987 (rechtskräftig seit 15.September 1987) wurde unter anderem der damals in Untersuchungshaft angehaltene Peter L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Jahren verurteilt.

Nach Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 604) wurde über Peter L***** am 17.Juni 1992 neuerlich die Untersuchungshaft verhängt, diese jedoch zufolge Stattgebung einer Haftbeschwerde am 23.Juni 1992 aufgehoben (ON 603) und Peter L***** noch am gleichen Tag enthaftet.

Schließlich wurde der Genannte mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 29.August 1996 (ON 770 b) von der wider ihn neuerlich wegen Paragraph 75, StGB erhobenen Anklage freigesprochen. Der Freispruch erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nach Verkündung dieses Urteils beantragte Peter L***** Haftentschädigung (ON 770 a); dieses Begehren wurde vom erkennenden Gericht abgewiesen (ON 770 c).

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Peter L***** und der zu dessen Gunsten erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz Folge gegeben und festgestellt, daß dem Freigesprochenen für die durch die Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11.April 1986, 14.45 Uhr, bis 23.Juni 1992, 10.25 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c StEG zusteht.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Peter L***** insoweit, als ihm nicht auch der Ersatz für den durch die Haft erlittenen immateriellen Schaden zugesprochen wurde; er beantragt, über den Zuspruch des Oberlandesgerichtes Linz hinausgehend zu erkennen, daß er durch die erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei und ihm daher auch der Ersatz des nichtvermögensrechtlichen Schadens zustehe.

Die Grundrechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erfolgt (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). Sie muß sich daher auf Entscheidungen beziehen, die sich funktionell mit Eingriffen in dieses Grundrecht, also mit Haftfragen, befassen. Eine Entscheidung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c StEG, die entsprechend der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, StEG feststellt, daß die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz gegeben sind, ist somit nicht grundrechtsverletzend. Sie ist nach ihrem Sinngehalt zudem keine Entscheidung oder Verfügung in der Bedeutung des Paragraph 2, Absatz 2

GRBG.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E45119 11D00137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00013.97.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19970130_OGH0002_0110OS00013_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung