Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Ausgangspunkt der Überlegungen hat das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 (BGBl 1987/605) zu bilden, mit welchem die Möglichkeit der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung durch das Vollzugsgericht unmittelbar nach der Anhörung des Strafgefangenen erstmals eröffnet sowie gleichzeitig das Verfassen eines das Vernehmungsprotokoll und die Beschlußausfertigung ersetzenden Vermerks für den Fall gestattet wurde, daß der Staatsanwalt und der Verurteilte auf Rechtsmittel gegen den Beschluß verzichten oder innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden (§ 152a Abs 1 und Abs 3 StVG a.F.). Weitere Vorschriften über die Anmeldung von Rechtsmitteln waren damals im Bereich des Strafvollzugsgesetzes nicht enthalten.Ausgangspunkt der Überlegungen hat das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 (BGBl 1987/605) zu bilden, mit welchem die Möglichkeit der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung durch das Vollzugsgericht unmittelbar nach der Anhörung des Strafgefangenen erstmals eröffnet sowie gleichzeitig das Verfassen eines das Vernehmungsprotokoll und die Beschlußausfertigung ersetzenden Vermerks für den Fall gestattet wurde, daß der Staatsanwalt und der Verurteilte auf Rechtsmittel gegen den Beschluß verzichten oder innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden (Paragraph 152 a, Absatz eins und Absatz 3, StVG a.F.). Weitere Vorschriften über die Anmeldung von Rechtsmitteln waren damals im Bereich des Strafvollzugsgesetzes nicht enthalten.
Entgegen der Meinung, wonach sich aus den Gesetzesmaterialien keine näheren Aufschlüsse über die Intentionen des Gesetzgebers über den Wortlaut hinaus ableiten ließen, ist dem Justizausschußbericht 359 der BlgNR XVII. GP doch deutlich dessen Absicht zu entnehmen, dem durch die Anhörungen entstehenden Mehraufwand durch die Schaffung einer "in Anlehnung an die Vorschriften über die Ersetzung des Hauptverhandlungsprotokolls und des Urteils im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren durch einen nach den bisherigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung so bezeichneten Protokolls- und Urteilsvermerk (§§ 458, 488 Z 7 StPO)" ähnlichen Vereinfachung zu begegnen, somit eine Regelung einzuführen, die dem System bei mündlich verkündeten Urteilen in Strafverfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz angeglichen ist.Entgegen der Meinung, wonach sich aus den Gesetzesmaterialien keine näheren Aufschlüsse über die Intentionen des Gesetzgebers über den Wortlaut hinaus ableiten ließen, ist dem Justizausschußbericht 359 der BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode doch deutlich dessen Absicht zu entnehmen, dem durch die Anhörungen entstehenden Mehraufwand durch die Schaffung einer "in Anlehnung an die Vorschriften über die Ersetzung des Hauptverhandlungsprotokolls und des Urteils im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren durch einen nach den bisherigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung so bezeichneten Protokolls- und Urteilsvermerk (Paragraphen 458, 488, Ziffer 7, StPO)" ähnlichen Vereinfachung zu begegnen, somit eine Regelung einzuführen, die dem System bei mündlich verkündeten Urteilen in Strafverfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz angeglichen ist.
Diesem Programm entsprechend übernahm der Gesetzgeber als Voraussetzung für einen Beschlußvermerk weitgehend den Wortlaut des § 458 Abs 2 StPO ("... verzichten die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist keine Rechtsmittel an, ...") in die neue Bestimmung des § 152a Abs 3 StVG, unterließ es allerdings, für das Strafvollzugsgesetz eine eigene Rechtsmittelanmeldefrist zu normieren. Eine solche ist im Bereich der Strafprozeßordnung zwar nicht in § 458, aber in den Vorschriften über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung zu finden.Diesem Programm entsprechend übernahm der Gesetzgeber als Voraussetzung für einen Beschlußvermerk weitgehend den Wortlaut des Paragraph 458, Absatz 2, StPO ("... verzichten die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist keine Rechtsmittel an, ...") in die neue Bestimmung des Paragraph 152 a, Absatz 3, StVG, unterließ es allerdings, für das Strafvollzugsgesetz eine eigene Rechtsmittelanmeldefrist zu normieren. Eine solche ist im Bereich der Strafprozeßordnung zwar nicht in Paragraph 458,, aber in den Vorschriften über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung zu finden.
Das Strafvollzugsgesetz enthält jedoch als Beschwerderegelung nur § 17 Abs 4 StVG, worin (offenbar wegen der bis dahin nicht mündlich zu verkündenden Beschlüsse) keine Differenzierung zwischen Anmeldung und Ausführung des Rechtsmittels vorgenommen wird.Das Strafvollzugsgesetz enthält jedoch als Beschwerderegelung nur Paragraph 17, Absatz 4, StVG, worin (offenbar wegen der bis dahin nicht mündlich zu verkündenden Beschlüsse) keine Differenzierung zwischen Anmeldung und Ausführung des Rechtsmittels vorgenommen wird.
Auf die unklare Situation, wie die Bestimmung des § 152a Abs 3 StVG in bezug auf das Institut der Rechtsmittelanmeldung zu verstehen sei, reagierte der Gesetzgeber in der Strafvollzugsnovelle 1993 (BGBl 1993/799) mit einer Ergänzung dieses Absatzes. Dabei wird als Voraussetzung für das Verfassen (bloß) eines (Protokolls- und Beschluß-)Vermerks weiterhin - neben dem Rechtsmittelverzicht - am Unterlassen der Anmeldung eines Rechtsmittels festgehalten, obwohl es sich - nach Ansicht des Generalprokurators - im Strafrechtsänderungsgesetz 1987 um ein "Redaktionsversehen" gehandelt habe und es eigentlich terminologisch richtig Unterlassen der "Einbringung" eines Rechtsmittels heißen müsse (vgl vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde; ebenso OLG Wien 19 Bs 370/97).Auf die unklare Situation, wie die Bestimmung des Paragraph 152 a, Absatz 3, StVG in bezug auf das Institut der Rechtsmittelanmeldung zu verstehen sei, reagierte der Gesetzgeber in der Strafvollzugsnovelle 1993 (BGBl 1993/799) mit einer Ergänzung dieses Absatzes. Dabei wird als Voraussetzung für das Verfassen (bloß) eines (Protokolls- und Beschluß-)Vermerks weiterhin - neben dem Rechtsmittelverzicht - am Unterlassen der Anmeldung eines Rechtsmittels festgehalten, obwohl es sich - nach Ansicht des Generalprokurators - im Strafrechtsänderungsgesetz 1987 um ein "Redaktionsversehen" gehandelt habe und es eigentlich terminologisch richtig Unterlassen der "Einbringung" eines Rechtsmittels heißen müsse vergleiche vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde; ebenso OLG Wien 19 Bs 370/97).
Die Regelung der Novelle 1993 nähert sich durch die Einführung der dreitägigen Anmeldefrist vielmehr im Sinne der bereits aufgezeigten erklärten Tendenz des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 noch mehr dem System der Strafprozeßordnung bei Rechtsmittelerklärungen nach mündlich verkündeten Urteilen an. Zieht man dazu ins Kalkül, daß der Gesetzgeber grundsätzlich eine gekürzte Entscheidungsausfertigung ohne Protokollübertragung nur ausnahmsweise bei eingetretener Rechtskraft (und auch in diesem Falle nur eingeschränkt) zuläßt, um das Vorhandensein einer entsprechend nachvollziehbaren Grundlage für die Rechtsmittelausführung und die Überprüfung durch das Instanzgericht zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß auch im konkreten Fall das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses (hinsichtlich der anwesenden Parteien) nach sich zieht.
Demnach kann - der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Auffassung zuwider - aus der gesamten Konzeption des (novellierten) § 152a Abs 3 StVG nicht abgeleitet werden, daß zusätzlich die auf die schriftlich ausgefertigten Beschlüsse zugeschnittene Bestimmung des § 17 Abs 4 StVG auch auf die in Rede stehenden, mündlich verkündeten Entscheidungen über die bedingte Entlassung anwendbar sei. Demgemäß kann der Argumentation der Generalprokuratur, durch die Anmeldung der Beschwerde werde (bloß) die Beschlußzustellung in unverkürzter Form und eine Verlagerung der vierzehntägigen Ausführungsfrist nach dem Zustellungszeitpunkt auch für den Verurteilten selbst und den Staatsanwalt erwirkt, während daneben (ohne Anmeldung) auch die Rechtsmittelmöglichkeit nach § 17 Abs 3 und Abs 4 StVG (und somit ein Rechtsmittelverfahren auf der Basis eines Protokolls- und Beschlußvermerks) bestünde, nicht gefolgt werden.Demnach kann - der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Auffassung zuwider - aus der gesamten Konzeption des (novellierten) Paragraph 152 a, Absatz 3, StVG nicht abgeleitet werden, daß zusätzlich die auf die schriftlich ausgefertigten Beschlüsse zugeschnittene Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, StVG auch auf die in Rede stehenden, mündlich verkündeten Entscheidungen über die bedingte Entlassung anwendbar sei. Demgemäß kann der Argumentation der Generalprokuratur, durch die Anmeldung der Beschwerde werde (bloß) die Beschlußzustellung in unverkürzter Form und eine Verlagerung der vierzehntägigen Ausführungsfrist nach dem Zustellungszeitpunkt auch für den Verurteilten selbst und den Staatsanwalt erwirkt, während daneben (ohne Anmeldung) auch die Rechtsmittelmöglichkeit nach Paragraph 17, Absatz 3 und Absatz 4, StVG (und somit ein Rechtsmittelverfahren auf der Basis eines Protokolls- und Beschlußvermerks) bestünde, nicht gefolgt werden.
Was die in den Gesetzesmaterialien (BlgNR XVIII. GP AB 1253) betonte Anlehnung an die Neufassung des § 498 Abs 2 StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) anlangt, bezieht sich diese wohl nur auf das gleichartige System, daß dem Rechtsmittelwerber durch die Beschwerdeanmeldung die Möglichkeit eingeräumt wird, sein Rechtsmittel noch binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung der Beschlußausfertigung näher ausführen zu können. Die Vergleichbarkeit beider Gesetzesbestimmungen stößt aber auf Grenzen; sieht doch die Regelung bei Beschlüssen nach § 498 StPO keinen Protokolls- und Beschlußvermerk vor.Was die in den Gesetzesmaterialien (BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht 1253) betonte Anlehnung an die Neufassung des Paragraph 498, Absatz 2, StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) anlangt, bezieht sich diese wohl nur auf das gleichartige System, daß dem Rechtsmittelwerber durch die Beschwerdeanmeldung die Möglichkeit eingeräumt wird, sein Rechtsmittel noch binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung der Beschlußausfertigung näher ausführen zu können. Die Vergleichbarkeit beider Gesetzesbestimmungen stößt aber auf Grenzen; sieht doch die Regelung bei Beschlüssen nach Paragraph 498, StPO keinen Protokolls- und Beschlußvermerk vor.
Es ist aber darauf hinzuweisen, daß es auch bei der Einführung einer Beschwerdeanmeldung gegen letztgenannte, mündlich verkündete Beschlüsse erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, ein dem "zur Erhebung von Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen ähnliches Verfahren" zu schaffen (vgl RV 924 BlgNR XVIII. GP 44; Einführungserlaß des BMfJ vom 22. Dezember 1993, S 53; Foregger/Kodek StPO6 Anm I zu § 498).Es ist aber darauf hinzuweisen, daß es auch bei der Einführung einer Beschwerdeanmeldung gegen letztgenannte, mündlich verkündete Beschlüsse erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, ein dem "zur Erhebung von Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen ähnliches Verfahren" zu schaffen vergleiche Regierungsvorlage 924 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 44; Einführungserlaß des BMfJ vom 22. Dezember 1993, S 53; Foregger/Kodek StPO6 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 498,).
Ferner bleibt anzumerken, daß aus der Redewendung im Justizausschußbericht zur Strafvollzugsnovelle 1993 (S 9 zweiter Absatz), wonach die Beschwerde im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung binnen drei Tagen angemeldet werden "könne" (was nicht dem Gesetzestext entspricht), kein der bisherigen Argumentation gegenteiliger Sinn abzuleiten ist; wird doch damit bloß zum Ausdruck gebracht, daß nunmehr auch für den Bereich des § 152a StVG die (hier bisher nur mangelhaft geregelte) Möglichkeit der Beschwerdeanmeldung innerhalb einer klaren Frist eröffnet wird. Im selben Absatz verweist der Bericht überdies darauf, daß "der eingangs erwähnte (Protokolls- und Beschluß-)Vermerk genüge, wenn beide Parteien auf eine Beschwerde verzichten oder die Frist zur Anmeldung ungenützt verstreichen lassen", was nach den obigen Darlegungen systemkonform nur als Zeitpunkte des Eintritts der Rechtskraft zu verstehen ist.Ferner bleibt anzumerken, daß aus der Redewendung im Justizausschußbericht zur Strafvollzugsnovelle 1993 (S 9 zweiter Absatz), wonach die Beschwerde im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung binnen drei Tagen angemeldet werden "könne" (was nicht dem Gesetzestext entspricht), kein der bisherigen Argumentation gegenteiliger Sinn abzuleiten ist; wird doch damit bloß zum Ausdruck gebracht, daß nunmehr auch für den Bereich des Paragraph 152 a, StVG die (hier bisher nur mangelhaft geregelte) Möglichkeit der Beschwerdeanmeldung innerhalb einer klaren Frist eröffnet wird. Im selben Absatz verweist der Bericht überdies darauf, daß "der eingangs erwähnte (Protokolls- und Beschluß-)Vermerk genüge, wenn beide Parteien auf eine Beschwerde verzichten oder die Frist zur Anmeldung ungenützt verstreichen lassen", was nach den obigen Darlegungen systemkonform nur als Zeitpunkte des Eintritts der Rechtskraft zu verstehen ist.
Abschließend sei noch ein Vergleich mit den (völlig unbestrittenen) Vorschriften der Rechtsmittelanmeldung bei mündlich verkündeten Urteilen angestellt, welchen eine parallel laufende Rechtsmitteleinbringungsfrist ab Urteilsverkündung fremd ist. Es wäre nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber bei mündlich verkündeten Beschlüssen nach § 152a StVG (abgesehen von der Systemwidrigkeit und dem bisher Gesagten) eine über die dreitägige Anmeldefrist hinausgehende (zusätzliche) Beschwerdemöglichkeit einräumt, die er nicht einmal beim gravierendsten Einschnitt einer Verurteilung zuläßt.Insgesamt war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Abschließend sei noch ein Vergleich mit den (völlig unbestrittenen) Vorschriften der Rechtsmittelanmeldung bei mündlich verkündeten Urteilen angestellt, welchen eine parallel laufende Rechtsmitteleinbringungsfrist ab Urteilsverkündung fremd ist. Es wäre nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber bei mündlich verkündeten Beschlüssen nach Paragraph 152 a, StVG (abgesehen von der Systemwidrigkeit und dem bisher Gesagten) eine über die dreitägige Anmeldefrist hinausgehende (zusätzliche) Beschwerdemöglichkeit einräumt, die er nicht einmal beim gravierendsten Einschnitt einer Verurteilung zuläßt.Insgesamt war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.