Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der sudanesische Staatsangehörige Moses P***** alias David K***** des teils vollendeten, teils im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 2 SMG und § 15 StGB (Punkt I des Urteilssatzes), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB (II) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der sudanesische Staatsangehörige Moses P***** alias David K***** des teils vollendeten, teils im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG und Paragraph 15, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (römisch drei) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
(zu I) den bestehenden Vorschriften zuwider als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen Suchtgifte in einer großen Menge, nämlich Heroin und Kokain mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt (in "Straßenqualität")(zu römisch eins) den bestehenden Vorschriften zuwider als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen Suchtgifte in einer großen Menge, nämlich Heroin und Kokain mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt (in "Straßenqualität")
1) in Verkehr gesetzt, und zwar
a) zwischen Anfang Februar 1999 und Ende April 1999 insgesamt rund 10 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin durch Verkauf in Teilmengen an die gesondert verfolgte Monika U*****;
b) im Frühjahr 1999 insgesamt 55 - 110 Gramm Heroin und Kokain durch Verkauf in zahlreichen Teilmengen über Vermittlung des gesondert verfolgten Aldo S***** an eine Vielzahl unbekannt gebliebener Abnehmer;
c) im Frühjahr 1999 rund 40 - 50 Gramm Heroin und Kokain durch Übergabe an Aldo S***** als Vermittlungsprovision für die unter Punkt I/1b) genannten Vermittlungsdienste;
d) im April 1999 insgesamt rund 5 Gramm Heroin durch Verkauf in etwa zehn Teilmengen an den abgesondert verfolgten Christian R*****;
sowie zwischen Anfang 1999 und 27. Mai 1999 eine nicht mehr festzustellende, jedoch zumindest insgesamt große Menge Heroin und Kokain durch Verkauf in Teilmengen an einige im Spruch bezeichnete und zahlreiche unbekannt gebliebene Abnehmer (e-j);
2) in Verkehr zu setzen versucht, und zwar
a) Anfang März 1999 rund 45 Gramm Heroin oder Kokain durch Bereithalten für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer;
b) am 22. Mai 1999 rund 0,2 Gramm Kokain durch Bereithalten für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf an Wolfgang Sommer;
(zu II) seit Anfang 1999 bis zum 26. Mai 1999 an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich einer weltweit agierenden, aus zumindest rund 70 vorwiegend nigerianischen Suchtgifthändlern bestehenden und im China-Restaurant "W***** in *****, etablierten Organisation, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet war, dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebte und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte, durch die in Punkt I genannten strafbaren Handlungen sowie durch Verwahrung von Reisepässen für weitere Organisationsmitglieder aktiv als deren Mitglied beteiligt; und(zu römisch zwei) seit Anfang 1999 bis zum 26. Mai 1999 an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich einer weltweit agierenden, aus zumindest rund 70 vorwiegend nigerianischen Suchtgifthändlern bestehenden und im China-Restaurant "W***** in *****, etablierten Organisation, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet war, dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebte und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte, durch die in Punkt römisch eins genannten strafbaren Handlungen sowie durch Verwahrung von Reisepässen für weitere Organisationsmitglieder aktiv als deren Mitglied beteiligt; und
(zu III) den bestehenden Vorschriften zuwider von Februar 1999 bis 26. Mai 1999 Suchtgift, nämlich Cannabisharz erworben und besessen.(zu römisch drei) den bestehenden Vorschriften zuwider von Februar 1999 bis 26. Mai 1999 Suchtgift, nämlich Cannabisharz erworben und besessen.