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Entscheidung 11 Os 130/00×

Entscheidung 11 Os 130/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os130/00

Entscheidungsdatum

21.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Pedro M***** wegen Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 2, SMG und Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. April 2000, GZ 4d römisch fünf r 10998/99-138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der sudanesische Staatsangehörige Moses P***** alias David K***** des teils vollendeten, teils im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG und Paragraph 15, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (römisch drei) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(zu römisch eins) den bestehenden Vorschriften zuwider als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen Suchtgifte in einer großen Menge, nämlich Heroin und Kokain mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt (in "Straßenqualität")

1) in Verkehr gesetzt, und zwar

a) zwischen Anfang Februar 1999 und Ende April 1999 insgesamt rund 10 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin durch Verkauf in Teilmengen an die gesondert verfolgte Monika U*****;

b) im Frühjahr 1999 insgesamt 55 - 110 Gramm Heroin und Kokain durch Verkauf in zahlreichen Teilmengen über Vermittlung des gesondert verfolgten Aldo S***** an eine Vielzahl unbekannt gebliebener Abnehmer;

c) im Frühjahr 1999 rund 40 - 50 Gramm Heroin und Kokain durch Übergabe an Aldo S***** als Vermittlungsprovision für die unter Punkt I/1b) genannten Vermittlungsdienste;

d) im April 1999 insgesamt rund 5 Gramm Heroin durch Verkauf in etwa zehn Teilmengen an den abgesondert verfolgten Christian R*****;

sowie zwischen Anfang 1999 und 27. Mai 1999 eine nicht mehr festzustellende, jedoch zumindest insgesamt große Menge Heroin und Kokain durch Verkauf in Teilmengen an einige im Spruch bezeichnete und zahlreiche unbekannt gebliebene Abnehmer (e-j);

2) in Verkehr zu setzen versucht, und zwar

a) Anfang März 1999 rund 45 Gramm Heroin oder Kokain durch Bereithalten für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer;

b) am 22. Mai 1999 rund 0,2 Gramm Kokain durch Bereithalten für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf an Wolfgang Sommer;

(zu römisch zwei) seit Anfang 1999 bis zum 26. Mai 1999 an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich einer weltweit agierenden, aus zumindest rund 70 vorwiegend nigerianischen Suchtgifthändlern bestehenden und im China-Restaurant "W***** in *****, etablierten Organisation, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet war, dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebte und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte, durch die in Punkt römisch eins genannten strafbaren Handlungen sowie durch Verwahrung von Reisepässen für weitere Organisationsmitglieder aktiv als deren Mitglied beteiligt; und

(zu römisch drei) den bestehenden Vorschriften zuwider von Februar 1999 bis 26. Mai 1999 Suchtgift, nämlich Cannabisharz erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch - der Sache nach nur zu den Urteilsfakten römisch eins 1 a bis d und römisch zwei - richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch, ebenso wie die Staatsanwaltschaft, den Strafausspruch mit Berufung anficht.

Die Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpfen sich, soweit sie die Glaubwürdigkeit der Zeugen S***** und R***** in Zweifel zu ziehen trachten, in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung und verfehlen damit eine gesetzesgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben sich die Tatrichter mit den von ihrer Aussage im Vorverfahren abweichenden Angaben der Zeugin Regina J***** in der Hauptverhandlung sehr wohl auseinandergesetzt, ihrer nunmehrigen Behauptung aber, den Angeklagten nicht zu kennen, mit nachvollziehbarer Begründung den Glauben versagt (US 15 f).

Mit seinen ebenfalls nur auf den Versuch, die Glaubwürdigkeit der Zeugin J***** zu erschüttern, hinauslaufenden Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) und der die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates (US 14-16) übergehenden Behauptung, für die Annahme seiner Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation lägen keine Beweisergebnisse vor, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.

Schließlich wird die den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO relevierende Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer erneut nur die Beweiskraft der Aussagen der Zeugen S*****, R***** und J***** in Frage stellt, ohne den Urteilssachverhalt mit dem vom Erstgericht darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen, nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59975 11D01300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00130..1121.000

Dokumentnummer

JJT_20001121_OGH0002_0110OS00130_0000000_000