Nur gegen die vorbeugende Maßnahme richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Nur gegen die vorbeugende Maßnahme richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht hielt die angeordnete Maßnahme aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und der durch die damit im Zusammenhang stehende (Beschaffungs-)Kriminalität begründeten Gefährlichkeitsprognose für erforderlich.
Wenn nun der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen will, dass er lediglich an die Grundsubstanz Methadon gewöhnt sei, welche ihm aber im Rahmen eines Substitutionsprogrammes ärztlich vorgeschrieben werde und es sich dabei nicht um ein berauschendes Mittel iSd § 22 StGB handle, übergeht er, abgesehen davon, dass Methadon entgegen der Beschwerdeauffassung nach I 1 b des Anhangs zur Suchtgiftverordnung ein Suchtgift iSd § 2 Abs 1 SMG ist, die Urteilsfeststellung, wonach bei ihm eine Polytoxomanie vorliegt, die sich darin manifestiert, dass er sich nicht mit dem ärztlich verordneten Methadon begnügt, sondern sich durch strafbare Handlungen auch andere Suchtmittel zu verschaffen sucht (US 6, 4). Die Außerachtlassung dieser Urteilsannahmen bewirkt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt wurde und daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO).Wenn nun der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen will, dass er lediglich an die Grundsubstanz Methadon gewöhnt sei, welche ihm aber im Rahmen eines Substitutionsprogrammes ärztlich vorgeschrieben werde und es sich dabei nicht um ein berauschendes Mittel iSd Paragraph 22, StGB handle, übergeht er, abgesehen davon, dass Methadon entgegen der Beschwerdeauffassung nach römisch eins 1 b des Anhangs zur Suchtgiftverordnung ein Suchtgift iSd Paragraph 2, Absatz eins, SMG ist, die Urteilsfeststellung, wonach bei ihm eine Polytoxomanie vorliegt, die sich darin manifestiert, dass er sich nicht mit dem ärztlich verordneten Methadon begnügt, sondern sich durch strafbare Handlungen auch andere Suchtmittel zu verschaffen sucht (US 6, 4). Die Außerachtlassung dieser Urteilsannahmen bewirkt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt wurde und daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.