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Entscheidung 11 Os 130/02×

Entscheidung 11 Os 130/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os130/02

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 31. Juli 2002, GZ 12 Hv 17/02s-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch zwei) und des (richtig: der) Vergehen(s) nach Paragraph 30, Absatz eins, zweiter und sechster Fall SMG (römisch drei) schuldig erkannt. Nach Paragraphen 28, 129, StGB wurde B***** zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB seine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen die vorbeugende Maßnahme richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Das Schöffengericht hielt die angeordnete Maßnahme aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und der durch die damit im Zusammenhang stehende (Beschaffungs-)Kriminalität begründeten Gefährlichkeitsprognose für erforderlich.

Wenn nun der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen will, dass er lediglich an die Grundsubstanz Methadon gewöhnt sei, welche ihm aber im Rahmen eines Substitutionsprogrammes ärztlich vorgeschrieben werde und es sich dabei nicht um ein berauschendes Mittel iSd Paragraph 22, StGB handle, übergeht er, abgesehen davon, dass Methadon entgegen der Beschwerdeauffassung nach römisch eins 1 b des Anhangs zur Suchtgiftverordnung ein Suchtgift iSd Paragraph 2, Absatz eins, SMG ist, die Urteilsfeststellung, wonach bei ihm eine Polytoxomanie vorliegt, die sich darin manifestiert, dass er sich nicht mit dem ärztlich verordneten Methadon begnügt, sondern sich durch strafbare Handlungen auch andere Suchtmittel zu verschaffen sucht (US 6, 4). Die Außerachtlassung dieser Urteilsannahmen bewirkt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt wurde und daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67964 11Os130.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00130.02.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0110OS00130_0200000_000