Bereits der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu. Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes fassten die beiden Angeklagten Anfang 2004 aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit und "offenbar auch aufgrund des Suchtgiftkonsums der Sladjana B*****" den Entschluss, in Wien illegal aufhältigen jugoslawischen, kroatischen und bosnischen Staatsangehörigen durch Vorspiegelung, für sie gültige Aufenthaltsbewilligungen für das Bundesgebiet der Republik Österreich erwirken zu können, Bargeldbeträge betrügerisch herauszulocken, womit auch zugleich die Absicht der beiden Angeklagten festgestellt (US 9) und begründet wurde (US 18), sich durch die wiederkehrende Begehung eines Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Bereits der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt Berechtigung zu. Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes fassten die beiden Angeklagten Anfang 2004 aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit und "offenbar auch aufgrund des Suchtgiftkonsums der Sladjana B*****" den Entschluss, in Wien illegal aufhältigen jugoslawischen, kroatischen und bosnischen Staatsangehörigen durch Vorspiegelung, für sie gültige Aufenthaltsbewilligungen für das Bundesgebiet der Republik Österreich erwirken zu können, Bargeldbeträge betrügerisch herauszulocken, womit auch zugleich die Absicht der beiden Angeklagten festgestellt (US 9) und begründet wurde (US 18), sich durch die wiederkehrende Begehung eines Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Dabei wird aber, wie dem Beschwerdeführer - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zuzugeben ist, die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns offenbar unzureichend begründet. Denn abgesehen davon, dass das, noch dazu nur vermutete, allfällige Ziel der Finanzierung der dem Beschwerdeführer gar nicht bekannten Drogensucht der Erstangeklagten nicht zur Begründung seiner eigenen Gewerbsmäßigkeit herangezogen werden kann und der Nichtigkeitswerber, anders als die Mitangeklagte (s A II), nur beim Betrug eines Tatopfers mitwirkte, kann aus der Tatsache seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit allein nach Lage des Falles noch nicht auf eine gewerbsmäßige Absicht geschlossen werden.Dabei wird aber, wie dem Beschwerdeführer - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zuzugeben ist, die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns offenbar unzureichend begründet. Denn abgesehen davon, dass das, noch dazu nur vermutete, allfällige Ziel der Finanzierung der dem Beschwerdeführer gar nicht bekannten Drogensucht der Erstangeklagten nicht zur Begründung seiner eigenen Gewerbsmäßigkeit herangezogen werden kann und der Nichtigkeitswerber, anders als die Mitangeklagte (s A römisch zwei), nur beim Betrug eines Tatopfers mitwirkte, kann aus der Tatsache seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit allein nach Lage des Falles noch nicht auf eine gewerbsmäßige Absicht geschlossen werden.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits wegen des aufgezeigten Begründungsmangels Folge zu geben und es waren das Urteil in dem den Beschwerdeführer betreffenden Qualifikationsausspruch, demgemäß aber auch in dem ihn betreffenden Strafausspruch, und der unter einem gefasste Widerrufsbeschluss aufzuheben (§ 285d StPO) und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen, ohne dass es noch einer Erörterung der weiteren Beschwerdepunkte bedurfte. Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit seiner Berufung und der Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits wegen des aufgezeigten Begründungsmangels Folge zu geben und es waren das Urteil in dem den Beschwerdeführer betreffenden Qualifikationsausspruch, demgemäß aber auch in dem ihn betreffenden Strafausspruch, und der unter einem gefasste Widerrufsbeschluss aufzuheben (Paragraph 285 d, StPO) und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen, ohne dass es noch einer Erörterung der weiteren Beschwerdepunkte bedurfte. Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit seiner Berufung und der Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.