Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Behauptung, dass das Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Soweit die Rüge (der Sache nach Z 10) das Fehlen ausreichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite mangels Feststellungen zum „maßgeblichen Additionsvorsatz“ (unter anderem unter Verweis auf RIS-Justiz RS0124018) behauptet, übergeht sie die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts (wonach der Vorsatz des Angeklagten von vorn herein [„vom Beginn des Verkaufs von Suchtgift“] jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften „Additionseffekt in Summe die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigende Mengen“ umfasste – US 6), sodass sie den dargelegten Anforderungen nicht gerecht wird.Soweit die Rüge (der Sache nach Ziffer 10,) das Fehlen ausreichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite mangels Feststellungen zum „maßgeblichen Additionsvorsatz“ (unter anderem unter Verweis auf RIS-Justiz RS0124018) behauptet, übergeht sie die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts (wonach der Vorsatz des Angeklagten von vorn herein [„vom Beginn des Verkaufs von Suchtgift“] jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften „Additionseffekt in Summe die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigende Mengen“ umfasste – US 6), sodass sie den dargelegten Anforderungen nicht gerecht wird.
Der Kritik (der Sache nach Z 5 vierter Fall) unzureichender Begründung dieser getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite zuwider ist deren vom Schöffengericht vorgenommene Ableitung aus dem objektiven Geschehen unter dem Aspekt von Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 16 – RIS-Justiz RS0116882). Die bloße Behauptung „doch“ widersprüchlicher Aussagen der (vom Erstgericht für glaubwürdig befundenen – US 8 ff, 16) (Belastungs-)Zeugin S***** bleibt ohne Aktenbezug. Der Kritik (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) unzureichender Begründung dieser getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite zuwider ist deren vom Schöffengericht vorgenommene Ableitung aus dem objektiven Geschehen unter dem Aspekt von Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 16 – RIS-Justiz RS0116882). Die bloße Behauptung „doch“ widersprüchlicher Aussagen der (vom Erstgericht für glaubwürdig befundenen – US 8 ff, 16) (Belastungs-)Zeugin S***** bleibt ohne Aktenbezug.
Entgegen dem weiteren Einwand besteht eine Erörterungspflicht für normativ (hier: in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung [SGV]) festgelegte Grenzmengen von strafrechtlich relevanten Substanzen nicht (RIS-Justiz RS0119257 [T13], RS0119094 [T12] – vgl im Übrigen US 17).Entgegen dem weiteren Einwand besteht eine Erörterungspflicht für normativ (hier: in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung [SGV]) festgelegte Grenzmengen von strafrechtlich relevanten Substanzen nicht (RIS-Justiz RS0119257 [T13], RS0119094 [T12] – vergleiche im Übrigen US 17).
Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil aber nur im aufgezeigten Sinn angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde im darüber hinausgehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil aber nur im aufgezeigten Sinn angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde im darüber hinausgehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.