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Entscheidung 11 Os 130/19f×

Entscheidung 11 Os 130/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os130/19f

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen F***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 30. Juli 2019, GZ 13 Hv 50/19v-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde F***** eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) und eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er vom 27. Februar 2014 bis Ende März 2014 in T*****

(römisch eins) mit einer unmündigen Person, nämlich der am ***** 2008 geborenen L*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, nämlich den Oralverkehr, unternommen und

(römisch zwei) durch das zu römisch eins geschilderte Verhalten mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge können Grundlage einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt (dh an den Kriterien des Paragraph 55, StPO orientiert formell gestellt) wurden. Die Erklärung, zuvor in einem Schriftsatz, nicht aber in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge „aufrecht“ zu halten, reicht dafür nicht aus (RIS-Justiz RS0099099 [insbesondere T8, T11], RS0099511 [insbesondere T1, T5, T6, T7, T8]).

Die Beschwerde beruft sich – im Übrigen ohne konkreten Aktenbezug (siehe aber RIS-Justiz RS0124172) – auf einen „in der Hauptverhandlung und auch im Ermittlungsverfahren“ gestellten „Antrag“, „einen Lokalaugenschein durchzuführen“. Dazu ist aus den Verfahrensakten festzuhalten, dass der Angeklagte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2018 (ON 18) die Durchführung eines „Lokalaugenschein[s] zur Tatrekonstruktion“ beantragte. Nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung am 30. Juli 2019 erklärte er dort (durch seinen Verteidiger), „den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins aufrecht“ zu halten (ON 26 S 43).

Aus dem angesprochenen Protokollsinhalt ergibt sich damit – nach dem eingangs Gesagten – (schon) keine unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO beachtliche Antragstellung.

Daran ändert nichts, dass das Schöffengericht bezüglich dieses „Antrags“ ein – solcherart überflüssiges – abweisliches Zwischenerkenntnis (ON 26 S 44) gefasst hat (RIS-Justiz RS0099511 [T9]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00130.19F.0114.000

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20200114_OGH0002_0110OS00130_19F0000_000