Nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge können Grundlage einer Verfahrensrüge (Z 4) sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt (dh an den Kriterien des § 55 StPO orientiert formell gestellt) wurden. Die Erklärung, zuvor in einem Schriftsatz, nicht aber in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge „aufrecht“ zu halten, reicht dafür nicht aus (RIS-Justiz RS0099099 [insbesondere T8, T11], RS0099511 [insbesondere T1, T5, T6, T7, T8]).Nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge können Grundlage einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt (dh an den Kriterien des Paragraph 55, StPO orientiert formell gestellt) wurden. Die Erklärung, zuvor in einem Schriftsatz, nicht aber in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge „aufrecht“ zu halten, reicht dafür nicht aus (RIS-Justiz RS0099099 [insbesondere T8, T11], RS0099511 [insbesondere T1, T5, T6, T7, T8]).
Die Beschwerde beruft sich – im Übrigen ohne konkreten Aktenbezug (siehe aber RIS-Justiz RS0124172) – auf einen „in der Hauptverhandlung und auch im Ermittlungsverfahren“ gestellten „Antrag“, „einen Lokalaugenschein durchzuführen“. Dazu ist aus den Verfahrensakten festzuhalten, dass der Angeklagte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2018 (ON 18) die Durchführung eines „Lokalaugenschein[s] zur Tatrekonstruktion“ beantragte. Nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung am 30. Juli 2019 erklärte er dort (durch seinen Verteidiger), „den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins aufrecht“ zu halten (ON 26 S 43).
Aus dem angesprochenen Protokollsinhalt ergibt sich damit – nach dem eingangs Gesagten – (schon) keine unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO beachtliche Antragstellung.Aus dem angesprochenen Protokollsinhalt ergibt sich damit – nach dem eingangs Gesagten – (schon) keine unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO beachtliche Antragstellung.
Daran ändert nichts, dass das Schöffengericht bezüglich dieses „Antrags“ ein – solcherart überflüssiges – abweisliches Zwischenerkenntnis (ON 26 S 44) gefasst hat (RIS-Justiz RS0099511 [T9]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO, ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.